OGH 3Ob501/92

OGH3Ob501/9210.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne P*****, vertreten durch Dr.Horst M.Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, wider die beklagten Parteien

1. Ingeborg B***** und 2. Degenhard B*****, vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung eines Bestandverhältnisses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 25.September 1991, GZ 3 R 229/91-32, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 12.April 1991, GZ 2 C 713/90d-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Zur Frage, ob es sich um eine Geschäftsraummiete oder eine Unternehmenspacht handelt, liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (aus jüngerer Zeit etwa GesRZ 1992, 42 mwN), die vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurde. Darin wurde schon mehrfach betont, daß es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Dies macht aber deutlich, daß der Lösung der angeführten Frage im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt, weil die Kasuistik des Einzelfalls dies ausschließt (MietSlg 36.789 ua). Dies gilt auch hier:

In der Revision wird gegen die bezogene Rechtsprechung nichts vorgebracht und auch nicht dargetan, daß das Berufungsgericht von den darin festgelegten Grundsätzen abgewichen ist. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt geht in ihrer Bedeutung über den zu entscheidenden Fall nicht hinaus, weil nicht anzunehmen ist, daß neuerlich ein Streit über die Beurteilung eines Bestandvertrages entsteht, dem zumindest in den wesentlichen Punkten ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil in dem von den Bestandnehmern geführten Unternehmen vor allem andere Waren als in dem früher im Bestandobjekt betriebenen Unternehmen verkauft wurden.

Zur vereinbarten Betriebspflicht hat schon das Berufungsgericht zutreffend unter Berufung auf die Rechtsprechung (MietSlg 37.125/7, 39.100 ua) darauf hingewiesen, daß sie nur dann ein Kriterium für das Vorliegen eines Pachtvertrages ist, wenn sie auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des Betriebes beruht.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Inhalt des hier zu beurteilenden Bestandvertrages zum Teil für eine Geschäftsraummiete und zum Teil für eine Unternehmenspacht spricht. Da nicht anzunehmen ist, daß neuerlich ein Streit über einen in allen wesentlichen Punkten gleichartigen Bestandvertrag entstehen wird, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist daher entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig. Dem steht die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 519/91 nicht nur nicht entgegen, sondern sie spricht sogar dafür, weil der Oberste Gerichtshof darin betont hat, daß die Revision nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung des Gewichtes der (damals zu prüfenden) Gründe für die Auflösung eines Vertrages und damit bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage zulässig ist und daß die Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit nicht verletzt ist, wenn das Berufungsgericht die für die Lösung einer Rechtsfrage wesentlichen Kriterien erkannt hat. Das ist hier aber der Fall und es kann von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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