OGH 3Ob42/57 (RS0022377)

OGH3Ob42/5727.2.1957

Rechtssatz

Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen.

Normen

ABGB §1271
WAG 2007 §1 Z6

3 Ob 42/57OGH27.02.1957

Veröff: EvBl 1957/190 S 265

3 Ob 30/83OGH11.05.1983

Beisatz: Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Veröff: EvBl 1983/142 S 519 = SZ 56/77

1 Ob 580/84OGH31.08.1984

Auch

1 Ob 639/95OGH26.11.1996

Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T2) Veröff: SZ 69/261

6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T3)

6 Ob 28/06wOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T4)

7 Ob 191/14kOGH26.11.2014

Ähnlich; Beisatz: Differenzgeschäfte sind solche, bei denen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht vorgelegen haben muss, nur die Differenz abzuschöpfen. (T5); Veröff: SZ 2014/119

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 111/15xOGH02.09.2015
1 Ob 163/15zOGH24.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6); Veröff: SZ 2015/128

Dokumentnummer

JJR_19570227_OGH0002_0030OB00042_5700000_001

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