OGH 3Ob280/04d

OGH3Ob280/04d24.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2004, GZ 39 R 55/04h-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen erklärten im Verfahren nach den §§ 560 ff ZPO die Aufkündigung, einer Betriebszu- und Abfahrt über ein näher bezeichnetes Grundstück und eines Wasserbezugsrechts für unwirksam und wiesen das entsprechende Räumungsbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Mag auch eine bei der Erledigung einer Mängelrüge durch das Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit im Weg einer außerordentlichen Revision wahrnehmbar sein, gilt dies doch nur bei Erheblichkeit für die Entscheidung (1 Ob 87/00a; 9 ObA 281/00i). Das ist aber hier nicht der Fall: Einerseits machte die klagende Partei, wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, in der Berufung gar keinen (primären) Verfahrensmangel geltend, sondern eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Andererseits kommt es auf das von diesem übersehene Vorbringen derselben über die Überbindung eines unentgeltlichen Zufahrtsrechts in erster Instanz nicht an, weil die Vorinstanzen zu Recht im Umfang des noch streitgegenständlichen Urteilsbegehrens schon das Vorliegen eines Bestandvertrags über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen (§ 560 ZPO) verneinten. Dem kann die Revisionswerberin keine schlüssigen Argumente entgegenhalten. Dass es sich um Rechte an unbeweglichen Sachen handle, bedeutet keineswegs, dass es um Bestandrechte an solchen ginge. Unerfindlich und unbegründet bleibt die Rechtsbehauptung, das nach § 30 MRG aufgekündigte Wasserbezugsrecht sei "Frucht" einer unbeweglichen Sache. Weder nach den Behauptungen noch nach den Feststellungen sind die Parteien an den vom Verfahren betroffenen Liegenschaften dinglich berechtigt. Rechte sind grundsätzlich beweglich (§ 298 ABGB), soweit sie nicht dem Eigentümer einer unbeweglichen Sache als solchem zustehen, wie etwa Grunddienstbarkeiten; somit sind persönliche Dienstbarkeiten keine unbeweglichen Sachen (Spielbüchler in Rummel³ § 298 ABGB Rz 3 mN der Rsp), umso weniger daher sonstige obligatorische Rechte an Liegenschaften.

Zwar wurde im Geltungsbereich des MG auch die Einräumung eines Zufahrtsrechts durch einen Hof gegen ein monatliches Entgelt als Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache qualifiziert (EvBl 1966/191 = MietSlg 18.250). Hier hat allerdings das Berufungsgericht die Negativfeststellung des Erstgerichts über die Vereinbarung einer Entgeltlichkeit des streitgegenständlichen "Durchfahrtsrechts" übernommen. Es steht somit nicht fest, dass der Gebrauch gegen einen bestimmten Preis iSd § 1090 ABGB zugestanden wurde: Dann kann aber auch nicht gesagt werden, es liege insoweit ein Bestandvertrag vor. In dessen Verneinung durch die zweite Instanz ist daher auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu sehen. Auf die behauptete Überbindung eines zwischen Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Vertrags kann sich die klagende Partei schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie selbst in erster Instanz vorgebracht hatte, die Bewilligung der Durchfahrt sei seinerzeit unentgeltlich erfolgt.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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