OGH 3Ob9/07f

OGH3Ob9/07f31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionssache der Antragstellerin und betreibenden Partei A***** BV, ***** Niederlande, vertreten durch Leon Schopf Zens Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herwig Haslacher, Rechtsanwalt in Villach, wegen Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin und betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. März 2005, GZ 2 R 97/05z-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2004, GZ 13 E 6373/04a-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin und betreibende Partei ist schuldig, der Antragsgegnerin und verpflichteten Partei die mit 2.250,54 EUR (darin 375,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung und Vollstreckung einer niederländischen Versäumungsentscheidung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Art 34 EuGVVO regelt die Anerkennungshindernisse. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn ... (Nr 2) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

Die nunmehrige Antragstellerin und betreibende Partei (im Folgenden nur Antragstellerin) erwirkte als klagende Partei im Ausgangsverfahren im Ursprungsstaat Niederlande vor der Rechtbank (Landesgericht) 's-Hertogenbosch (im Folgenden nur Titelgericht) gegen die nunmehrige Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (im Folgenden nur Antragsgegnerin) als beklagte Partei das am 16. Juni 2004 - „wegen Versäumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung" durch die Antragsgegnerin - ergangene Versäumungsurteil GZ 110255/HA ZA04-1033 (im Folgenden auch nur Titelurteil), womit letztere zur Zahlung von 219.918,60 EUR samt Zinsen und Kosten an die Antragstellerin verurteilt wurde. Auf die maßgebenden Zustellakte im Rechtsverkehr der Mitgliedstaaten Österreich und Niederlande war die Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Ladung zu der vom Titelgericht für den 19. Mai 2004 anberaumten Verhandlung über die Klage wurde der Antragsgegnerin zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache im Wege des Bezirksgerichts Villach zeitlich erst nach der Verhandlung, nämlich am 25. Mai 2004 zugestellt. In der Ladung fand sich unter Berufung auf Art 139 der niederländischen ZPO folgende Rechtsbelehrung:

„Wenn die beklagte Partei die erste oder eine durch das Gericht bestimmte spätere Tagsatzung zur Streitverhandlung versäumt bzw. wenn sie sich bei dieser Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, obwohl sie zur Tagsatzung geladen wurde und auf den Anwaltszwang hingewiesen wurde, und die vorgeschriebenen Fristen und Formvorschriften eingehalten wurden, fällt das Gericht ein Säumnisurteil und wird der Klage stattgeben, es sei denn, die Klage erscheint dem Gericht unrechtmäßig oder unbegründet."

Die Antragsgegnerin erhielt vom Titelgericht das Versäumungsurteil nicht zugestellt.

Die Antragstellerin fügte ihrem Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsantrag an das Erstgericht eine „Bescheinigung" des Titelgerichts „nach den Artikeln 54 und 58 der EuGVVO" vom 6. Juli 2004 in „Abschrift", eine Ausfertigung des Versäumungsurteils und die Ladung der Antragsgegnerin zur Tagsatzung am 19. Mai 2004, zusammen mit beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache bei. In der „Bescheinigung" des Titelgerichts vom 6. Juli 2004 wurde beurkundet, dass das Versäumungsurteil „für vorläufig vollstreckbar erklärt" wurde.

Das Erstgericht erklärte mit seinem Beschluss vom 20. Dezember 2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 30. Dezember 2004, das Versäumungsurteil für Österreich für vollstreckbar und bewilligte der Antragstellerin auf Grund dieses Exekutionstitels die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung der für vollstreckbar erklärten Forderung mit Ausnahme eines Teiles der Zinsen. Das Rekursgericht wies die Anträge der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Titelurteils und auf Exekutionsbewilligung im Wesentlichen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin ab.

Rechtliche Beurteilung

In Behandlung des Revisionsrekurses der Antragstellerin legte der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005, AZ 3 Ob 152/05g, vorerst dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 234 EGV folgende präjudizielle Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist die Wendung „... es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte", in Art 34 Nr 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass diese „Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Klage stattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt.

2. Im Fall der Verneinung der Frage 1.:

Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Titelgerichts für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (= die Beklagte im Titelverfahren) veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelf zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Art 34 Nr 2 EuGVVO zu verschaffen. Der EuGH legte in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05 , mit eingehender Begründung die Bestimmung des Art 34 Nr 2 EuGVVO dahin aus, dass ein Beklagter „die Möglichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hat, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte. Daraus folgt für den vorliegenden Fall das Vorliegen eines Anerkennungshindernisses nach Art 34 Nr 2 EuGVVO, erhielt doch die Antragsgegnerin vom niederländischen Titelgericht das Versäumungsurteil vom 16. Juni 2004 (Titelurteil) nicht zugestellt, sondern lediglich vom österr. Vollstreckungsgericht (Erstgericht) am 30. Dezember 2004 den Bewilligungsbeschluss vom 20. Dezember 2004, mit dem das - nicht zugestellte und bereits lange vorher, nämlich am 6. Juli 2004 in den Niederlanden für vorläufig vollstreckbar erklärte - Titelurteil für Österreich für vollstreckbar erklärt wurde. Mangels Zustellung des Titelurteils stand daher der Antragsgegnerin iSd Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht die „Möglichkeit" offen, gegen dieses einen Rechtsbehelf einzulegen. Die Antragsgegnerin hätte nur dann iSd Art 34 Nr 2 EuGVVO die „Möglichkeit" gehabt, gegen das Titelurteil einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von dessen Inhalt durch eine Zustellung Kenntnis erlangt hätte und diese so rechtzeitig erfolgte wäre, dass sie sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats (Titelgericht) hätte verteidigen können. Wie der EuGH in seinen Erwägungen (Rn 32 ff) klarstellte, reicht bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangte, nicht zur Annahme aus, dass diese Person iS von Art 34 Nr 2 EuGVVO die Möglichkeit hatte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Revisionsrekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO iVm 41, 50 ZPO.

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