Rechtssatz
Wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung in einer bestimmten Richtung geltend gemacht, so ist das Berufungsgericht auf die Prüfung der nach Meinung des Berufungswerbers rechtlich unrichtig angewendeten Normen nicht beschränkt, sondern muß es auch überprüfen, ob das Urteil nicht etwa an einem anderen Rechtsfehler leidet. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt nicht ausgeführt worden ist.
2 Ob 580/57 | OGH | 04.12.1957 |
nur: Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt nicht ausgeführt worden ist. (T1) Veröff: JBl 1958,182 |
6 Ob 369/60 | OGH | 13.10.1960 |
nur T1 |
5 Ob 396/63 | OGH | 16.01.1964 |
nur: Wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung in einer bestimmten Richtung geltend gemacht, so ist das Berufungsgericht auf die Prüfung der nach Meinung des Berufungswerbers rechtlich unrichtig angewendeten Normen nicht beschränkt, sondern muß es auch überprüfen, ob das Urteil nicht etwa an einem anderen Rechtsfehler leidet. (T2) |
5 Ob 80/64 | OGH | 22.05.1964 |
nur T2 |
2 Ob 234/70 | OGH | 03.09.1970 |
nur T1; Beisatz: Geltendmachung des Quotenvorrechtes erst in der Revision. (T3) |
5 Ob 294/70 | OGH | 30.12.1970 |
nur T2 |
6 Ob 517/81 | OGH | 13.07.1981 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0030OB00311_5500000_001
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