Normen
EO §187 Abs1
3 Ob 29/65 | OGH | 10.03.1965 |
3 Ob 116/81 | OGH | 18.11.1981 |
Auch |
3 Ob 119/82 | OGH | 08.09.1982 |
3 Ob 56/83 | OGH | 25.05.1983 |
Beisatz: Zur Erhebung eines Widerspruches wegen des Mangels nach § 184 Abs 1 Z 3 EO ist nicht etwa nur der nicht verständigte Beteiligte berechtigt. (T1) |
3 Ob 80/02i | OGH | 18.07.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die in § 187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T2) |
3 Ob 321/05k | OGH | 15.02.2006 |
Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T3); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des § 184 Abs 1 Z 4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T4) |
3 Ob 162/06d | OGH | 13.09.2006 |
Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). (T5); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T6) |
3 Ob 222/10h | OGH | 14.12.2010 |
Auch |
3 Ob 171/19x | OGH | 04.11.2019 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19650310_OGH0002_0030OB00029_6500000_001
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