OGH 1Ob258/46; 7Ob428/56; 3Ob167/54; 3Ob209/55; 4Ob135/32; 1Ob191/57; 1Ob725/54; 3Ob100/69; 3Ob20/77; 3Ob36/78 (RS0001466)

OGH1Ob258/46; 7Ob428/56; 3Ob167/54; 3Ob209/55; 4Ob135/32; 1Ob191/57; 1Ob725/54; 3Ob100/69; 3Ob20/77; 3Ob36/7816.12.2015

Rechtssatz

Der § 42 EO zählt die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf. Keine Aufschiebung wegen einer Klage auf Unterlassung der Exekutionsführung, beziehungsweise auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Ausbeutung der Rechtskraft.

Normen

EO §42 A1

1 Ob 258/46OGH25.01.1947

Veröff: JBl 1947,264

7 Ob 428/56OGH05.09.1956

nur: Der § 42 EO zählt die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf. (T1)

3 Ob 167/54OGH10.03.1954

nur T1

3 Ob 209/55OGH20.04.1955

Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen Einklagung einer Gegenforderung. (T2)

4 Ob 135/32OGH17.03.1932

Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. (T3); Veröff: SZ 14/75

1 Ob 191/57OGH03.04.1957

Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen eines erst künftig zu erstattenden psychiatrischen Gutachtens (Wiederaufnahme eines Rechtsstreits auf Leistung eines Schmerzengeldes. (T4)

1 Ob 725/54OGH06.10.1954

Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen einer auf einer Zwischenschuld (Regressklage) beruhenden Exszindierungsklage des Rückstellungsgegners gegen den Rückstellungswerber. (T5)

3 Ob 100/69OGH01.10.1969

nur T1; Beisatz: Mietrechtsfeststellungsklage eines Dritten kein Aufschiebungsgrund für Räumungsexekution gegen Verpflichteten. (T6); Veröff: MietSlg 21882

3 Ob 20/77OGH15.03.1977

nur T1; Veröff: EvBl 1977/268 S 665

3 Ob 36/78OGH18.04.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/48

3 Ob 109/79OGH19.09.1979

nur T1; Beisatz: Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung. (T7)

3 Ob 142/79OGH16.01.1980

nur T1

3 Ob 141/84OGH13.02.1985

nur T1; Beisatz: Daraus folgt nicht, dass eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheidet. Zu fordern ist lediglich, dass ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht. (hier: Benützungsregelungsantrag des Verpflichteten kein Aufschiebungsgrund für Räumungsexekution). (T8)

3 Ob 67/86OGH18.06.1986

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz hier: Gegenforderung als Aufschiebungsgrund; stRsp. (T9); Veröff: SZ 59/102

3 Ob 115/87OGH07.10.1987

nur T1; Beis wie T8

3 Ob 22/90OGH14.03.1990

nur T1<br/>Beisatz wie T8 nur: Daraus folgt nicht, dass eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheidet. Zu fordern ist lediglich, daß ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht. (T10)<br/>Anm: Veröff: RZ 1990/59

3 Ob 14/91OGH26.06.1991

Anm: Veröff: SZ 64/88

3 Ob 94/91OGH13.11.1991

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Dem Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO ist es gleichzuhalten, wenn der Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert wird, die im Ergebnis der (wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden) Beseitigung des Exekutionstitels gleichkommt. (T11)

3 Ob 53/92OGH27.05.1992

Vgl auch; nur T1; Beis wie T8

3 Ob 86/94OGH28.06.1994

Auch; nur T1; nur T10

3 Ob 326/97fOGH26.11.1997

nur T1

3 Ob 322/98vOGH24.11.1999

Vgl; Beis wie T11

3 Ob 11/01sOGH25.04.2001

nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Keine Aufschiebung der Exekution gemäß § 354 EO aufgrund eines privatrechtlichen Titels wegen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Begründung einer Zwangsdienstbarkeit nach dem EnergiewirtschaftsG. (T12)

3 Ob 269/01gOGH20.11.2001

nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Nachverfahren gemäß § 600 dZPO. (T13)

3 Ob 131/02iOGH27.11.2002

nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Die Stellung des Wiederkaufsberechtigten (§ 1068 ABGB), dessen Rechtsgestaltungserklärung wie beim Rücktritt vom Vertrag sofort die Rechtsfolgen - unabhängig von der Rechtskraft des angestrebten Urteils - auslöst, ist derart, dass eine analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO geboten ist. (T14); Veröff: SZ 2002/159

3 Ob 128/02yOGH17.07.2003

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 11/01s. (T15)

3 Ob 143/04gOGH21.07.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

3 Ob 152/10iOGH19.01.2011

nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über jenes Bestandobjekt, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, bildet keinen Oppositionsgrund/Aufschiebungsgrund. (T16)

3 Ob 155/15pOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T10

3 Ob 205/15sOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die (analoge) Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO setzt voraus, dass die als Aufschiebungsgrund benannte Prozesshandlung gegen den Exekutionstitel gerichtet sein muss, der der Exekution zugrunde liegt. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19470125_OGH0002_0010OB00258_4600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)