OGH 3Ob35/79 (RS0066153)

OGH3Ob35/799.5.1979

Rechtssatz

Der Ersteher hat mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist des Art 21 Abs 3 lit c ein Recht auf Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlages erworben, das durch eine nach Ende der sechsmonatigen Frist beim Exekutionsgericht einlangende negative Entscheidung der Grundverkehrskommission auch dann nicht mehr beeinträchtigt werden kann, wenn diese Entscheidung vor Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Grundverkehrskommission, sondern darauf an, ob die Entscheidung dem Exekutionsgericht innerhalb der sechsmonatigen Frist zugekommen ist.

Normen

stmkGVG §21 Abs3 litc

3 Ob 35/79OGH09.05.1979
3 Ob 102/88OGH05.10.1988

Auch; Beisatz: Hier: nöGVG (T1)

3 Ob 180/13mOGH08.10.2013

Vgl; Beisatz: Hier § 30 NÖ GVG 2007 - Frist vier Monate. (T2)<br/>Beisatz: Mit dieser Fallfrist endet die Eingriffsmöglichkeit der Grundverkehrsbehörde in das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren. (T3); Veröff: SZ 2013/92

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0030OB00035_7900000_004

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