OGH 3Ob520/56 (RS0078388)

OGH3Ob520/5624.10.1956

Rechtssatz

Es ist keineswegs wettbewerbsfremd, wenn der Unternehmer den Beschäftigten seines Mitbewerbers durch Inaussichtstellen besserer Bedingungen zur Kündigung zwecks Eintrittes bei ihm zu veranlassen sucht, oder wenn der Beschäftigte vor Aufkündigung seines Vertragsverhältnisses sich zweckmäßigerweise darüber unterrichtet, ob er eine Beschäftigung zu besseren Bedingungen erhalten kann. Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen, oder wenn das Anwerben von fremden Arbeitskräften in der offenkundigen Absicht geschieht, den Mitbewerber zu schädigen, ohne selbst einen Vorteil dadurch zu erlangen. So ist als sittenwidrig und daher wettbewerbsfremd auch die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragslösung dann anzusehen, wenn der wegengagierte für den bisherigen Betrieb zufolge seiner Spezialkenntnisse ganz besonders wertvolle Angestellte, Arbeiter oder sonstige Beschäftigte für den neuen Betrieb ohne jede Bedeutung ist (vgl auch SZ 12/125).

Arbeitnehmer

 

Normen

UWG §1 D3e

3 Ob 520/56OGH24.10.1956

Veröff: JBl 1957,416 = ÖBl 1957,44

3 Ob 73/57OGH13.02.1957

Veröff: ÖBl 1957,56

4 Ob 330/61OGH30.05.1961

Veröff: EvBl 1961/457 S 576

4 Ob 306/62OGH20.02.1962
4 Ob 305/63OGH12.02.1963

Veröff: ÖBl 1963,72

5 Ob 157/63OGH20.06.1963
4 Ob 340/64OGH20.10.1964

Veröff: ÖBl 1965,63

4 Ob 326/65OGH25.05.1965

Beisatz: Die Anwendung verwerflicher Mittel liegt immer dann vor, wenn Dienstnehmer eines Mitbewerbers planmäßig abgedungen ("ausgespannt") werden, damit dadurch, sei es allmählich, sei es auf einen Schlag, die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. (T1) Veröff: ÖBl 1965,116

4 Ob 341/65OGH28.07.1965

Veröff: ÖBl 1966,13

4 Ob 349/69OGH25.11.1969

Veröff: JBl 1970,579 = ÖBl 1970,72 = Arb 8781

4 Ob 328/71OGH22.06.1971

Veröff: ÖBl 1971,122

4 Ob 303/75OGH18.02.1975

Beisatz: Gilt auch bei "freien Mitarbeitern". (T2) Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) Veröff: ÖBl 1975,113

4 Ob 324/87OGH07.04.1987

Auch

4 Ob 106/88OGH13.12.1988

Auch; Beisatz: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. Ein kurzer Anruf am Arbeitsplatz der Abzuwerbenden um zu einer Besprechung über einen allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes einzuladen, ist allein keinesfalls sittenwidrig. (T4)

4 Ob 119/88OGH24.01.1989

Vgl auch

4 Ob 37/90OGH13.03.1990

Vgl auch

9 ObA 231/90OGH26.09.1990

Auch; Veröff: Arb 10892

4 Ob 121/94OGH31.01.1995

Auch; Beis wie T4 nur: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. (T5)

4 Ob 90/95OGH21.11.1995

Auch; nur: Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen. (T6) Beisatz: Hier: Sittenwidriges Abwerben, weil Mitarbeiter der Beklagten Mitarbeiter der Klägerin durch tatsachenwidrige Behauptungen, die geeignet waren, Zweifel am Fortbestand des Unternehmens der Klägerin zu erwecken, abgeworben und abzuwerben versucht haben. (T7)

4 Ob 2345/96yOGH26.11.1996

Auch; nur T6; Beisatz: Unlauter handelt der Abwerbende auch dann, wenn er sich durch planmäßiges Abwerben von Arbeitskräften seines Mitbewerbers dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften die Kunden "abjagen" will. Das gleiche gilt, wenn er sich den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung zunutze macht, indem er darauf hinweist, dass er nunmehr Fachkräfte beschäftigt, die früher beim Mitbewerber beschäftigt waren. (T8)

4 Ob 247/06mOGH20.03.2007

Auch

4 Ob 118/16fOGH22.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19561024_OGH0002_0030OB00520_5600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte