Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Obersten Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren ist (6 Ob 67/04b mwN; RIS-Justiz RS0116925). Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen nicht auf den Erben über (4 Ob 125/97d = EFSlg 99.064 f), weshalb sich auch die Überlegungen des Antragstellers in Richtung eines zu vermutenden/anzunehmenden Einverständnisses des verstorbenen Pflegebefohlenen erübrigen.
Die nunmehr in § 22 AußStrG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 219 ZPO führte zu keiner Änderung der Rechtslage (Fucik/Kloiber, § 22 AußStrG Rz 4), weshalb es keiner neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage bedarf, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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