OGH 1Ob526/93

OGH1Ob526/9320.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Dr.Peter K*****, 2) Dr.Istvan K*****, Zweitkläger vertreten durch den Erstkläger, dieser vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Dr.Maximilian E*****, vertreten durch Dr.Dieter Natlacen, Dr.Georg Walderdorff und Dr.Raimund Cancola, Rechtsanwälte in Wien, wegen Verbot einer Untersagung (Streitwert 93.600 S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5.Jänner 1993, GZ 41 R 966/92-8, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Juli 1992, GZ 49 C 176/92g-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat dem Sicherungsantrag der klagenden (Mit)Mieter folgend, dem beklagten Hauseigentümer - ohne dessen Anhörung - verboten, dem Erstkläger zu untersagen, in einer näher bezeichneten Wohnung an drei Wochentagen je drei Stunden ein Zimmer ohne Änderung der Substanz des Objektes für Ordinationszwecke zu benützen und eine Hinweistafel auf diese Ordinationstätigkeit und -zeiten an der Außenseite des näher bezeichneten Hauses im geringstmöglichen Umfang (Postkartenformat) anzubringen.

Die zweite Instanz wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und der Revisionsrekurs (daher) jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der Kläger ist nicht zulässig.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146, je mwN uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (Fasching aaO Rz 2017/2), auch im Exekutionsverfahren nach §§ 78, 402 EO idF der EO-Novelle BGBl 1992/756 iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Eine solche Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften liegt hier nicht vor, denn bei der Klage und dem Sicherungsantrag auf Verbot der Untersagung (somit Duldung) war nach §§ 56 Abs 2, 59 JN die von den Klägern mit "7.800 x 12 = 93.600 S" angegebene Höhe ihres Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im § 500 Abs 3 ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch. Das Rekursgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen gemäß § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschrift der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen, noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. In jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§§ 56 Abs 2, 59 JN), ist das Rechtsmittelgericht bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO oder § 528 Abs 2 Z 1 ZPO an die in der Klage oder im Sicherungsantrag vorgenommene Bewertung nicht gebunden (ÖBl 1985, 166 uva). Der Hinweis im Rechtsmittel auf § 10 RATG ist verfehlt, weil diese für die Entlohnung des Rechtsanwalts relevierte Bewertungsvorschrift hier bedeutungslos ist.

Damit ist der rekursgerichtliche Bewertungsausspruch bindend und demgemäß der unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.

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