Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Der Kläger wiederholt seine bereits in der Berufung erfolglos vorgebrachte Rüge, die ärztlichen Sachverständigen hätten sich nicht ausreichend mit den von ihm angegeben Beschwerden auseinandergesetzt und die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens wäre erforderlich gewesen. Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva).
In seiner Berufung hatte der Kläger den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar genannt, jedoch mit keinem Wort dargelegt, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung muß hinreichend deutlich bezeichnet sein, also den Beschwerdepunkt erkennen lassen. Die bloße, durch keinerlei weitere Behauptung gestützte Rechtsmittelrüge das Prozeßgericht habe die Rechtssache unrichtig beurteilt, entspricht ebensowenig dem Gesetz wie die bloße Nennung dieses Berufungsgrundes (Fasching, ZPR2 Rz 1775). Da im vorliegenden Fall der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht ausgeführt war, hatte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen, sodaß schon deshalb der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht gegeben ist. Insbesondere wurde in der Berufung auch nicht geltend gemacht, daß der Kläger (der nach der Aktenlage immer als Hilfsarbeiter tätig war) Berufsschutz beanspruche. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
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