Spruch:
I. Die Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei wird von „Malerwerkstätte Otto H***** GmbH" in H***** B***** GmbH berichtigt.
II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 1.870,92 EUR (darin 311,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Zu I.): Die verpflichtete Partei beantragte in ihrem Revisionsrekurs die Berichtigung ihrer Parteienbezeichnung. Der Auszug aus dem Firmenbuch belegt die Richtigkeit ihres Vorbringens, wonach laut Generalversammlungsbeschluss vom 9. Juli 2007 der Gesellschaftsvertrag in Punkt II. dahin geändert wurde, dass der Firmenwortlaut statt „Malerwerkstätte Otto H***** GmbH" nunmehr „H***** B***** GmbH" lautet. Die betreibende Partei sprach sich in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht gegen eine Berichtigung der Parteienbezeichnung in diesem Sinn aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat auch das Rechtsmittelgericht eine unrichtig gewordene Parteienbezeichnung von Amts wegen zu berichtigen (E. Kodek in Rechberger3 § 235 ZPO Rz 15). Gemäß § 78 EO ist § 235 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren analog anzuwenden (3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 ua; RIS-Justiz RS0112924). Dem Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO iVm § 78 EO stattzugeben.
Zu II.): Verfahrensgegenstand in merito ist, ob bei der Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Versäumungsurteils der Versagungsgrund des Art 34 Nr 2 EuGVVO zum Tragen kommt.
Die nun betreibende tschechische Gesellschaft brachte am 31. Oktober 2001 gegen die nun verpflichtete österreichische Gesellschaft mbH beim Amtsgericht für Prag 6 (im Folgenden: Titelgericht) eine Klage auf offene Entgelte für die Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten in einem in Prag gelegenen Gebäude sowie für die mit dieser Nutzung verbundenen Dienstleistungen von insgesamt 2,531.432,10 CZK sA ein. Das Titelgericht erließ (erst) am 14. Mai 2004 zu Spisová Znacka (GZ) 27 C 216/01-29 ein Versäumungsurteil (im Folgenden nur „Titelurteil"), das am 10. Februar 2006 per 30. Juni 2004 für rechtskräftig erklärt wurde. Am 1. März 2006 erhob die verpflichtete Partei gegen das Titelurteil Berufung. Nach dem Inhalt des - mit der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei ON 46 als Beilage vorgelegten - Beschlusses des Stadtgerichts in Prag als Berufungsgericht vom 2. Mai 2007, GZ 64 Co 129/2007-50, wurde die vom Titelgericht vorgenommene Abweisung des Antrags der hier verpflichteten Partei auf Aufschub der Vollstreckbarkeit des Titelurteils bestätigt und erkennbar die Klage auf „Wiederaufnahme" [als Rechtsmittel gegen ein Versäumungsurteil] des Titelverfahrens abgelehnt.
Über Antrag der betreibenden Partei erklärte das Erstgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 das Titelurteil gemäß § 79 EO für Österreich für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung des zugesprochenen Betrags die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution gegen sechs Banken als Drittschuldner sowie die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung einer Geldforderung der verpflichteten Partei gegen den Alleingesellschafter (und einzigen Geschäftsführer) der verpflichteten Partei als Drittschuldner aufgrund der nicht zur Gänze einbezahlten Stammeinlage. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zur Anwendung gelange. Sowohl die Beurkundung des Titelgerichts gemäß Art 54 und 58 EuGVVO als auch eine Ausfertigung der Entscheidung samt beglaubigter Übersetzung liege vor, sodass die in Art 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt seien. Auf Fragen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sei nicht einzugehen gewesen.
Derzeit ist das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung der beklagten (verpflichteten) Partei gegen das Titelurteil gegen Erlag einer Sicherheitsleistung aufgeschoben (Beschluss des Erstgerichts vom 28. November 2006 ON 38).
In ihrem Rekurs brachte die verpflichtete Partei vor, ihre Hauptniederlassung sei in Linz, in der Tschechischen Republik habe sie nur bis 7. Juli 2006 eine Zweigniederlassung unterhalten, deren Leiter Jaroslav P***** gewesen sei. Das Titelgericht habe im Titelverfahren sämtliche Schriftstücke, daher auch das das verfahrenseinleitende Schriftstück und das Versäumungsurteil unter der Anschrift der Zweigniederlassung zugestellt, obwohl Voraussetzung für die Erlassung eines Versäumungsurteils gemäß § 153b Abs 1 der tschechischen Zivilprozessordnung (czZPO) sei, dass die Ladung zur Verhandlung an die beklagte (hier verpflichtete) Partei mindestens zehn Tage vor dem Tag zugestellt werde, an welchem die Verhandlung stattfinden soll. Diese Voraussetzung sei infolge von Zustellfehlern nicht erfüllt. Das Titelgericht habe im Verfahren nämlich im April/Mai 2004 das verfahrenseinleitende Schriftstück und späterhin das Versäumungsurteil allein unter der Anschrift der Zweigniederlassung zugestellt, obwohl in der Rubrik der Klage nicht die Adresse der Zweigniederlassung, sondern jene der Hauptniederlassung in Linz angegeben gewesen sei. Gemäß § 47 Abs 1 czZPO in der damals gültigen Fassung wäre an eine juristische Person aber unter der Anschrift ihres Sitzes zuzustellen gewesen bzw an jener Anschrift, die dem Gericht mitgeteilt werde bzw bekannt sei. Gemäß § 47 Abs 4 czZPO in der damals gültigen Fassung sei vorgesehen gewesen, dass - sollte es nicht gelingen, die Schriftstücke unter der Anschrift des Sitzes (der Hauptniederlassung bzw an der dem Gericht mitgeteilten Korrespondenzadresse) zuzustellen - derjenigen natürlichen Person zugestellt werden müsse, die dem Gericht gemäß dem Inhalt des Aktes bekannt sei und die berechtigt sei, die Adressatin bei Gericht zu vertreten. Demgemäß hätte die Zustellung zusätzlich an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich erfolgen müssen, der auch berechtigt gewesen wäre, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten. Nur wenn an allen Anschriften, die dem Gericht bekannt gewesen seien, und an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich zugestellt worden wäre, wäre die Zustellung gemäß § 47 Abs 4 czZPO ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt. Eine Zustellung an eine juristische Person lediglich unter der Anschrift deren Zweigniederlassung hätte ein ausdrückliches Ersuchen an das Gericht vorausgesetzt. Ein solches Ersuchen sei nicht vorgelegen. Durch seine Vorgangsweise habe das Titelgericht die verpflichtete Partei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich im Titelverfahren zu äußern und ihren Standpunkt darzulegen.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es vertrat die Rechtsansicht, dass nach der Übergangsbestimmung des Art 66 EuGVVO bereits diese Verordnung auf das vorliegende Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Titelurteils anwendbar sei. Der Versagungsgrund nach Art 34 Nr 2 EuGVVO liege nicht vor. Die verpflichtete Partei habe nicht näher ausgeführt, inwiefern sie gehindert gewesen sein sollte, sich im Verfahren zu verteidigen, nur weil das verfahrenseinleitende Schriftstück lediglich an der Adresse der Zweigniederlassung und nicht an deren Leiter persönlich oder an ihre Hauptniederlassung in Linz zugestellt worden sei. Auch wenn die tschechischen Zustellvorschriften nicht eingehalten worden sein sollten, liege eine Zustellung in einer solchen Weise vor, dass sich die nun verpflichtete Partei im Titelverfahren hätte verteidigen können. Geringfügige Zustellmängel würden die Vollstreckbarerklärung (im Gegensatz zu Art 27 Nr 2 LGVÜ) nicht hindern.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit Zustellungen, die den einschlägigen Zustellvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats nicht entsprechen, mit Art 34 Nr 2 EuGVVO vereinbar seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Anwendung der EuGVVO auf den vorliegenden Rechtsfall:
Die Verordnung (EG) 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO), die mit der Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens (Art 5) einen Versagungsgrund wie Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht mehr kennt, ist auf den vorliegenden Rechtsfall noch nicht anwendbar.
Aufgrund des EU-Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 unter anderem mit der Tschechischen Republik gilt das Gemeinschaftsrecht einschließlich des Europäischen Zivilprozessrechts ab 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 29). Grundsätzlich sind die Vorschriften der EuGVVO nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem die EuGVVO in Kraft getreten ist (Art 66 Nr 1 EuGVVO). Im vorliegenden Fall wurde die verfahrenseinleitende Klage vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in der Tschechischen Republik erhoben, zum Zeitpunkt der Erlassung des für vollstreckbar zu erklärenden Versäumungsurteils am 14. Mai 2004 war aber die EuGVVO in der Tschechischen Republik bereits in Kraft getreten. In einem solchen Fall wird die Entscheidung nach Maßgabe des Kapitels III der EuGVVO unter zwei alternativen Voraussetzungen anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen (Art 66 Nr 2 EuGVVO). Die erste betrifft die Konstellation, dass ein Beitrittsstaat das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ratifiziert hatte. In diesem Fall sind die Urteile, die während des temporären Anwendungsbereichs des LGVÜ erlassen wurden, ohne inhaltliche Nachprüfung nach Art 32 EuGVVO anzuerkennen (Art 66 Nr 2 lit a EuGVVO). Diese Alternative trifft aber nur auf Polen, nicht aber auf die Tschechische Republik zu (Hess, Die intertemporale Anwendung des Europäischen Zivilprozessrechts in den EU-Beitrittsstaaten, IPRax 2004, 374 [375]). Für die Tschechische Republik gilt hier Art 66 Nr 2 lit b EuGVVO: Danach setzt die Anerkennung einer Entscheidung voraus, dass diese in einem Gerichtsstand erlassen wurde, der den Zuständigkeitsregeln des II. Kapitels der EuGVVO (Art 2 bis 31) entspricht. Prüft man nun die Zuständigkeit des Titelgerichts anhand der Art 2 bis 31 EuGVVO, ergibt sich dessen Zuständigkeit aus Art 22 Nr 1 erster Satz EuGVVO. Nach dieser Vorschrift sind für Klagen, welche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Da das Gebäude, in dem sich die von der verpflichteten Partei genutzten Geschäftsräumlichkeiten befinden, in Prag situiert ist, steht die Anrufung des Amtsgerichts Prag mit den Zuständigkeitsregeln des zweiten Kapitels der EuGVVO in Einklang. Sind die Voraussetzungen des Art 66 Nr 2 lit b EuGVVO erfüllt, ist die EuGVVO auf das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbar.
2. Gemäß Art 45 erster Satz EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art 43 oder Art 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Art 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.
Unter der Überschrift „Anerkennungshindernisse" lautet die Bestimmung des hier allein in Frage kommenden Art 34 Nr 2 EuGVVO: Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich nicht verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Während die Vorgängerbestimmung des Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ die - nach dem Recht des Ursprungsstaats zu prüfende - Ordnungsgemäßheit der Zustellung verlangte, stellt nun Art 34 Nr 2 EuGVVO nur mehr darauf ab, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 34 Rz 24 mwN). Damit wurde der Verweigerungsgrund wegen mangelhafter Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Säumnisentscheidungen entschärft und in Reaktion auf die sehr schuldnerfreundliche Rechtsprechung des EuGH das Erfordernis der „ordnungsgemäßen" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats fallengelassen und durch die Wendung ersetzt „dass er sich (nicht) verteidigen konnte", die Vollzugsgerichte verpflichtet, autonome Mindeststandards für wirksame Zustellungen aufzustellen (Klauser/G. Kodek ZPO16 Art 34 EuGVVO Anm 1, Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht2, Art 34 EuGVVO Rz 31). Maßgeblich ist somit die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05 - ASML Netherlands BV vs. Semiconductor Industry Services GmbH; 3 Ob 152/05g betraf dazu die Vorlage an den EuGH durch den erkennenden Senat, 3 Ob 9/07f = RZ 2007, 174 die dann ergangene Entscheidung).
Um zu verhindern, dass sich ein Beklagter, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, unter Berufung auf einen Zustellfehler „missbräuchlich" der Vollstreckung entzieht, soll im Geltungsbereich der EuGVVO ein „rein formaler" Zustellfehler (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO) nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung zu verhindern. Sind Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob sie so gravierend waren, dass die Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beschränkt wurden. G. Kodek (aaO) nennt in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks mit der freilich fraglichen Ausnahme, anders möge es bei gängigen Sprachen, namentlich bei international tätigen Unternehmen sein. Grundsätzlich reicht die Möglichkeit für den Beklagten aus, die Zustellstücke entgegenzunehmen (Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rz 142). Handelt es sich jedenfalls um bloß „nebensächliche" Zustellfehler, welche die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigten, so liegt nach dem Willen der Verfasser der EuGVVO kein Versagungsgrund nach Art 34 Nr 2 EuGVVO vor. Kernpunkt der Reform war somit, dass das Erfordernis der ordnungsgemäßen Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats als Voraussetzung der Anerkennung fallen gelassen wurde, sodass es auf angebliche „Feinheiten" des nationalen Zustellungsrechts in Hinkunft nicht mehr ankommen soll (Klauser/G. Kodek ZPO16 Art 34 EuGVVO Anm 1; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 34 Rz 71; Neumayr in Burgstaller/Neumayr IZVR Art 34 EuGVVO Rz 1). Wenngleich die EuGVVO keine nähere Präzisierung vorsieht, bedeutet das nicht, dass das Gemeinschaftsrecht dem über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zur Entscheidung berufenen nationalen Richter in der Frage der Wirksamkeit der Zustellung einen unbegrenzten Beurteilungsspielraum einräumt. Nach dem Einführungserlass vom 11. Jänner 2002 zur EuGVVO sind vielmehr autonome Mindeststandards aufzustellen und - soweit wie möglich - europaeinheitliche Kriterien und Maßstäbe zu entwickeln (BMJ JABl 2002/11; Neumayr aaO Art 34 EuGVVO Rz 22).
Im vorliegenden Fall lassen sich die Ausführungen der verpflichteten Partei darauf reduzieren, dass eine auf rückständiges Benützungsentgelt für ein in Prag gelegenes Geschäftslokal gerichtete Klage (sowie das über diese Klage ergangene Versäumungsurteil) nach dem tschechischen Zivilverfahrensrecht nur dann anstatt am Sitz der Hauptniederlassung in Österreich am Ort der Zweigniederlassung in Prag hätte zugestellt werden dürfen, wenn ein ausdrückliches Ersuchen um Zustellung an der Zweigniederlassung vorgelegen wäre. Zudem wäre zusätzlich an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich zuzustellen gewesen. Mit diesen Einwänden macht die verpflichtete Partei aber keine Zustellfehler geltend, die so gravierend wären, dass hiedurch die Verteidigungsmöglichkeiten der verpflichteten Partei in unzulässiger Weise beschränkt worden wären, denn einerseits bestreitet sie nicht, das verfahrenseinleitende Schriftstück erhalten zu haben, andererseits bringt sie selbst vor, der Leiter ihrer Prager Zweigniederlassung sei berechtigt gewesen, sie vor Gericht zu vertreten. Im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage könnte auch das Fehlen eines ausdrücklichen Ersuchens um Zustellung an der Zweigstelle nur einen rein formalen Zustellfehler darstellen, durch den der Mindeststandard für eine wirksame Zustellung nicht unterschritten wurde. Die Behauptung der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs ON 33, in der Rubrik der Klage sei nicht die Adresse der Zweigniederlassung, sondern jene der Hauptniederlassung in Linz angegeben gewesen, erweist sich nach dem Aktenstand als unrichtig. Denn die verpflichtete Partei hat mit ihrer Urkundenvorlage ON 39 als Beilage 5 in tschechischer Sprache sowie in Übersetzung in die deutsche Sprache die Klage im Titelverfahren vorgelegt; danach wurde die beklagte Partei als „... GmbH (damaliger Wortlaut der verpflichteten Partei) mit dem Sitz in ... (Adresse der verpflichteten Partei in Österreich), eingetragen beim Landesgericht Linz unter dem Aktenzeichen ... (Firmenbuchnummer der verpflichteten Partei), deren Organisationseinheit mit dem Sitz in Prag *****, im Handelsregister des Stadtgerichts Prag im Abschnitt A, Einlage 18797, eingetragen ist" bezeichnet. Selbst wenn diese Angabe nach der czZPO kein ausdrückliches Ersuchen um Zustellung an der Zweigniederlassung sein sollte, konnte es sich nur um einen nach Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht relevanten Formalfehler handeln. Nicht relevant ist auch der weitere Einwand, dass nicht zusätzlich auch an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich (gemeint an dessen Wohnanschrift) zugestellt wurde, sondern nur an die Adresse der Zweigniederlassung. Gerade auf derartige Eigenheiten des nationalen Zustellrechts soll es nach der Entschärfung des Verweigerungsgrunds durch Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht mehr ankommen. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die verpflichtete Partei es unterlassen habe, auszuführen, inwiefern sie durch die von ihr geltend gemachten Zustellfehler vor oder nach Fällung der vollstreckbaren Entscheidung gehindert gewesen wäre, ihre Rechte im Titelverfahren geltend zu machen. Ob die im Rekurs genannte Zehntagesfrist bei der Zustellung der Klage nicht eingehalten wurde, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der verpflichteten Partei in ihren Schriftsätzen noch aus den vorgelegten Urkunden. Lediglich in der Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird als Datum der Klagezustellung der 1. November 2001 angeführt, welches Datum auch nach Punkt 4.4. der Bescheinigung des Titelgerichts nach Art 54 und 58 EuGVVO entspricht. Zusammengefasst reichen die geltend gemachten Zustellfehler im konkreten Fall somit nicht aus, dem Titelurteil die Anerkennung zu versagen (Geimer/Schütze aaO Art 34 Rz 71).
Die Einwendungen der verpflichteten Partei gegen das Titelurteil in der Sache müssen an Art 36 EuGVVO scheitern.
Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Da die verpflichtete Partei mit ihrem Revisionsrekurs im Zwischenstreit über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels erfolglos geblieben ist, hat sie der betreibenden Partei die Kosten deren Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (§ 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO). Diese Kosten sind aber nur auf Basis der zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung gegebenen Bemessungsgrundlage zuzusprechen, weil eine Änderung der Bemessungsgrundlage während des Verfahrens nicht eintritt (§ 13 lit a letzter Halbsatz RATG).
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