OGH 3Ob255/75 (RS0039162)

OGH3Ob255/7527.1.1976

Rechtssatz

Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes (hier hinsichtlich des Überganges der Zahlungsverpflichtung eines Abgabenanspruches gegenüber dem Erblasser auf die Verlassenschaft).

Normen

BAO §19
JN §1 XV
ZPO §228 C2
ZPO §228 H4

3 Ob 255/75OGH27.01.1976

Veröff: NZ 1978,11 = JBl 1977,600

8 Ob 544/92OGH24.06.1993

Auch

1 Ob 177/08yOGH31.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen oder Rechten sein, die ihren Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein. (T1)

1 Ob 49/09aOGH05.05.2009

nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes. (T2)

8 Ob 107/14iOGH19.12.2014

Auch; nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T4)<br/>

8 Ob 101/14gOGH19.12.2014

Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T6)

1 Ob 221/14bOGH03.03.2015

nur T2; Beisatz: Hier: Die begehrte Feststellung hinsichtlich des Fischereiausübungsrechts nach dem Tir FischereiG ist als zum öffentlichen Recht gehörend, dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. (T7); Veröff: SZ 2015/15

1 Ob 101/15gOGH18.06.2015

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

10 Ob 94/15vOGH19.01.2016

Auch; nur T5

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19760127_OGH0002_0030OB00255_7500000_005

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