OGH 3Ob510/82 (RS0019537)

OGH3Ob510/8214.4.1982

Rechtssatz

Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von dem endgültigen Unterliegen der Partei im Rechtsstreit und damit vom Entstehen eines Schadens (hier: infolge angeblich falscher Information eines Zeugen) aus den Kostenersatzpflichten kann nicht einer Kenntnis dieser Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB gleichgehalten werden (vgl JBl 1956,505). Anders ist dies nur dann, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsfreund nicht nur auf die Vertretung im einzelnen Rechtsstreit erstreckt.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1489 II

3 Ob 510/82OGH14.04.1982
5 Ob 18/01kOGH27.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Für den Prozessbevollmächtigten wird judiziert, für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen, wohl aber das von ihm im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörige Wissen (SZ 52/167; 3 Ob 510/82; 3 Ob 1565/91). (T1)

2 Ob 84/09fOGH20.05.2009

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 45/12iOGH10.07.2012

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 210/15hOGH15.12.2015

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19820414_OGH0002_0030OB00510_8200000_001

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