Rechtssatz
Zerrüttet ein Eheteil schuldhaft die Ehe, so ist eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung, die ihren Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte.
1 Ob 306/03m | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beisatz: Auch ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten begründet dann keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe aufgrund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen zerrüttet wurde; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00048_97Y0000_001
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