OGH 3Ob2442/96f

OGH3Ob2442/96f18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Norbert N*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Helmut Neudorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 2,000.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.Juni 1995, GZ 6 R 15/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.Oktober 1994, GZ 4 Cg 247/93y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 25.425,- (darin enthalten S 4.237,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der B***** GmbH wurde vom Landes- als Handelsgericht Linz zu S 80/92 am 28.10.1992 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Die beklagte Partei hatte am 13.12.1991 mit der Gemeinschuldnerin einen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen, nach dem die im Hochregallager und auf dem angrenzenden Lagerplatz gelagerten Waren zur Sicherung aller Forderungen der beklagten Partei in deren Sicherungseigentum übertragen werden sollten.

Dieses Anbot der Gemeinschuldnerin an die Beklagte, das von der Beklagten vollinhaltlich angenommen wurde, enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

"Sicherungsübereignung

Sie stehen mit der Firma B***** Gesellschaft m.b.H., *****, in Geschäftsverbindung.

1. Zur Sicherung aller Forderungen, die Ihnen aus dieser Geschäftsverbindung, insbesondere aus gewährten und noch zu gewährenden Krediten aller Art gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft erwachsen werden, übertragen wir ihnen das Eigentum (Sicherungseigentum) an den in der beiliegenden Liste (Lagerstandsmeldung zum 13.12.1991) angeführten Waren sowie an den künftig in unsere Lagerräume, insbesondere:

im Hochregallager sowie auf dem vorgesehenen Lagerplatz auf der EZ 3491 und 3502 je KG L*****, eingebrachten Waren.

Die künftig in dieses Sicherungslager eingebrachten bzw diesem Sicherungslager entnommenen Waren werden jeweils unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung in der monatlich vorzulegenden Lagerstandsmeldung dazu festgestellt.

2. Wir erklären ausdrücklich, daß unser Eigentum an diesen Gegenständen durch nichts beschränkt ist und daß insbesondere Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte Dritter an diesen Gegenständen nicht bestehen.

3. Mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit, jedenfalls Untunlichkeit der körperlichen Übergabe, haben Sie sich bereit erklärt, uns die Ihnen in Sicherungseigentum übertragenen Gegenstände - im folgenden Sicherungsgut genannt - im Betrieb zu belassen, wobei wir zur ordnungsgemäßen Pflege und Erhaltung verpflichtet sind.

4. ......

5. Es ist uns nicht gestattet, das Sicherungsgut oder Teile desselben ohne Zustimmung zu veräußern, zu verpfänden oder sonst einem Dritten zu überlassen. Überhaupt werden wir über dieses keinerlei Verfügungen treffen, durch welche ihr Sicherungseigentum verletzt oder hiemit übernommenen Verpflichtungen zuwidergehandelt wird.

6. Das Sicherungsgut wird nach außen hin für jedermann deutlich sichtbar gemacht. Zu diesem Zweck werden an seiner Oberfläche in gut leserlicher Form Schilder mit der Aufschrift

"Eigentum der S***** Aktiengesellschaft" angebracht, die bis zum Erlöschen Ihres Sicherungseigentums dort verbleiben werden.

Der Vertreter des Sicherungsgebers übergibt dem Vertreter des Sicherungsnehmers den Schlüssel zum Sicherungslager und erklärt, daß nach dieser Übergabe nur der Zutritt des Sicherungsnehmers in das Sicherungslager möglich ist. Ferner übergibt der Vertreter des Sicherungsgebers dem Vertreter des Sicherungsnehmers die Blg II, in der das Sicherungslager nach Beschaffenheit und Ausmaß genau verzeichnet ist, und kennzeichnet das Sicherungslager, in dem er an gut sichtbarer Stelle Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** AG" anbringt.

7. - 19. .........."

Der technische Leiter und gewerberechtliche Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Ing.Walter G*****, wurde zum Lagerhalter bestellt. Die Vertreter des Sicherungsgebers und des Sicherungsnehmers sowie Ing.Walter G***** als Lagerhalter unterfertigten folgendes Protokoll vom 13.12.1991, das in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin aufgenommen wurde und folgenden wesentlichen Inhalt hat:

"1. Die beiderseitigen Vertreter erklären, daß sie sich zur Durchführung der Übergabe im Sinn des zwischen der Firma B***** GmbH, ***** im folgenden kurz Sicherungsgeber genannt, und der S***** Aktiengesellschaft, ***** im folgenden kurz Sicherungsnehmer genannt, geschlossenen Vertrages (Anbot vom 13.12.1991, Annahme vom 13.12.1991), in dem der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer die Übertragung des vom Lagerbuch (Beilage II) erfaßten Sicherungsgutes vereinbart haben, in den bezeichneten Betriebsräumen eingefunden und daß sie ihre beiderseitige Bevollmächtigung zur Vornahme der Übergabe und aller hiezu erforderlichen Erklärungen im Namen ihrer Vollmachtgeber zur Kenntnis genommen und anerkannt haben.

2. Der Vertreter des Sicherungsgebers erklärt, daß das ins Sicherungseigentum zu übergebende Sicherungsgut in der freien Verfügung des Sicherungsgebers steht und Dritten keine Rechte, insbesondere auch kein Eigentumsvorbehalt, daran zustehen.

3. Der Vertreter des Sicherungsgebers übergibt dem Vertreter des Sicherungsnehmers den Schlüssel zum Sicherungslager und erklärt, daß nach dieser Übergabe nur der Zutritt des Sicherungsnehmers in das Sicherungslager möglich ist. Ferner übergibt der Vertreter des Sicherungsgebers dem Vertreter des Sicherungsnehmers die Beilage II, in der das Sicherungslager nach Beschaffenheit und Ausmaß genau verzeichnet ist, und kennzeichnet das Sicherungslager, in dem er an gut sichtbaren Stellen Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** Aktiengesellschaft" anbringt.

4. ..........

5. b) Der Sicherungsnehmer behält sich vor, Teile des Sicherungsgutes in Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber Zug um Zug gegen andere Waren des Sicherungsgebers in mindestens dem gleichen Ausmaß und im gleichen Wert auszutauschen. Bei einer Rückübertragung von Sicherungsgut im Zuge eines solchen Austausches ist eine entsprechende Beschreibung der ausgetauschten Waren im Lagerbuch (Beilage II) und die Einbringung der neuen Waren ins Sicherungslager erforderlich. Der Eigentumserwerb des Sicherungsgebers bei einer solchen Rückübertragung von Sicherungsgut ist daher durch den Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers an den neu eingebrachten Waren aufschiebend bedingt.

c) Ing.Walter G***** wird zum Lagerhalter des Sicherungsnehmers bestellt. Dieser erklärt, diese Funktion und die damit verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen und hinsichtlich des Sicherungsgutes sich ausschließlich an die Weisungen des Sicherungsnehmers zu halten. Der Sicherungsnehmer ermächtigt den Lagerhalter hiemit zur Entgegennahme von Sicherungsgut im Namen des Sicherungsnehmers. Der Lagerhalter ist für die Einbringung des übernommenen Sicherungsgutes ins Sicherungslager und für dessen ordnungsgemäße Lagerung verantwortlich. Zur Rückgabe von Sicherungsgut an den Sicherungsgeber ist der Lagerhalter nur auf Anweisung des Sicherungsnehmers im Zuge eines Zug um Zug Austausches im Sinne des Punktes 5.b) ermächtigt, sofern dadurch der Wert des Sicherungslagers nicht unter S 20 Mio. verringert wird. Diese Ermächtigung kann vom Sicherungsnehmer jederzeit einseitig widerrufen werden. Zu einer Herausgabe von Sicherungsgut an Dritte ist der Lagerhalter nicht ermächtigt. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Sicherungsnehmer von jeder Veränderung des Standes oder der Güte des Sicherungsgutes sowie von jeder Vollstreckungsmaßnahme Dritter sofort in Kenntnis zu setzen.

5. d) e) ..........."

Zu Beginn der Tätigkeit des Ing.G***** wurde eine vollständige Inventarisierung durchgeführt. Der gesamte Warenbestand wurde EDV-mäßig erfaßt. Stichprobenartige Überprüfungen zeigten die Übereinstimmung zwischen der Lagerstandsmeldung vom 13.12.1991 und dem Ist-Zustand. Diese anfängliche EDV-Überprüfung wurde von einer Mitarbeiterin der Wiener Zentrale der beklagten Partei durchgeführt, die auch später noch einmal bei der Gemeinschuldnerin war, um eine weitere stichprobenartige Überprüfung vorzunehmen. Die gesamten Warenausgänge und Wareneingänge wurden daher insgesamt EDV-mäßig gespeichert und waren so feststellbar.

Der Lagerbereich befand sich auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin. Es handelt sich um eine dreiteilige Halle. An sechs Stellen waren Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** AG" angebracht. In dieser Halle befanden sich Hochregallager. Außerhalb der Halle war unter einem Flugdach ebenfalls ein Lagerbereich vorhanden. Dieser Bereich war mit einer zirka 1,7 m hohen Betonwand begrenzt, jedoch bis zum Flugdach hinauf frei. Zugang zu diesem Lager hatten alle höheren Angestellten der Gemeinschuldnerin, die einen Gruppenhauptschlüssel hatten. Zu diesen zumindest 10 Personen kommen noch der Expeditleiter des Lagers sowie die Schichtmeister hinzu. Zu Betriebszeiten hatte letztlich jeder Beschäftigte der Gemeinschuldnerin Zutritt zur Lagerhalle.

Das vom Vertrag erfaßte Warenlager bestand zu einem wesentlichen Teil aus Fertig- und Halbfertigprodukten und war deshalb für den täglichen Geschäftsbetrieb von eminenter Bedeutung. Für einen funktionierenden Betriebsablauf war der ständige Zugang zu diesem Warenlager unbedingt erforderlich. Wurden seitens der Gemeinschuldnerin Waren gebraucht, so wurde dies über den Verkauf angeordnet und wurden die Waren von den Verkaufsleitern entnommen. Bekam der Verkauf daher eine Bestellung herein, erstellte er eine Lieferliste, die dann den Lagerverwalter übergeben wurde, der den Versand organisierte und auch die Waren auslieferte. Der Lagerhalter Ing.G***** erfuhr von den Entnahmen erst jeweils durch die ihm übergebenen Entnahmelisten. Ing.G***** sperrte also nicht bei jeder Warenentnahme das Lager auf und danach wieder zu. Entgegen der getroffenen Vereinbarung wußte Ing.G***** nicht im vorhinein, welche Waren entnommen werden, er konnte dies erst im nachhinein auf Grund der Entnahmelisten feststellen. Daß die praktische Durchführung von den schriftlichen Vereinbarungen abwich, war auch den Vertretern der beklagten Partei bekannt. Sie führten auch Besichtigungen des Lagers durch und konnten dabei feststellen, daß es nicht versperrt war und somit nicht nur der Lagerhalter ausschließlich Zugang zum Lager hatte bzw über diesen Zugang allein verfügen konnte.

Zur Überprüfung des Warenausgangs stand Ing.G***** eine tägliche Liste zur Verfügung, mit der er feststellen konnte, um wieviel sich der Schillingwert geändert hatte. Es war ihm daher eine Beurteilung möglich, ob das Warenlager tatsächlich noch einen Wert von S 20,000.000,- aufwies. Darüber hinaus gab es noch eigene EDV-Ausdrucke, in denen auch Einzelbezeichnungen der Waren und Preise ausgeworfen wurden, sodaß eine genaue Zuordnung möglich war. Diese Listen wurden der beklagten Partei etwa wöchentlich zur Verfügung gestellt und von ihr stichprobenartig überprüft.

Wegen der Konkurseröffnung wurde Ing.G***** hinsichtlich seiner Lagerhaltertätigkeit entlastet. Diese Entlastung unter Hinweis auf die ordnungsgemäß durchgeführte Tätigkeit erfolgte durch die beklagte Partei in Kenntnis des Umstandes, daß die Praxis erheblich von den schriftlichen Vereinbarungen abgewichen hatte.

Das Warenlager wurde zwischenzeitlich vom Masseverwalter veräußert. Die beklagte Partei hat Anspruch auf den erzielten Erlös erhoben.

Der Kläger erhebt das Klagebegehren auf Feststellung, daß die beklagte Partei an dem im Sicherungsübereignungsvertrag vom 13.12.1991 angeführten Warenlager (Hochregallager, Lagerplatz) kein rechtswirksames Sicherungseigentum begründet habe. Es müsse nämlich dafür Vorsorge getroffen sein, daß die Pfandbindung für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt werde. Dies könne durch die Bestellung von Vertrauensleuten (Pfandhaltern) erreicht werden. Darunter werde allerdings eine Vertrauensperson verstanden, welche die ausschließliche Verfügungsmacht und Gewahrsame über die gepfändeten oder in Sicherungseigentum übertragenen Gegenstände ausübe. Eine ausreichende Verfügungsmacht sei daher nur dann gegeben, wenn das Warenlager dem weiteren Zugriff des Kreditschuldners und seiner Mitarbeiter vollständig entzogen sei. Hier hätten auf Grund betrieblicher Notwendigkeit die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin laufend das Warenlager betreten und auch den Lagerbestand ständig verändert. Diese Zu- und Abgänge seien ohne Rücksprache und Zustimmung des Ing.G***** im Einzelfall erfolgt; eine alleinige Verfügungsbefugnis der beklagten Partei hätte unweigerlich zum Zusammenbruch des Geschäftsbetriebes des gemeinschuldnerischen Unternehmens geführt. Es könne daher von keiner wirksamen Begründung des Sicherungseigentums am Warenlager der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden. Ungeachtet dieser Rechtslage habe die beklagte Partei mehrmals durch ihre Organe bzw durch ihre Rechtsvertreter Ansprüche auf den Erlös, der vom Masseverwalter aus der Verwertung des Warenlagers erzielt worden sei, erhoben und sich damit ernsthaft eines Rechtes gerühmt, das ihr nicht zustehe. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei daher jedenfalls gegeben.

Die beklagte Partei wendete ein, richtig sei, daß sie am 13.12.1991 mit der Gemeinschuldnerin eine Sicherungsübereignung und Vereinbarung abgeschlossen habe, wonach zur Sicherung aller Forderungen, die der beklagten Partei aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus gewährten oder noch zu gewährenden Krediten aller Art, gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft erwachsen werden, das Eigentum (Sicherungseigentum) an dem in der beiliegenden Liste (Lagerstandsmeldung vom 13.12.1991) angeführten Waren sowie an den künftig in den Lagerräumen der Gemeinschuldnerin, insbesondere im Hochregallager sowie auf dem vorgesehenen Lagerplatz eingebrachten Lager begründet wurde. Ferner sei vereinbart worden, daß die künftig in dieses Sicherungslager eingebrachten bzw diesem Sicherungslager entnommenen Waren jeweils unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung in der monatlich vorzulegenden Lagerstandsmeldung dazu festgestellt werden. Das Sicherungsgut sei nach außen hin jedermann deutlich sichtbar gemacht worden; an den Eingängen zu den Lagerräumen und am Hochregallager seien Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** Aktiengesellschaft" angebracht worden. Am Tag der Unterfertigung des Sicherungsübereignungsvertrags sei der Betriebsleiter der späteren Gemeinschuldnerin, Ing.Walter G*****, in Übereinstimmung mit der Geschäftsführung zum Lagerhalter des ins Sicherungseigentum der beklagten Partei übertragenen Warenlagers bestellt worden. Ing.G***** habe als Betriebsleiter sowohl die entsprechende Kompetenz als auch auf Grund der getroffenen Vereinbarungen die ausdrücklich zugesicherte Unabhängigkeit gehabt, um seine Funktion als Lagerhalter der beklagten Partei ausüben zu können. Über die eingerichtete EDVund Lagerverwaltung habe eine Entnahme aus dem Lager ausschließlich mittels Lieferscheinen erfolgen können. Die Erfassung der Einlagerungen sei nach Paletten und Einlagerungsscheinen erfolgt. Die Lieferscheine bzw die Einlagerungsscheine seien über Ing.G***** als Lagerhalter gelaufen, der auch auf Grund der täglich erstellten Listen in der Lage gewesen sei, die Höhe des Lagerstandes festzustellen. Diese Funktion von Ing.G***** sei den bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigten Personen, die mit dem Lager zu tun hatten, genau bekannt gewesen; die auf Grund der Bestellungen der getätigten Auslieferungen täglich erstellten Listen seien Ing.G***** ebenso zur Kontrolle vorgelegt worden wie die täglich erstellte Produktionsliste, sodaß Ing.G***** täglich in der Lage gewesen sei, die Höhe des Lagerstandes festzustellen. Wenn im Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht gearbeitet worden sei, seien sowohl die Lagerhallen als auch zusätzlich noch das gesamte Betriebsgelände versperrt gewesen. Wenn es auch richtig sei, daß ein laufender Zu- und Abgang von diesem Warenlager im Zuge des Betriebsablaufs erfolgte, so seien Anlieferung und Entnahme jeweils nur im Zusammenhang mit den bereits zitierten Scheinen und ausschließlich durch die beiden Staplerfahrer und Herrn G***** geschehen, andere Personen hätten im Betrieb der Gemeinschuldnerin weder Einlagerungen noch Entnahmen vorgenommen. Es sei nicht notwendig, daß Einlagerungen bzw Entnahmen vom Lagerhalter persönlich vorgenommen werden; bei einem entsprechenden Betriebsumfang sei es zur Sicherung der Verfügungsmacht und Gewahrsame durchaus ausreichend, wenn unter Zuhilfenahme einer modernen Verwaltung und EDV-Einrichtung mit laufend erstellten, dem bestellten Lagerhalter vorliegenden Lagerlisten die tägliche genaue Erfassung des tatsächlichen Lagerstandes möglich sei. Der zur Begründung des Sicherungseigentums geforderten Publizität der symbolischen Übergabe von Hand zu Hand sei durch die Übergabe der täglich erstellten Lagerlisten an den Lager- und Pfandhalter Ing.G***** voll und ganz Rechnung getragen worden; somit sei am Warenlager der späteren Gemeinschuldnerin Sicherungseigentum in rechtswirksamer Weise begründet worden.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und stellte neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß man seitens der beklagten Partei nur darauf Wert gelegt habe, daß der Wert des Warenlagers die Grenze von S 20,000.000,- nicht unterschritt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, für die Sicherungsübereignung seien die Regeln über das Pfandrecht analog anzuwenden. Nach der Größe des Warenlagers scheide eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand aus, sodaß nur noch die symbolische Übergabe durch Zeichen verbleibe. Die Einhaltung des Publizitätsprinzips sei zu beachten. Dabei müsse jedoch dafür Sorge getragen werden, daß die Pfandbindung für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt werde. Dies könne durch die Bestellung von Vertrauensleuten (Pfandhaltern) erreicht werden. Unter einen Pfandhalter werde allerdings nur eine solche Vertrauensperson verstanden, welche die ausschließliche Verfügungsmacht und Gewahrsame über die gepfändeten oder in Sicherungseigentum übertragenen Gegenstände ausübe. Eine ausreichende Verfügungsmacht sei daher nur dann gegeben, wenn das Warenlager dem weiteren Zugriff des Kreditschuldners und seiner Mitarbeiter vollständig entzogen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ing.G***** habe nicht persönlich über die einzelnen Entnahmen oder Einlagerungen verfügt, sondern darüber erst im nachhinein auf Grund der Empfangs- bzw Auslieferungsscheine erfahren. Es habe daher nicht die erforderliche Verfügungsmacht des Lagerhalters über das Lager bestanden. Die Kontrolle mittels EDV habe zwar den Wert des Lagers bewahrt, sei aber für Dritte nicht zwingend als Tätigkeit eines Pfandhalters erkennbar gewesen. Für Dritte sei das Sicherungseigentum daher nur auf Grund der im Warenlager angebrachten Tafeln erkenntlich gewesen. Dies allein reiche aber für eine wirksame Begründung des Sicherungseigentums nicht aus.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen sei. Die von der Berufungswerberin begehrten teils abweichenden, teils ergänzenden Feststellungen, daß der Lagerhalter Ing.G***** jederzeit in der Lage gewesen sei, sich eine EDV-Liste ausdrucken zu lassen und damit den Ist-Zustand nach genauen Artikeln zu kontrollieren, daß es der beklagten Partei nicht nur um den Wert des Warenlagers, sondern auch um die genaue Kenntnis der Artikel und deren Menge gegangen sei, weiters daß die beklagte Partei vom täglichen Ausdruck einer vollständigen EDV-Liste für den Lagerhalter Ing.G***** ausgegangen sei und schließlich, daß pro Tag ohnehin an die 240 Paletten produziert worden seien, sodaß der Lagerbestand in etwa immer gleich geblieben sei, könnten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine Stellungnahme des Berufungsgerichtes zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung bzw eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung im Berufungsverfahren sei daher nicht erforderlich. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung könne hier als unstrittig vorausgesetzt werden, daß für das Sicherungseigentum dieselben Publizitätserfordernisse wie für das Pfandrecht gelten und daß eine körperliche Übergabe der einzelnen Stücke des Warenlagers als untunlich anzusehen sei, sodaß für den Erwerb des Sicherungseigentums § 452 ABGB maßgebend sei. Danach müßten für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen könne. Die symbolische Übergabe durch Anbringung von auf die Verpfändung hinweisenden Tafeln sei unzureichend. Was nun den von der beklagten Partei eingesetzten Pfand- oder Lagerhalter betreffe, so teile das Berufungsgericht die erstgerichtliche Rechtsansicht, daß die Einsetzung eines Pfand- oder Lagerhalters nur dann wirksam ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum begründe, wenn das Warenlager dadurch jedem weiteren Zugriff des Sicherungsgebers entzogen werde. Die Übergabe der Schlüssel zu einem versperrten Lager an den Pfandhalter und der Ausdruck von genauen EDV-Listen durch den Pfandhalter seien nicht gleichwertig, weil eine EDV-mäßige Erfassung zum Unterschied vom Versperren des Lagers den Sicherungsgeber nicht an der Entnahme einzelner Stücke, ja sogar eines Großteils des Warenlagers hindere. Hier sei der Sicherungsgeber nicht auf die jeweilige Zustimmung des von der beklagten Partei eingesetzten Lagerhalters angewiesen gewesen, sondern habe diesen vor vollendete Tatsachen stellen können, von denen der Lagerhalter erst im nachhinein auf Grund der EDV-Listen Kenntnis habe erlangen können. Somit sei die erforderliche Verfügungsmacht des Vertrauensmannes der beklagten Partei nicht gegeben gewesen und deshalb Sicherungseigentum der beklagten Partei am Warenlager nicht begründet worden.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Voraussetzung des Erwerbs von Eigentum bei der Sicherungsübereignung ist das Vorliegen eines tauglichen Erwerbstitels und einer tauglichen Erwerbsart. Während das Vorliegen einer Sicherungsabrede als Titel des Eigentumserwerbs (vgl Koziol/Welser10 II 147) hier unstrittig ist, liegt zur Frage, welcher Modus bei der hier zu beurteilenden Fallkonstellation zur wirksamen Begründung von Sicherungseigentum erforderlich ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre sind für die Sicherungsübereignung analog die Regelungen für das Pfandrecht anzuwenden. Der Erwerb des Pfandrechtes unterscheidet sich von jenem des Eigentums dadurch, daß als Übergabsarten nur die körperliche Übergabe (§ 451 ABGB) oder die symbolische Übergabe (§ 452 ABGB), allenfalls auch die Besitzauflassung und die Besitzanweisung in Betracht kommen, nicht aber dagegen die Übergabe durch Besitzauftrag im Sinn des § 428 ABGB (Koziol/Welser aaO; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu §§ 357 bis 360; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 21 zu § 358, Rz 4 zu § 428, Rz 5 nach § 452; ÖBA 1991/287; SZ 60/29; SZ 58/1; SZ 56/188 uva).

Warenlager sind Gesamtsachen im Sinn des § 302 ABGB (SZ 67/78; ZBl 1926/64; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 302; Pimmer in Schwimann, Rz 2 zu § 302; Klang in Klang2 II 37; Ehrenzweig, Sachenrecht2 I 2, 48; Gschnitzer/Faistenberger ua Sachenrecht2 18). § 452 ABGB ist nicht schlechthin auf alle Gesamtsachen, sondern nur auf solche anzuwenden, bei denen eine körperliche Übergabe der einzelnen Stücke nach der objektiven Beschaffenheit der Gesamtsache untunlich ist (SZ 67/78; Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu § 452; Spielbüchler in Rummel2, Rz 3 zu § 302; vgl JBl 1985, 435). Eine solche Untunlichkeit lag hier wegen der Größe des Lagers, das zu einem wesentlichen Teil aus Fertig- und Halbfertigprodukten im Gesamtwert von zumindest S 20,000.000,- bestand, vor.

Für den Erwerb des Pfandrechts ist daher § 452 ABGB maßgebend. Nach dieser Bestimmung müssen für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann. "Jedermann" ist dabei der an der bestimmten Sache Interessierte zu verstehen. Dieser muß die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können (SZ 67/78; SZ 9/199; Klang aaO 435). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes waren an sechs Stellen der Lagerhalle Schilder mit dem Hinweis auf das Eigentum der beklagten Partei angebracht. Daß diese Schilder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, ist unbestritten. Es kann somit davon ausgegangen werden, daß dem Publizitätserfordernis entsprochen wurde (vgl EvBl 1967/357).

Außerdem wurde, wie dies in der Entscheidung JBl 1985, 541 (vgl auch JBl 1980, 435) gefordert wurde, zur Ausübung der Verfügungsmacht der klagenden Partei eine Vertrauensperson bestellt (in der Entscheidung JBl 1985, 541 und auch im Vertrag mißverständlich als "Pfandhalter" bezeichnet; vgl SZ 67/78, Petrasch aaO Rz 3 zu § 451, Rz 4 zu § 452).

Anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senates 3 Ob 45/94 (SZ 67/78), auf die sich das Berufungsgericht im besonderen stützt, zugrundeliegenden Sachverhalt, wo der Pfandschuldner nicht nach seinem Belieben Einzelstücke dem verpfändeten Warenlager zum Zwecke des Verkaufes entfernen durfte, sondern auf die jeweilige Zustimmung der Pfandgläubigerin angewiesen war, war hier für einen funktionierenden Betriebsablauf der ständige Zugang zu diesem Warenlager unbedingt erforderlich; zu Betriebszeiten hatte letztlich jeder Beschäftigte des Sicherungsgebers Zutritt zur Lagerhalle; der Lagerhalter konnte die Entnahmen erst im nachhinein auf Grund der Entnahmelisten feststellen. Diese praktische Durchführung, die von den schriftlichen Vereinbarungen abwich, war der beklagten Partei als Sicherungsnehmer bekannt. Auf die Tatsachenrüge, der die beklagte Partei die (ergänzenden) Feststellungen wünschte, sie sei aber davon ausgegangen, daß der Lagerhalter täglich eine vollständige EDV-Liste erhielt und somit jederzeit in der Lage war, nicht nur betraglich, sondern auch mengenmäßig den Umfang des Warenlagers genau festzustellen; der Lagerhalter sei jederzeit in der Lage gewesen, sich eine EDV-Liste ausdrucken zu lassen und damit den Ist-Zustand nach genauen Artikeln, Menge und Preis zu kontrollieren; der Lagerbestand sei in etwa gleich geblieben, weil pro Tag ohnehin an die 240 Paletten produziert wurden, ging das Berufungsgericht nicht ein, weil es dies für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos hielt.

Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zu billigen, weil die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle, sei dies auch durch tägliche Übermittlung von ausreichend detaillierten Listen, den geforderten wirksamen Entzug des Zugriffs des Sicherungsgebers auf das Warenlager (ÖBA 1991/287; vgl HS 12.710) nicht zu ersetzen vermag.

Der Oberste Gerichtshof hatte bereits in der Entscheidung GlU 8.592 ausgesprochen, daß bei Verpfändung eines Warenlagers die Einräumung der Veräußerungsbefugnis des Schuldners gemäß § 1371 ABGB die Ungültigkeit des Pfandvertrages zur Folge habe (dieser Entscheidung zustimmend Klang in Klang2 VI 258; Harrer in Schwimann, Rz 7 §§ 1371 f).

Von diesem Grundgedanken ging der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Rsp 1926/166 ab, in der er es bei der Verpfändung eines Weinkellers durchaus für zulässig erachtete, daß nach dem Pfandvertrag der jeweilige Inhalt der Fässer als verpfändet zu gelten hatte, den Pfandschuldner es daher freistand, den Wein auszuschenken und die Fässer wieder aufzufüllen.

Bereits in der Entscheidung GlUNF 7.233 hatte der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß zwischen Pfandschuldner und Pfandgläubiger vereinbart werden dürfe, daß der Pfandschuldner mit Bewilligung des Pfandgläubigers Sachen aus den Magazin wegbringe, an deren Stelle jedoch andere hineinstellen oder den Wert bezahlen müsse. In diesem Fall war jedoch ausdrücklich vereinbart, daß der Pfandschuldner aus dem Magazin Waren nur nach vorhergehender Verständigung des Pfandgläubigers entnehmen, die entnommene Ware durch andere vom gleichen Wert ersetzen oder beim Pfandgläubiger eine dem Wert der entnommenen Ware entsprechende Geldsumme erlegen müsse.

Spielbüchler in Rummel, Rz 3 zu § 302 führt aus, nach der Eigenart der Gesamtsache könne auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung notwendige oder übliche Austausch einzelner Teilsachen gestattet sein, sodaß etwa ausgeschiedene Sachen aus der Pfandhaftung gelöst und neu eingestellte ihr ohne weiteres unterworfen werden.

Schinnerer/Avancini (Bankverträge3 II 188 f) befassen sich mit Warenlagern, bei denen im Pfandvertrag vorgesehen ist, daß der Pfandgeber unter Mitwirkung der kreditgebenden Bank Waren entnehmen darf, wenn er gleichzeitig Waren im selben Wert wieder in den Pfandnexus einbringt. Bestehe bei der Verpfändung eines Warenlagers das Pfandrecht an einzelnen Stücken, so bedürfe es einer Übernahme der neu eingebrachten Pfandware durch den Pfandhalter der Bank, während dann, wenn die Verpfändung des Warenlagers die Gesamtsache betreffe, ein solcher Vorgang überflüssig sei und in das Warenlager eingebrachte Gegenstände ipso iure vom Pfandrecht miterfaßt würden. Die Banken sollten aber zweckmäßigerweise in allen Fällen der Verpfändung eines Warenlagers durch Aushändigung der Schlüssel zugleich ein Inventar über den Bestand dieses Warenlagers errichten und alle Zu- und Abgänge inventarmäßig festhalten. In der Regel sei aber eine Übergabe des Warenlagers durch Aushändigung der Schlüssel an die Bank wegen der damit verbundenen Verwaltungstätigkeit nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn eine Verantwortung für diese Verwaltungstätigkeit vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Vielfach bedürfe das Warenlager einer Wartung, oder der Bestand wechsle so häufig, daß einem Pfandhalter der Bank eine solche Arbeit nicht zugemutet werden könne. In diesem Fall werde ein mit der Wartung des Pfandlagers beauftragter Angestellter des Pfandgebers als Vertrauensmann der Bank bestellt; er erhalte den Schlüssel zum Pfandlager, und es werde vereinbart, daß der Pfandgeber insoweit auf sein dienstrechtliches Weisungsrecht gegenüber seinem Angestellten verzichte. Auf diese Weise sei dann auch die Bestellung von Pfandrechten an einem Warenlager mit wechselndem Bestand zulässig, wenn eine Inventarisierung und damit die Feststellung des Anfangsbestandes erfolge und sorgfältige Erfassung der Zu- und Abgänge eine dem Faustpfandgrundsatz entsprechende Klarheit über den Umfang des Pfandgutes sichergestellt werde. Auch in diesem Falle würden in der Regel Zeichen angebracht, die für den Interessenten die Tatsache der Verpfändung an einen bestimmten Pfandgläubiger ersichtlich machten.

Frotz (Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 34) führt aus, die Beschaffenheit des jeweiligen Pfandobjektes und die anderen Umstände des Falles seien zu berücksichtigen. Bei der Verpfändung abschließbarer Sachgesamtheit (zB Warenlager) habe sich mit gerichtlicher Billigung die Praxis herausgebildet, einem Dritten - meist einen Angestellten des Verpfänders - zu treuen Händen als Pfandhalter des Pfandnehmers alle bekannten Schlüssel zu übergeben, dem Pfandgeber das unbefugte Betreten des Raumes zu verbieten und Verfügungen des Pfandgebers über einzelne zur Sachgesamtheit gehörende Sachen (zB bei Verkauf vom Lager) von der Zustimmung des Pfandnehmers abhängig zu machen.

Der erkennende Senat sieht im vorliegenden Fall das Erfordernis einer wirksamen Übergabe durch Zeichen (§ 452 ABGB) nicht erfüllt. Die Parteien haben nämlich von vornherein keine ausreichende Vorsorge getroffen, daß das Warenlager der Sicherungsgeberin deren weiteren Zugriff wirksam entzogen wäre. Dies ist Voraussetzung der Begründung von Sicherungseigentum an einem Warenlager, das dem Sicherungsnehmer nicht körperlich übergeben wird (JBl 1985, 541). Die Sicherungsnehmerin darf sich nicht bloß auf die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle der Entnahmen aus dem Warenlager und der Zugänge zu diesem beschränken, sondern muß selbst oder durch eine bestellte Vertrauensperson jederzeit den Stand des Warenlagers unter Kontrolle haben. Dies war hier jedoch schon deshalb nicht gewährleistet, weil einem unbeschränkten Personenkreis der ungehinderte Zugang zum Warenlager möglich war. Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen wäre eine wirksame Kontrolle durch die bestellte Vertrauensperson zu gewährleisten gewesen. Entgegen der Entscheidung Rsp 1926/166, die auch ohne Bestellung eines Pfandverwahrers den jeweiligen Inhalt einer Gesamtsache (hier: Weinkeller) als verpfändet erachtet, muß das gepfändete Warenlager dem Zugriff des Sicherungsgebers wirksam entzogen werden. Dies ist nach den gebotenen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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