Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Während die übrigen im Revisionsrekurs aufgeworfenen Verfahren entweder das materielle Recht oder das Verlassenschaftsverfahren betreffen und schon deshalb nicht präjudiziell sind, trifft dies auch auf die weiter bezeichnete Rechtsfrage, ob nach 42 Abs 1 Z 6 EO eine Aufschiebung bis nach Abschluß der Inventarisierung zulässig ist, aus folgenden Gründen nicht zu:
Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre (JBl 1947, 264 und zahlreiche Entscheidungen in RIS-Justiz RS0001466; Heller/Berger/Stix 539; Holzhammer, ZwangsvollstreckungsR4 114; Rechberger, Exekutionsverfahren 2 Rz 269) sind die Aufschiebungsgründe im 42 EO (von Sonderbestimmungen abgesehen) taxativ aufgezählt. Die Aufstellung eines Inventars im Verlassenschaftsverfahren stellt somit keinen Aufschiebungsgrund dar. Nach § 42 Abs 1 Z 6 EO kann aber kein berechtigter Zweifel daran bestehen, daß, wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix 543 zutreffend ausführt, die Aufschiebung nur während des Laufes der Ediktalfrist zulässig ist. Schon deshalb hat das Rekursgericht den erst nach deren Ablauf gestellten Antrag zu Recht abgewiesen. Die Frage nach der Dauer einer allfälligen Aufschiebung ist daher im vorliegenden Fall nicht zu beantworten.
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