OGH 3Ob23/99z

OGH3Ob23/99z30.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Veronika L*****, 2. Erika A*****, und 3. Edmund S*****, alle vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagten Parteien

1. Anna K*****, 2. Bernadette (auch Bernadetta) S*****, 3. Ludwig S*****, 4. Brigitte S*****, und 5. Marco K*****, alle vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in Imst, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1998, GZ 2 R 287/98t-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. September 1998, GZ 8 Cg 127/98x-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber liegt der Entscheidung RZ 1977/60 = EFSlg 29.979 ein dem hier zu beurteilenden durchaus vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es wird die Rekursansicht wiederholt, die bereits in den in der Entscheidung zitierten Entscheidungen 1 Ob 13/60, EFSlg 8901 und 6 Ob 85/72 vertreten wurde und wonach derjenige, der nur hofft, gesetzlicher Erbe oder Noterbe eines noch Lebenden zu werden, kein rechtliches Interesse daran hat, daß die Ungültigkeit eines vom präsumtiven Erblasser mit einem Dritten geschlossenen Vertrages festgestellt werde. Zu dieser demnach gefestigten Judikatur Stellung zu nehmen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß.

Ein rechtliches Interesse der Zweitklägerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des Übergabsvertrages - das allerdings nur im Hinblick auf ihre Person und keinesfalls gegenüber ihrer Mutter und ihren Geschwistern überhaupt zu erwägen wäre - kann auf der Grundlage ihres Prozeßvorbringens aus der behaupteten Einräumung eines Wohnrechtes durch die Erstbeklagte nicht abgeleitet werden. Ob dies der Fall wäre, wenn der Drittbeklagte die Liegenschaft frei von dem Wohnrecht erworben hätte, was keineswegs aus der mangelnden Verbücherung dieses Rechtes zwingend folgt (vgl etwa SZ 68/194 = ecolex 1996, 96 = JBl 1996, 458 = MietSlg 47.031; immolex 1997/143; 4 Ob 190/97p), braucht mangels entsprechender Behauptungen nicht geprüft zu werden.

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