Spruch:
Die Revision und der Rekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision und ihres Rekurses, die beklagte Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger schloß im Juli 1978 bei der Beklagten einen sogenannten "Steuergewinnautomaten" mit der Verpflichtung ab, eine Lebensversicherung bei der W*** S*** W*** Versicherungsanstalt einzugehen und jährlich Wertpapiere im Nominale von S 100.000,-- unter Ausnützung der damals bestandenen Steuerbegünstigung anzukaufen. Er verpflichtete sich, ab 1. November 1978 monatlich S 700,-- für die Dauer von fünf Jahren einzuzahlen. Die Laufzeit des "Steuergewinnautomaten" betrug 25 Jahre. Mit der Abwicklung wurde die C***-B***, Filiale Salzburg, beauftragt. Durch eine Gesetzesänderung im Jahre 1979 fiel die steuerbegünstigte Anschaffungsmöglichkeit von Wertpapieren weg. Die Wertpapiere wurden in der Folge von der C***-B*** auf Rechnung des Klägers verkauft. Der offene Saldo zugunsten der Bank betrug S 24.469,--. Auf Grund einer Klage der C***-B*** wurde der Kläger vom Bezirksgericht Gmunden zu 3 C 443/81 verurteilt, der Bank S 24.469,-- samt 11 % Zinsen seit 1. Juli 1981 zu bezahlen. Im dortigen Verfahren wurde festgestellt, daß die C***-B*** über das Konto des Beklagten zunächst den Ankauf von Wertpapieren im Nominale von S 100.000,-- finanzierte und auch die erste Jahresprämie für die Lebensversicherung in der Höhe von S 8.339,-- bezahlte. Der Kläger überwies die vereinbarten monatlichen Raten im Betrag von S 700,-- nicht auf das Konto der C***-B*** und schuldete auf Grund der durchgeführten Abrechnung per 30. Juni 1981 dieser den Betrag von S 24.469,-- samt 11 % Zinsen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Betrag von S 46.488,52 samt Nebengebühren, der sich aus dem an die C***-B*** bezahlten Saldo von S 24.469,-- samt Zinsen (S 4.590,90) und den Kosten des Vorprozesses, die er an die C***-B*** zu leisten hatte (S 11.366,78) sowie aus seinen eigenen Rechtsanwaltskosten im Vorprozeß (S 6.061,84) zusammensetzt. Er brachte vor, daß er nach Wegfall der steuerbegünstigten Anschaffungsmöglichkeit von Wertpapieren mit dem Mitarbeiter der Beklagten Alois R*** vereinbart habe, daß das Wertpapierdepot vom Bankhaus D*** & CO in Salzburg übernommen werde. Dies unter der ausdrücklichen Zusicherung, daß dem Kläger daraus keine Kosten entstehen würden, und einer Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich allfälliger Ansprüche der C***-B***. Die dafür erforderliche Übergabserklärung und eine Selbstauskunft habe der Kläger ordnungsgemäß abgegeben.
Entgegen dieser Zusage sei das Wertpapierdepot nicht übernommen, sondern von der C***-B*** ohne Verständigung verkauft worden. Die Beklagte hafte daher für den dem Kläger hiedurch verursachten Schaden.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, an der Ablehnung der Übertragung der Wertpapiere durch das Bankhaus D*** & CO treffe sie kein Verschulden. Vielmehr sei diese ausschließlich auf die Weigerung des Klägers, eine Selbstauskunft auf einem Formblatt auszustellen, zurückzuführen.
Hätte der Kläger die Anweisungen der Beklagten befolgt, wäre der behauptete Schaden nicht eingetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Nach Wegfall der steuerbegünstigten Anschaffungsmöglichkeit von Wertpapieren schlug am 11. November 1980 der auf Seite der Beklagten hiefür zuständige und vertretungsbefugte Alois R*** dem Kläger die Übernahme des Wertpapierdepots durch das Bankhaus D*** & CO in Salzburg unter Hinweis auf gleichgelagerte Fälle vor. Diese Lösung sagte dem Kläger als kostengünstig am besten zu und auf seine ausdrückliche Frage, ob daraus Kosten für ihn erwachsen würden, sicherte Alois R*** zu, daß die besprochene Übernahme des Wertpapierdepots keine Kosten für den Kläger nach sich ziehen werde. Daraufhin unterschrieb der Kläger den erforderlichen Auftrag auf Eröffnung eines Wertpapierdepots beim Bankhaus D*** & CO in Salzburg. Alois R*** sagte zu, die noch fehlenden Unterlagen an den Kläger zu schicken. Von der Beklagten wurde ein ausgefülltes Formular betreffend einer Selbstauskunft des Klägers übermittelt und von diesem ordnungsgemäß ausgefüllt zurückgeschickt. Weitere Unterlagen oder Schreiben sind dem Kläger von der Beklagten nicht zugekommen. Auf die Notwendigkeit einer Mithaftungserklärung beziehungsweise Selbstauskunft der Ehefrau des Klägers wurde von Alois R*** nicht hingewiesen. Der Kläger erhielt erstmals durch ein Schreiben der C***-B***, Filiale Salzburg, vom 1. Juni 1981 Kenntnis vom Verkauf seiner Wertpapiere mit einem Erlös von S 73.262,85. Das Konto bei der C***-B*** wies zum 10. Juni 1981 einen Saldo zugunsten der Bank in der Höhe von S 24.333,-- auf, der sofort fällig gestellt wurde. Der entsprechende Kontoauszug weist als erste Buchung eine Provisionszahlung an die beklagte Partei vom 11. September 1978 in der Höhe von S 1.500,--
auf. In der Folge finden sich ein Betrag von S 90.250,-- für die Zeichnung der Wertpapiere im Nominale von S 100.000,--, dann die Zahlung der Versicherungsprämie im Betrag von S 8.339,-- und verschiedene "Abschlußposten" für 1978/79 und die Quartale 1980 sowie erstes und zweites Quartal 1981. Daraus ergibt sich im Soll ein Betrag in der Höhe von S 125.883,35, auf der Haben-Seite finden sich Kuponzahlungen aus den Wertpapieren, Verlosungserlöse und letztlich der Verkaufserlös in der Höhe von S 73.262,85. Daraus ergibt sich der oben angeführte Saldo. Monatliche Rückzahlungen auf die bevorschußte Versicherungsprämie wurden vom Kläger nicht geleistet. Obwohl die C***-B***, Filiale Salzburg, dem Kläger am 9. Juni 1981 mitteilte, daß nach einer Mitteilung des Bankhauses D*** & CO dieses eine Übertragung der gesamten Position (Konto- und Wertpapierdepot) nicht akzeptiert habe, weigerte sich der Kläger unter Hinweis auf die Zusage der Beklagten, den geforderten Betrag zu bezahlen. Hierauf erwirkte die C***-B*** gegen den nunmehrigen Kläger einen Zahlungsbefehl. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 14. Februar 1983 wurde der Beklagte schuldig erkannt, an die C***-B*** den Betrag von S 24.469,-- samt 11 %
Zinsen seit 1. Juli 1981 (das sind S 4.605,60) und die mit S 11.366,78 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen. In jenem Verfahren hatte der nunmehrige Kläger im September 1981 der Beklagten den Streit verkündet. Diese hat zwar Akteneinsicht angefordert, sich aber am Verfahren nicht beteiligt. Die Kosten des Anwaltes des Klägers betrugen S 6.061,84. Der Kläger bezahlte diese Beträge am 16. März 1983 und forderte die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag auf, den Betrag an ihn zurückzuerstatten. Zu einer in Aussicht genommenen außergerichtlichen Lösung zwischen den Parteien ist es nicht gekommen. Das Bankhaus D*** & CO teilte dem Kläger mit, daß Voraussetzung für die Übernahme des Wertpapierdepots die Beibringung eines solventen Bürgen gewesen sei und er diese Bedingung nicht erfüllt habe. Der Verkaufstermin für das Wertpapierdepot war der Beklagten von der C***-B*** mitgeteilt worden, diese unterließ es jedoch, den Kläger hievon zu verständigen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, es liege eine Garantiezusage der Beklagten vor, daß dem Kläger aus der Übertragung des Wertpapierdepots keine Kosten erwachsen dürften. Der Beklagten sei vorzuwerfern, daß sie es trotz der erfolgten Verständigung vom beabsichtigten Verkauf des Depots durch die C***-B*** unterlassen habe, dem Kläger davon Mitteilung zu machen. Die Beklagte hafte daher dem Kläger für den ihm aus ihrer Vorgangsweise entstandenen Schaden. Der Höhe nach hafte sie auch für die von der C***-B*** bevorschußte Jahresprämie von S 8.339,--, weil dieser Betrag von der Garantiezusage mitumfaßt gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, wies ein Teilklagebegehren von S 29.113,62 s.A. ab, hob das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des restlichen Begehrens auf Bezahlung von S 17.374,90 s.A. unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach ferner aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten, und führte rechtlich aus, die von der Beklagten dem Kläger zugesagte "kostenlose" Übertragung des Saldos bedeute keineswegs ein Abdecken des Saldos, was einer Schenkung gleichgekommen wäre. Wie sich die Abdeckung des Saldos bei der Weiterführung des "Steuergewinnautomaten" entwickelt hätte, sei vom Kläger nicht behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus dem Verfahren. Es sei daher nur der positive Schaden unter Ausschluß einer Gewinnchance zu ermitteln. Zum 11. November 1978 scheine eine Zahlung der Versicherungsprämie in der Höhe von S 8.339,-- auf, die nur deshalb an den Versicherer habe überwiesen werden müssen, weil der Kläger seinen Zahlungen nicht nachgekommen sei. Dieser Betrag zuzüglich der dafür aufgelaufenen Zinsen gehe daher von vornherein nicht zu Lasten des Wertpapierdepots. Ein redlicher Erklärungsempfänger habe bei Entgegennahme der Zusage der kostenlosen Übertragung des Saldos nicht davon ausgehen können, daß diese durch den Kläger verschuldete Erhöhung ebenfalls abgedeckt werde. Die Provisionszahlung von S 1.500,-- sei rechtlich auch nur eine Kreditierung der Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten und habe mit dem Wertpapierdepotkonto nichts zu tun. Sie sei daher auch nicht durch die Zusage der Beklagten auf eine kostenlose Übertragung abgedeckt worden. Bezüglich dieser beiden Beträge sei sohin kein Schaden entstanden. Der restliche Saldo, der mangels Aufschlüsselung und Berechnung im Verfahren erster Instanz nicht beziffert werden könne, sei durch die Vorfinanzierung des Wertpapierankaufes am 2. November 1978 und den Minderertrag beim Verkauf der Wertpapiere im Nominale von S 87.000,-- um S 73.262,35 entstanden. Ausgehend von der Überlegung, daß die Papiere und das Depot vom Bankhaus D*** & CO bei Einhaltung der erforderlichen Betreuungspflicht durch die Beklagte ohne Verkauf der Wertpapiere hätten übernommen werden können, könne sich eine Verminderung dieses Debetsaldos auf dem Wertpapierdepotkonto ergeben. Der auf diese Weise entstandene Betrag sei der tatsächliche Schade, den der Kläger durch die Unterlassung der Beklagten bzw. ihres Mitarbeiters erlitten habe. Der Kläger könne auf Grund der bloßen Zusage der "kostenlosen Übertragung" nur die unentgeltliche Durchführung der Übertragung und die zusätzliche Differenz verlangen, die auf dem Konto bei der C***- B*** durch die nicht erfolgte Übertragung entstanden sei. Es könnte dies die Differenz von S 87.000,-- auf den erfolgten Notverkauf in der Höhe von S 73.262,55 sein. Ob sich im Falle der Übertragung des Wertpapierdepotkontos auf das Bankhaus D*** & CO eine andere Differenz ergeben hätte, sei im Verfahren erster Instanz nicht erörtert worden, weshalb das Verfahren ergänzungsbedürftig sei. Die tatsächliche Steigerung des Saldos durch die Nichtübertragung der Wertpapiere und der dadurch weiter auflaufenden Zinsen (Teilabschlußposten) sei im Verfahren erster Instanz nicht festgestellt worden. Auch diesbezüglich sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Vom Erstgericht seien auch nicht die auf die Posten in der Höhe von S 8.339,-- und S 1.500,-- in den Abschlußposten enthaltenen Zinsen festgestellt worden, was ebenfalls im fortgesetzten Verfahren zu klären sei. Was die Zinsen aus dem Saldo über S 4.590,90 anlange, sei diese Klagsposition an der Auslegung des Begriffes "kostenlose Übernahme des Depots durch das Bankhaus D*** & CO" zu messen. Nur soweit dem Kläger aus dieser Zusage keine Kosten erwachsen wären, könnte das Klagebegehren gerechtfertigt sein. Demnach gingen die auf die Beträge von S 8.339,-- und S 1.500,-- entfallenden aliquoten Zinsen zu Lasten des Klägers, das seien S 1.846,--. Dem Kläger stünden nur jene Zinsen zu, soweit der noch zu klärende Saldo einen Schaden darstelle. Ein Anspruch auf die Prozeßkosten vor dem Bezirksgericht Gmunden im Betrag von S 17.428,62 bestehe nicht. Diese Kosten seien ausschließlich vom Kläger zu vertreten, da er auf die entsprechenden Aufforderungen der C***-B*** nicht geantwortet habe, und die zweifelsfrei im Außenverhältnis zwischen ihm und der Bank bestehende vertragliche Beziehung dadurch nicht erfüllt habe, daß er den Debetsaldo nicht abgedeckt habe. Daher sei der Berufung im Umfang von insgesamt S 29.113,62, das seien die S 1.339,--, S 1.500,--, S 1.846,-- und S 17.428,62 stattzugeben und das Ersturteil diesbezüglich abzuändern gewesen, während hinsichtlich des Restbetrages von S 17.374,90 die Entscheidung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Urteilsfällung habe aufgehoben werden müssen.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes und den Aufhebungsbeschluß richten sich die Revision und der Rekurs des Klägers mit den Anträgen, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen oder das Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision und der Rekurs sind unzulässig.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtskraft des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gleiches gilt gemäß § 519 Abs 2 ZPO für die Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses. In den Rechtsmitteln ist nicht ausgeführt, in welchen Punkten eine solche qualifizierte Rechtsfrage vorliegen soll. Soweit der Kläger zunächst Nichtigkeit des Teilurteiles des Berufungsgerichtes gemäß § 503 Abs 1 Z 1 ZPO mit der Begründung geltend macht, das Berufungsgericht habe der Tatsachenrüge der Beklagten nicht Folge gegeben, in der Rechtsrüge habe sich die Beklagte aber nur gegen den Zuspruch eines Betrages von mehr als 66 % der Klagsforderung gewendet, der Berufungsantrag sei daher erheblich überschritten worden, übersieht er, daß die Berufungsanträge auf Aufhebung, allenfalls Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung oder zumindest Abänderung dahin, daß dem Kläger lediglich 66 % der eingeklagten Forderung zugesprochen werden, lautet: Durch den Berufungsantrag ist daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes voll gedeckt. Von einem Verstoß gegen die Teilrechtskraft kann somit keine Rede sein. Da aber eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorlag, war das Berufungsgericht auch berechtigt, den festgestellten Sachverhalt in jeder Richtung rechtlich zu beurteilen (7 Ob 542,543/78; 5 Ob 294/70 uva.). Es liegt daher weder eine Nichtigkeit noch eine Abweichung von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor.
Alle weiteren Ausführungen im Rechtsmittel des Klägers beziehen sich vorwiegend darauf, wie die Erklärung des Vertreters der Beklagten, die Übernahme des Wertpapierdepots werde keine Kosten für den Kläger nach sich ziehen, auszulegen ist, und welchen Umfang diese Zusage demnach hatte. Hiebei handelt es sich jedoch um eine Frage der Auslegung einer Vereinbarung im Einzelfall, der über diesen Fall hinaus keine Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben sind.
Wenn der Kläger schließlich meint, die ihm im Verfahren 3 C 443/81 des Bezirksgerichtes Gmunden erwachsenen Prozeßkosten seien auf Grund des Vertragsbruches der Beklagten entstanden, der er zur Wahrung seiner Regreßansprüche den Streit verkündet habe, übersieht er, daß er im Verhältnis zur C***-B***
jedenfalls verpflichtet war, den Debetsaldo abzudecken, selbst wenn ihm ein Regreßanspruch gegenüber der Beklagten zugestanden sein sollte. Er hat sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Gmunden auch nur darauf berufen, daß ihm die nunmehrige Beklagte Schad- und Klagloshaltung zugesagt habe, die Klagsforderung aber nicht bestritten, sondern das Vorbringen der dortigen Klägerin als richtig zugegeben. Daher hätte sich der Kläger auf den Prozeß nicht einlassen dürfen, sondern - unbeschadet allfälliger Regreßansprüche - auf Aufforderung der Bank den aushaftenden Saldo bezahlen müssen, weshalb er die Kosten des Verfahrens auch nicht von der Beklagten verlangen kann.
Da somit insgesamt die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängig ist, waren die Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die beiderseitigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Auch die beklagte Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen hat.
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