OGH 3Ob3/02s

OGH3Ob3/02s30.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt K*****, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Hannes S*****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 49.016,97 EUR und anderer Forderungen, je sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des René H*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. März 2001, GZ 1 R 70/01b-114, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. November 2001, GZ 1 R 70/01b-126, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 21. Dezember 2000, GZ 2 E 6660/95p-106, teilweise zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers unter anderem gegen die Punkte 2. und 4. der erstinstanzlichen Entscheidung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Auftrag des erkennenden Senats vom 11. Juli 2001, 3 Ob 169/01a (ON 124), ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluss dahin, dass es zu den beiden noch offenen Punkten jeweils aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteige.

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen" Revisionsrekurs wiederum dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Dies widerspricht jedoch der seit der WGN 1997 bestehenden Rechtslage.

Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 169/01a, mit der der Revisionsrekurs gegen andere Teile der Rekursentscheidung erledigt wurde, klargestellt hat, dass die insgesamt fünf Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die sich der Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers gerichtet hatte, nicht in unlösbarem Zusammenhang stehen und daher auch, was den Wert des Entscheidungsgegenstands betrifft, getrennt zu beurteilen sind.

Nach § 78 EO gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren auch im Exekutionsverfahren. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, auch der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Eine Partei kann aber den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist (§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum es entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz für zulässig erachtet werde. Es fehlt jedoch im Revisionsrekurs die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (und nicht den Obersten Gerichtshof) gestellt werde. Für den Fall, dass das Erstgericht der Meinung wäre, dieser Mangel stehe der unmittelbaren Vorlage des Antrags an das Rekursgericht entgegen, hätte es einen fristgebundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0109501). Wäre dies nicht der Fall, hätte es den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO vorzulegen.

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