European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00040.26T.0429.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist der Sohn und eingeantwortete Alleinerbe der während des Berufungsverfahrens verstorbenen vormaligen Klägerin.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf Ersatz des der vormaligen Klägerin durch von ihr über Veranlassung unbekannt gebliebener Täter vorgenommene vermeintliche Kryptowährungsinvestments entstandenen Schadens gegen die beklagte Bank gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Das Bestehen und der Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und begründen im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373 [T4]; RS0111165 [T3, T7]).
[5] 2. Ob die Beklagte ihren vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maß nachgekommen ist, indem sie nur anlässlich einer der ersten Überweisungen der vormaligen Klägerin an eine Kryptobörse Kontakt mit ihrer Kundin aufnahm, kann dahingestellt bleiben, weil der vormaligen Klägerin der Beweis der Kausalität einer allfälligen Aufklärungs‑ und Hinweispflichtverletzung nicht gelungen ist. Angesichts der vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen Negativfeststellung steht nämlich gerade nicht fest, dass die Klägerin im Fall einer weiteren Sicherheitsmeldung des Betrugswarnsystems der Beklagten und einer daran anschließenden neuerlichen Nachfrage der Kundenbetreuerin die betreffende Transaktion unterlassen hätte.
[6] Die Behauptungs‑ und Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten (RS0022686). Auch das geringere Beweismaß für den Kausalitätsbeweis einer Unterlassung ändert nichts an der Beweislast für den Kausalzusammenhang (RS0022900 [T44]; 9 Ob 17/24a), sondern führt nur zu einer Beweiserleichterung. Das Erstgericht hat seiner Negativfeststellung zutreffend das reduzierte Beweismaß zugrunde gelegt.
[7] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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