OGH 3Ob32/84 (RS0018277)

OGH3Ob32/8411.4.1984

Rechtssatz

Das Wesen des Terminsverlustes besteht darin, daß der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten.

Normen

ABGB §918 IVa
ABGB §918 IVc
ABGB §1061
ABGB §1062

3 Ob 32/84OGH11.04.1984
3 Ob 31/84OGH11.04.1984
1 Ob 542/92OGH19.02.1992

Auch; Beisatz: Terminsverlust bedeutet als eine Art Verwirkungsabrede das vereinbarte Recht auf sofortige Geltendmachung einer Forderung trotz vereinbarter späterer Fälligkeit, somit die vorzeitige Fälligkeit, etwa bei der Nichterfüllung einer oder mehrerer Teilleistungen einer Schuld ungeachtet der bedungenen Ratenfälligkeiten. (T1)

7 Ob 6/10yOGH05.05.2010

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Er begründet ein Gestaltungsrecht des Teilleistungsberechtigten und führt bei Rechtsausübung zur Fälligkeit der gesamten noch offenen Schuld, nicht jedoch zur Auflösung des Vertrags. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00032_8400000_001

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