OGH 3Ob45/85 (RS0000494)

OGH3Ob45/8524.7.1985

Rechtssatz

Die ersten beiden Absätze des § 7 EO behandeln die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels. Dabei ergänzt der erste Absatz § 1 EO und spricht aus, welche Erfordernisse ein dort aufgezählter Titel haben muß, um Grundlage einer Exekutionsbewilligung sein zu können. Fehlt eines dieser Merkmale, so mangelt es am Vollstreckungsspruch (Heller-Berger-Stix I 178).

Normen

EO §7 Ba
EO §7 C

3 Ob 45/85OGH24.07.1985
3 Ob 48/92OGH27.05.1992

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der ziffernmäßigen Bestimmtheit des geschuldeten Geldbetrages hat die Abweisung des Exekutionsantrages nach sich zu ziehen. (T1)

10 ObS 210/97yOGH16.09.1997

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

8 Ob 90/04zOGH22.12.2004

Auch; nur: Die ersten beiden Absätze des § 7 EO behandeln die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels. Dabei ergänzt der erste Absatz § 1 EO und spricht aus, welche Erfordernisse ein dort aufgezählter Titel haben muß, um Grundlage einer Exekutionsbewilligung sein zu können. (T2); Beisatz: Dies ist - im Gegensatz zur formellen Vollstreckbarkeit - vom Exekutionsgericht im Rahmen der Bewilligung des Exekutionsantrages zu prüfen. (T3)

3 Ob 8/07hOGH25.04.2007

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00045_8500000_001

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