OGH 3Ob50/03d

OGH3Ob50/03d26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Caroline K*****, Schülerin, vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger und besonderer Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. September 2002, GZ 37 R 106/02t-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 3. April 2002, GZ 4 P 29/02t-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Die Unterhaltsberechtigte beantragte, ihr Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG (sogenannte "Haftvorschüsse") für die Zeit vom 1. März 2002 bis 28. Februar 2005 zu gewähren. Der Vater könne seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen, weil er sich seit Jänner 2002 in Untersuchungshaft in Luxemburg befinde. Zwar sei nach dem Gesetzeswortlaut des UVG die Gewährung von Haftvorschüssen nur dann vorgesehen, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen werde und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne. Da es jedoch nach der Rsp des EuGH jedenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltsberechtigten Kindes im Inland als Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht (mehr) ankomme und Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG als Familienleistungen nach dem EU-Recht zu qualifizieren seien, bestünde ein Anspruch auf Haftvorschüsse auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Vater schon seit Jahren seinen Wohnort und Arbeitsplatz nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der EU habe und ihm dort die Freiheit entzogen werde.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Verweisung auf die Entscheidung des EuGH vom 5. Februar 2002, C-255/99, sei verfehlt. Nach den Gesetzesmaterialien solle der Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG ein Äquivalent für die an sich mögliche Arbeitsleistung während der Inlandshaft bieten; es werde auf die dem Gesetz zugrunde gelegte Fiktion eines Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (Unterhaltsvorschuss) verwiesen. Nach dem eindeutigen, ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes müsse der Antrag abgewiesen werden.

Das Rekursgericht gewährte Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 3 UVG in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG vom 1. März bis 31. August 2003; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der EuGH habe in seiner jüngsten Rsp Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG als Familienleistung iSd Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige (im Folgenden nur Verordnung), die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, qualifiziert.

Dafür sei vor allem maßgebend, dass der Unterhaltsvorschuss auch nach den Zielsetzungen des österreichischen Gesetzgebers ein staatlicher Beitrag zum Familienbudget sei, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern solle. Nach der Begründung des österreichischen Gesetzgebers solle die Regelung den Unterhalt minderjähriger Kinder in den Fällen sicherstellen, in denen ein Elternteil mit seinen Kindern allein dastehe und neben der Aufgabe, sie aufzuziehen, auch noch die Schwierigkeit hätte, den Unterhalt vom anderen Elternteil zu bekommen. Zur Linderung einer solchen Lage springe der Staat für säumige Unterhaltspflichtige ein und zahle Unterhaltsbeträge vorschussweise aus. Die Rechtsnatur einer Leistung nach nationalem Recht sei für die Frage, ob die Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung falle, unerheblich. Familienleistungen iSd Verordnung lägen vor, wenn Personen mit Familienlasten dadurch sozial unterstützt werden sollten, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteilige. Der Vorschuss verbessere (nach den vom österreichischen Gesetzgeber dafür angegebenen Motiven) unmittelbar die Liquidität des Familienbudgets und führe so zur Verbesserung des Lebensstandards der Familie. Ohne einen Vorschuss müsse der sorgeberechtigte (mit der Obsorge betraute) Elternteil auf seine eigenen Einkünfte zurückgreifen, um den Schaden auszugleichen, der sich daraus ergebe, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahle, und um die Kosten des Verfahrens der zwangsweisen Eintreibung gegen diesen zu bestreiten. Dies könne sich auch noch nachteilig auf das Familienleben auswirken. Der aus dem Vorschuss resultierende Beitrag sei somit nicht vorläufig. Der Empfänger erhalte aus seiner Sicht endgültig Unterhalt ohne Rücksicht darauf, dass dieser bei dem säumigen Elternteil möglicherweise nicht eingetrieben werden könne. Das Rekursgericht verkenne nicht, dass nach den Gesetzesmaterialien der Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG (Haftvorschuss) ein Äquivalent für die an sich mögliche Arbeitsleistung während der Haft im Inland sei und eine Verpflichtung des Staates zur Leistung von Unterhaltsvorschuss damit im Ergebnis daraus resultiere, dass der Staat durch die Anordnung im Strafverfahren die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Leistung von Unterhalt herbeiführe und gleichsam als "Gegenwert" für die vom Unterhaltsschuldner während der Haft erbrachten (und zu erbringenden) Arbeitsleistungen Unterhaltsvorschuss gewähre. Allerdings träfen sämtliche Erwägungen, die der EuGH als entscheidend für die Qualifikation von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistungen iS dieser Verordnung angesehen habe, auch auf Haftvorschüsse zu. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass auch Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG Familienleistungen iSd Verordnung seien. Deren Ziel sei es, Arbeitnehmern und Selbstständigen, die die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nähmen, die vorgesehenen Familienleistungen auch dann zu sichern, wenn sie in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten. Dadurch solle insbesondere verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung davon abhängig mache, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers (oder Selbstständigen) in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnten, damit Arbeitnehmer oder Selbständige nicht davon abgehalten würden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Nach diesen Zielsetzungen gehe es nicht an, einen Unterschied zu machen, ob der Unterhaltsschuldner oder die unterhaltsberechtigten Kinder von diesem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten. Daraus ergebe sich aber zwingend, dass die Familienleistung Haftvorschuss unabhängig davon zu gewähren sei, ob Unterhaltsschuldner oder Unterhaltsberechtigter (die beide in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fielen) dieses Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nähmen. Unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienleistung Haftvorschuss geschaffen werde (Unfähigkeit zur Leistung von Unterhalt wegen Haft infolge strafgerichtlicher Anordnung), sei die Familienleistung Unterhaltsvorschuss zu gewähren. Im übrigen mache selbst das UVG die Gewährung von anderen Vorschüssen als Haftvorschüssen nicht davon abhängig, dass der Unterhaltsschuldner seinen Aufenthalt in Österreich habe. Angesichts des Alters der Unterhaltsberechtigten und der für die Durchführung von Erhebungen über die voraussichtliche Dauer der Haft des Unterhaltsschuldners notwendigen Erhebungen sei zunächst nur ein Gewährungszeitraum bis 31. August 2003 angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Bundes ist zulässig und berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der E 4 Ob 260/02t über einen (früher vorgelegten) Revisionsrekurs gegen eine gleichgelagerte E dieses Rekursgerichts vom 4. September 2002, 37 R 114/02v, entschieden und dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Gemäß § 4 Z 3 UVG idF der UVG-Novelle 1980 BGBl 1980/278 sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einen strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 563/94 (= SZ 67/100 = EFSlg 75.679 = JBl 1995, 259 = ÖA 1995, 62 = RZ 1995/48 = ZfRV 1994, 248) ausgeführt hat, ist der Haftrichtsatzvorschuss des § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren. Nach den Gesetzesmaterialien zur UVG-Novelle 1980 (EBzRV 276 BlgNR 15. GP, 9 f) sei die Einbeziehung der Kinder Strafgefangener in den Leistungskatalog des UVG nicht nur rechts- und sozialpolitisch geboten, sondern auch rechtssystematisch und rechtsdogmatisch vertretbar gewesen. Die Kinder der Strafgefangenen seien ebenfalls unschuldige Opfer der begangenen Straftaten, die Fürsorge und Beachtung verdienten. Den Staat treffe daher schon nach dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Pflicht zur Unterhaltssicherung auch die Pflicht, entweder für eine entsprechende Entlohnung der im Strafvollzug arbeitenden Strafgefangenen oder dafür zu sorgen, dass sie auf andere Weise ihrer Unterhaltspflicht genügen können. Diese Überlegungen machten es freilich notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangener zu beschränken, die sich aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren im Inland in einer Einrichtung des Strafvollzugswesens befinden. Die Haft eines Unterhaltsschuldners aufgrund einer Anordnung in einem Verwaltungsstrafverfahren oder im Ausland und die in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen vermögen keine Leistungen aus Bundesmitteln zu begründen. Es sei daher dem Gesetzestext und auch dem unverkennbaren Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Haftrichtsatzvorschuss nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren sei.

Dieser Ansicht haben sich mittlerweile auch weitere Senate des Obersten Gerichtshofes angeschlossen. So wurde in der Entscheidung 2 Ob 112/97 (= ÖA 1998, 65 = EFSlg 84.810) ausgesprochen, dass auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zu keiner anderen Auslegung der zwingenden Bestimmung des § 4 Z 3 UVG führe, weil dadurch die Eigenstaatlichkeit Österreichs nicht aufgehoben worden sei; die Gewährung eines Haftrichtsatzvorschusses nur bei Freiheitsentzug im Inland verstoße auch nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil dieser Bestimmung die Fiktion eines Verhältnisses von Leistung (Arbeit in der Haft) und Gegenleistung (Unterhaltsvorschuss) zugrundeliege (Haselberger, UVG Rz 12 zu § 4). Die Arbeit, die bei einer Haft im Ausland geleistet werde, komme aber nicht dem österreichischen Staat zugute. Dieser Auslegung schloss sich auch die Entscheidung 7 Ob 186/98y (= EFSlg 87.673) an.

Der EuGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung iSd Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige (in der Folge: VO 1408/71 ) ist (Urteil vom 15. 3. 2001, Rs C-85/99 - Offermanns; Urteil vom 8. 2. 2002, Rs C-255/99 - Anna Humer, ELP 2002, 121 < Mayr >). Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer iSd Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z 1 der VO 1408/71 ist, fällt daher in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung (Urteil vom 8. 2. 2002, Rs C-255/99 - Anna Humer, ELP 2002, 121 < Mayr >). Der Oberste Gerichtshof folgerte aus dieser Rsp, dass auch deutsche Staatsangehörige - entgegen § 2 Abs 1 UVG - Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wie Inländer hätten (ÖA 2001, 314) und dass eine Antragstellerin trotz fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich entgegen § 2 Abs 1 UVG Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen habe, sofern auch nur ein Elternteil in Österreich berufstätig sei oder aber arbeitslos sei und Arbeitslosengeld beziehe; Voraussetzung sei nicht eine berufliche Tätigkeit oder Beschäftigungslosigkeit des in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verzogenen obsorgeberechtigten Elternteils, sondern es genüge, dass der im Inland verbleibende andere Elternteil berufstätig oder beschäftigungslos sei (1 Ob 289/01h).

Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden (Langer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht² Art 42 EGV Rz 1, 13). Es kann daher weder aus der VO 1408/71 noch aus den vom Rekursgericht bei seiner Argumentation herangezogenen Entscheidungen des EuGH der Schluss gezogen werden, ein Mitgliedstaat wäre dazu verpflichtet, nationale Normen zu schaffen, wonach Familienleistungen nach Art des Unterhaltsvorschusses nach dem österreichischen UVG im Rahmen eines lückenlosen Systems für jeden nur denkbaren Fall des Entfalls einer Unterhaltsleistung und damit auch für den Fall gewährt werden, dass der Unterhaltspflichtige wegen einer im Ausland verhängten und vollzogenen Haft seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Es bleibt vielmehr mangels einer solchen Verpflichtung dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt.

Mangelt es nun aber - wie von der zuvor dargestellten höchstgerichtlichen Rsp mit zutreffenden Argumenten aufgezeigt - an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht. Nach den Gesetzesmaterialien ist diesbezüglich auch keine planwidrige - durch Analogieschluss zu schließende - Lücke zu erkennen. Ein Zuspruch von Unterhaltsvorschussleistungen kommt damit nicht in Betracht."

Der nun erkennende 3. Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

In Stattgebung des Revisionsrekurses ist daher der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen, weil der Vater nicht im Inland inhaftiert ist.

Auf die im Revisionsrekurs weiters relevierten Fragen ist nicht mehr einzugehen, weil dem Revisionsrekurs bereits auf Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung aus rein rechtlichen Erwägungen stattzugeben ist, ohne dass eine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlagen in der vom Revisionsrekurswerber gewünschten Richtung erforderlich wäre.

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