OGH 3Ob317/05x

OGH3Ob317/05x15.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Grohmann sowie Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, *****, wider die beklagte Partei Helga E*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2005, GZ 41 R 125/05v-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten eines gekündigten Mieters um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0042984), sofern keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorliegt. Davon kann hier keine Rede sein: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste (eingehend 1 Ob 52/97x = MietSlg 49.351/21 = immolex 1997, 326 = WoBl 1997, 265 mwN). Die Möglichkeit einer Einflussnahme ist nur insofern von Bedeutung, als der Mieter vom unleidlichen Verhalten seiner Gäste Kenntnis haben musste. Auf sein Unvermögen oder das Ausschöpfen aller zumutbaren Abwehrmittel kann er sich nicht berufen (4 Ob 575/94 = SZ 68/7 = MietSlg 47.343/4 ua; RIS-Justiz RS0070371).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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