OGH 3Ob178/10p

OGH3Ob178/10p13.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, sowie der Beitrittsgläubigerin M***** GmbH, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die verpflichtete Partei H***** D*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 37.175,72 EUR sA und 50.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Beitrittsgläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. August 2010, GZ 32 R 69/10g-21, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 10. Juni 2010, GZ 1 E 76/09v-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der beitretenden betreibenden Gläubigerin aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts vom 30. Oktober 2006 zur Hereinbringung einer Forderung von 50.000 EUR sA und Kosten antragsgemäß neben der Fahrnis- und Forderungsexekution den Beitritt zu dem zu 1 E 76/09v des Erstgerichts anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren in Ansehung einer näher bezeichneten, dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft.

Die betreibende Partei bezeichnete das Erstgericht, dem Exekutionsantrag entsprechend, wie folgt:

„M***** Siegfried als GF der M***** GmbH ...“

Eine nach Ergehen der Exekutionsbewilligung von der Beitrittsgläubigerin beantragte „Berichtigung“ der Parteienbezeichnung der betreibenden Partei (vom Geschäftsführer auf die GmbH) lehnte das Erstgericht ab.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Im Spruch seiner Entscheidung bezeichnete das Rekursgericht die GmbH als (beitretende) betreibende Partei und führte dazu aus, dass keine Zweifel an der Identität der Beitrittsgläubigerin mit der Darlehensgeberin laut Titel (der GmbH) bestünden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Verpflichteten ist unzulässig:

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung liegt in der Bezeichnung der betreibenden Partei durch das Rekursgericht keine (implizite) Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die die Beurteilung rechtfertigen würde, dass eine Ausnahme von dem auch im Exekutionsverfahren grundsätzlich anwendbaren (RIS-Justiz RS0012387) Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt: Entsprechend dem Titel selbst, aus dem in eindeutiger und auch vom Verpflichteten nicht bezweifelter Weise die GmbH als Darlehensgeberin abzuleiten ist, ist auch der Exekutionsantrag als von der GmbH selbst gestellt anzusehen, bezeichnet er doch „M***** Siegfried“ als Geschäftsführer der GmbH unter Bezugnahme auf die Firmenbuchnummer der GmbH. Damit wurde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt, dass der Geschäftsführer nur in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ der GmbH und somit für diese einschreitet.

Es lag daher auch kein Fall einer im Instanzenzug überprüfbaren Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung iSd § 235 Abs 5 ZPO vor, der im Exekutionsverfahren zumindest analog anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0112924; vgl auch Jakusch in Angst, EO² § 78 Rz 1, der eine unmittelbare Anwendung bejaht): Vielmehr bewirkt die vom Rekursgericht amtswegig in seinem Spruch aufgenommene Bezeichnung der beitretenden betreibenden Partei lediglich eine Klarstellung und Verdeutlichung der von allem Anfang an zweifelsfrei erkennbaren Parteistellung der betreibenden GmbH und ist somit als jederzeit zulässige, nicht gesondert anfechtbare (§ 419 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 430 ZPO, § 78 EO) amtswegige Berichtigung der Exekutionsbewilligung zu verstehen.

Da somit die Entscheidung des Rekursgerichts die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung voll bestätigt und im Exekutionsverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig ist, ist der „außerordentliche“ Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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