OGH 3Ob178/99v (RS0112924)

OGH3Ob178/99v24.11.1999

Rechtssatz

Seit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zu. § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden.

Normen

EO §78
ZPO §235 B1

3 Ob 178/99vOGH24.11.1999
3 Ob 47/00hOGH23.08.2000

Beisatz: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist im Exekutionsverfahren jedenfalls vor Bewilligung der Exekution ausschließlich auf einen schon im Exekutionstitel angeführten Namen zulässig. (Ebenso 3 Ob 48/00f; 3 Ob 79/00i.) (T1)

3 Ob 285/02mOGH21.08.2003

nur: § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren analog anzuwenden. (T2); Beisatz: Die analoge Anwendung ist jedoch auf bloß geringe Abweichungen beschränkt und ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners angestrebt wird. (T3)

3 Ob 8/04dOGH25.03.2004

nur T2

3 Ob 41/05hOGH27.07.2005

Auch; nur T2

3 Ob 122/06xOGH27.06.2006

nur T2; Beisatz: Ist jedoch die Gläubigerin des Exekutionstitels eine schon vor der Titelschöpfung und vor Einbringung des Exekutionsantrags durch Verschmelzung gemäß § 219 Z 1 AktG erloschene Gesellschaft und existiert in der übernehmenden Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die als einzig mögliche rechtsfähige Person beim Exekutionsgericht einschreiten kann, ist zumindest ab Vorlage des Firmenbuchsauszugs eine Berichtigung auf den Rechtsnachfolger zulässig und geboten. (T4); Veröff: SZ 2006/94

3 Ob 162/07fOGH19.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 178/10pOGH13.10.2010

Auch; nur T2

3 Ob 129/20xOGH20.01.2021

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00178_99V0000_001