OGH 3Ob326/97f

OGH3Ob326/97f26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der S***** GmbH, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Franz S*****, verstorben am 15.Februar 1996, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr.Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck als Verlassenschaftskurator, wegen S 57.419,90 sA. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1.August 1997, GZ 4 R 306/97x-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Während die übrigen im Revisionsrekurs aufgeworfenen Verfahren entweder das materielle Recht oder das Verlassenschaftsverfahren betreffen und schon deshalb nicht präjudiziell sind, trifft dies auch auf die weiter bezeichnete Rechtsfrage, ob nach 42 Abs 1 Z 6 EO eine Aufschiebung bis nach Abschluß der Inventarisierung zulässig ist, aus folgenden Gründen nicht zu:

Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre (JBl 1947, 264 und zahlreiche Entscheidungen in RIS-Justiz RS0001466; Heller/Berger/Stix 539; Holzhammer, ZwangsvollstreckungsR4 114; Rechberger, Exekutionsverfahren 2 Rz 269) sind die Aufschiebungsgründe im 42 EO (von Sonderbestimmungen abgesehen) taxativ aufgezählt. Die Aufstellung eines Inventars im Verlassenschaftsverfahren stellt somit keinen Aufschiebungsgrund dar. Nach § 42 Abs 1 Z 6 EO kann aber kein berechtigter Zweifel daran bestehen, daß, wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix 543 zutreffend ausführt, die Aufschiebung nur während des Laufes der Ediktalfrist zulässig ist. Schon deshalb hat das Rekursgericht den erst nach deren Ablauf gestellten Antrag zu Recht abgewiesen. Die Frage nach der Dauer einer allfälligen Aufschiebung ist daher im vorliegenden Fall nicht zu beantworten.

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