OGH 3Ob2369/96w

OGH3Ob2369/96w21.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Frank J*****, Mechaniker, ***** vertreten durch Dr.Hans Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wider die Antragsgegnerin Gerlinde M*****, Geschäftsfrau, ***** wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 27.August 1996, GZ 4 R 324/96f-23, womit infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.Juni 1996, GZ 2 Nc 79/95w-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden im Umfang des noch offenen Begehrens des Antragstellers von S 35.000,- aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Text

Begründung

Der am 18.7.1975 geborene Antragsteller ist der außereheliche Sohn der Antragsgegnerin und des Franz W*****. Ohne die Antragsgegnerin davon zu verständigen, schloß er am 27.10.1995 die Ehe mit Alexandra J*****, deren Familiennamen er seither trägt. Er verdiente zum Zeitpunkt der Eheschließung S 15.730,- monatlich. Seine Ehegattin ist berufstätig und verdient im Monatsdurchschnitt S 12.833,-. Den Antragsteller treffen keine Sorgepflichten.

Die Antragsgegnerin ist mit Bruno M***** verheiratet, der monatlich durchschnittlich S 26.833,- verdient. Sie ist für fünf in ihrem Haushalt lebende Kinder sorgepflichtig (Bruno Jakob, Julia, Daniela Simone, Petra und Sandra Bettina M*****), die zum Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers 4, 5, 9, 12 und 16 Jahre alt waren. Sie und ihr Gatte sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in G*****, das der Familie zu Wohnzwecken dient. Diese Liegenschaft ist mit Pfandrechten für Kreditforderungen von S 400.000,- und von S 600.000,- (Wohnbauförderung) belastet. Die Raten für den Wohnbauförderungskredit zahlt Bruno M*****. Eine weitere ihr gehörige Liegenschaft in E***** hat die Antragsgegnerin mit Kaufvertrag vom 24.11.1995 um S 1,35 Millionen verkauft. Dieser Betrag wurde direkt der Bank zur Kreditabdeckung überwiesen. 1981 hatte die Antragsgegnerin von ihrem Gatten ein Darlehen von S 700.000,- für den Kauf des Hauses erhalten; hievon hat sie ca S 170.000,-

zurückgezahlt. Der Rest haftet noch aus. An weiterem Vermögen besitzt die Antragsgegnerin zwei PKW.

Seit 1994 betreibt die Antragsgegnerin das Partnervermittlungsbüro "L*****", aus dem sie 1994 Einkünfte von S 61.925,- bezog. Aus der Vermietung der Liegenschaft in E***** hatte sie in diesem Jahr Einkünfte von S 110.768,- bezogen. Ihre Einkommensteuerbelastung betrug S 9.756,-. 1995 verdiente die Antragsgegnerin aus der Partnervermittlung S 417.723,-. Aus dem Verkauf des Hauses in E***** bezog sie "wirtschaftliche Einkünfte" (Gutachten ON 13a) von S 216.242,-. Aus der Vermietung dieser Liegenschaft ergab sich 1995 ein Minus von S 17.844,-. Die Einkommensteuerbelastung betrug in diesem Jahr S 102.616,-.

Die Ehegattin des Antragstellers hatte seit 1.7.1994 die Dienste des Partnervermittlungsbüros der Antragsgegnerin in Anspruch genommen. In den Geschäftsräumlichkeiten hatte sie den Antragsteller kennengelernt, mit dem sie ab 18.7.1994 gemeinsam Wohnung nahm. Trotzdem nahm sie weiterhin die Dienste des Partnervermittlungsbüros in Anspruch und kontaktierte auch partnersuchende Herren. Erst mit Schreiben vom 15.2.1995 erklärte sie der Antragsgegnerin, an weiteren Vermittlungen nicht mehr interessiert zu sein.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24.4.1996, 17 U 110/96, wurde der Antragsteller wegen des Vergehens nach § 115 StGB verurteilt, weil er die Antragstellerin ua mit dem Wort "Arschloch" beschimpft hatte.

Mit seinem am 25.10.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrag machte der Antragsteller einen Ausstattungsanspruch von S 250.000,- geltend. Die Antragsgegnerin verfüge über ein Jahreseinkommen von S 1,000.000,- und sei Eigentümerin zweier Liegenschaften im Gesamtwert von rund S 9 Millionen, zweier PKW mit einem Zeitwert von je S 150.000,- und dreier Münzsammlungen im Wert von insgesamt S 100.000,-

Die Antragsgegnerin bestritt jegliche Dotationspflicht. Ihre Einkommens- und Vermögenslage lasse die Bezahlung eines Ausstattungsbetrages nicht zu. Ihr Liegenschaftsvermögen sei mit Hypotheken belastet, monatlich seien S 18.500,- zu leisten. Auch ihre Sorgepflichten seien zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Antragstellung im Hinblick auf eine von ihr am 25.10.1995 für den Antragsteller geleistete Zahlung von S 106.000,- geradezu sittenwidrig. Diese Zahlung habe sie geleistet, weil der Antragsteller mit seiner damaligen Lebensgefährtin (und nunmehrigen Gattin) in eine größere Wohnung habe ziehen wollen und erklärt habe, dies sei ihm wegen der ihn treffenden Rückzahlungsverpflichtung nicht möglich. Um dem Antragsteller sein Vorhaben zu ermöglichen, habe sie den aushaftenden Kredit, der zur Gänze dem Antragsteller zugute gekommen sei, zur Hälfte unter der Bedingung beglichen, daß ihr (für diesen Kredit als "Mitschuldner und Bürge" haftender) Ehegatte aus der Haftung entlassen werde. Im übrigen mißbillige sie die Eheschließung, da das Verhalten der Gattin des Antragstellers zeige, daß sie es mit der Treue nicht allzu ernst nehme. Zudem habe der Antragsteller durch die von ihm ausgesprochenen Beleidigungen einen ihm allenfalls zustehenden Ausstattungsanspruch verwirkt.

Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe zur Begleichung seiner Schulden S 106.000,- bezahlt, wurde vom Antragsteller bestritten. Der Kredit bei der Kärntner Sparkasse sei ursprünglich für den damals minderjährigen Antragsteller aufgenommen worden, wobei der Gatte der Antragsgegnerin den Kreditvertrag zu Unrecht als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers unterfertigt habe. Weil Bruno M***** aus diesem Kredit nicht mehr in Anspruch genommen habe werden wollen, habe die Antragsgegnerin die Hälfte des aushaftenden Betrages zurückbezahlt, während die andere Hälfte in unzulässiger Weise auf den Antragsteller überbunden worden sei. Die Kreditaufnahme sei zur Finanzierung des Ankaufes von Einrichtungsgegenständen erfolgt. Der Gatte der Antragsgegnerin habe aber vom Konto des Antragstellers Beträge abgehoben und anderweitig verbraucht. Schließlich seien aus dem Möbelkauf noch S 10.000,- offen gewesen, die der Antragsteller nicht bezahlen habe können. Diese S 10.000,- habe die Antragsgegnerin bezahlt, woraus sie zu Unrecht ihr Eigentum an den Gegenständen ableite.

Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller ein Heiratsgut von S 60.000,- in monatlichen Raten von S 6.000,- zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und traf überdies zur von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zahlung von S 106.000,-

nachstehende Feststellungen:

Der Antragsteller schloß am 25.8.1993 einen Privatkreditvertrag bei der Kärntner Sparkasse über S 200.000,- für den Kauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen für das Haus in G***** ab. Bruno M***** hatte diesen Vertrag als "gesetzlicher Vertreter" des Antragstellers und als "Mitschuldner und Bürge" unterschrieben. Am 25.10.1995 zahlte die Antragsgegnerin die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt offenen Kredites (S 106.000,-) zurück, um dem Antragsteller bei der Abdeckung der Kreditverpflichtung behilflich zu sein. Zu diesem Zeitpunkt wußte sie nichts von der beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen der Antragsgegnerin aus der Partnervermittlung heranzuziehen sei, weil ihre aus Vermietung und Verkauf der Liegenschaft in E***** erzielten Einkünfte mit November 1995 weggefallen seien. Es sei daher von einer Bemessungsgrundlage von S 350.000,- auszugehen. In Anbetracht der Sorgepflichten der Antragsgegnerin sei daher der zuerkannte Betrag angemessen. Die Zahlung der Antragsgegnerin von S 106.000,- habe außer Betracht zu bleiben, weil sie dem Antragsteller nicht im Hinblick auf die Eheschließung zugewendet worden sei. Nähere Feststellungen, ob es sich um eine Leistung an den Antragsteller gehandelt habe, seien daher entbehrlich. Eine Verwirkung des Ausstattungsanspruches komme nicht in Betracht; die Bedenken der Antragsgegnerin, die Gattin des Antragstellers werde untreu sein, seien nicht begründet und daher nicht relevant.

Das nur von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung iS des Zuspruches von nur S 35.000,-

(in Monatsraten von je S 3.500,-) ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht teilte die Meinung des Erstgerichtes, daß die Mißbilligung der Eheschließung durch die Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt sei und daß der Antragsteller den Ausstattungsanspruch nicht verwirkt habe. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Eheschließung über kein zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung hinreichendes Vermögen verfügt habe, stehe ihm daher dem Grunde nach ein Ausstattungsanspruch zu. Für den Umfang der Dotationspflicht seien die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Verehelichung maßgeblich. Ab der Geltendmachung des Anspruches könne sich der Dotationspflichtige darauf einstellen, weshalb eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich keinen Einfluß auf die Höhe des Ausstattungsbetrages habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe die Antragsgegnerin noch über das erst im November 1995 verkaufte Haus in E***** verfügt, sodaß ein dadurch bewirkter Entgang von Einkünften aus Vermietung als Minderung des Einkommens nach Geltendmachung des Anspruches unberücksichtigt zu bleiben habe. Wenn auch der Erlös aus dem Verkauf zum Großteil zur Schuldtilgung verwendet worden sei, so sei doch einerseits ein Gewinn erzielt und andererseits das Einkommen iS des Wegfalles der Einkünfte aus der Vermietung vermindert worden. Auszugehen sei daher von den 1994 und 1995 erzielten Einkünften der Antragsgegnerin aus der Partnervermittlung und aus der Vermietung, weshalb sich die vom Erstgericht ermittelte Bemessungsgrundlage von S 350.000,- im Ergebnis in etwa als richtig erweise. Da der Gatte der Antragsgegnerin sein Einkommen vorwiegend für die laufenden Schuldtilgungen verwende, trage die Hauptlast der Versorgung der fünf Kinder die Antragsgegnerin. Im Hinblick auf die konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Kinder könnten nur 36 % des Jahresnettoeinkommens der Antragsgegnerin, also S 126.000,-, der Ermittlung des Ausstattungsanspruches zugrunde gelegt werden. Damit errechne sich ein angemessener Ausstattungsbetrag von S 35.000,-. Vorempfänge des Dotationsberechtigten seien auf diesen Anspruch nur dann anzurechnen, wenn sie im Hinblick auf die Eheschließung erfolgt seien; dies sei aber bei der von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlung von S 106.000,- nicht der Fall. Da die Antragsgegnerin hohe Kreditrückzahlungen zu leisten habe, sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Ausstattung in Raten zu zahlen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, ihn im Sinne der gänzlichen Abweisung des Antrages auf Bezahlung einer Ausstattung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - vor allem im Zusammenhang mit der Zahlung der Antragsgegnerin von S 106.000,- - die Rechtslage verkannt hat.

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Gemäß §§ 1220 ff, 1231 ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ABGB (für die Tochter) und in § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (RZ 1993/21; EFSlg 60.001, 54.195; SZ 53/110 ua; Koziol-Welser, Grundriß 10 II 257; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 1220 ABGB, Rz 1 zu § 1231 ABGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (RZ 1993/21; EFSlg 60.005 ua).

Der Anspruch auf Ausstattung geht aus der Unterhaltspflicht hervor (Weiß in Klang 52 727), weshalb auf ihn die Grundsätze der §§ 140 f ABGB anzuwenden sind (SZ 53/110). Unterhaltsansprüche von Kindern können nicht verwirkt werden. Aus den erbrechtlichen Bestimmungen der §§ 768, 770 und 795 ABGB wird allerdings geschlossen, daß eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches auf das Maß des notdürftigen Unterhaltes eintrete, wenn das Kind eine Handlung begeht, welche die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt oder wenigstens ähnliches Gewicht hat (JBl 1977, 594; EFSlg 32.978, 42.737, 47.677; zuletzt 5 Ob 520/90). Nach der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 571/87 (= EFSlg 54.216) ist aber selbst das Vorliegen von Enterbungsgründen für den Ausstattungsanspruch des Kindes gegen seine Eltern nicht von Bedeutung. Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich, da die Antragsgegnerin eine Handlung des Antragstellers, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt oder ähnliches Gewicht hat, nicht geltend gemacht hat. Das beleidigende Verhalten des Antragsgegners, das zu einer Verurteilung nach § 115 StGB geführt hat, reicht hiefür ebensowenig aus, wie sein Verhalten im vorliegenden Verfahren. Auf Morddrohungen des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin in erster Instanz nicht gestützt; sie wurden auch nicht festgestellt. Ihr Einwand, der Antragsteller habe den Ausstattungsanspruch verwirkt, ist daher nicht berechtigt.

Ihren weiteren (von den Vorinstanzen ebenfalls verneinten) Einwand, sie habe die Ehe des Antragstellers aus gerechtfertigten Gründen mißbilligt, macht die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr geltend.

Zum Einwand der Antragsgegnerin, sie habe am 25.10.1995 (also am Tag des Einlangens des Antrages beim Erstgericht) für den Antragsteller S 106.000,- bezahlt, haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung Vorempfänge, die der Dotationspflichtige nicht im Hinblick auf eine bevorstehende Ehe des Dotationsberechtigten, sondern aus anderen Gründen leistete, auf den Ausstattungsanspruch, der die Haushaltsgründung fördern soll, nicht anzurechnen sind (5 Ob 168/69; 7 Ob 674/82; SZ 65/119). Der daraus gezogene Schluß, die geltend gemachte Zahlung der Antragsgegner sei jedenfalls unbeachtlich, ist jedoch nicht gerechtfertigt: Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie habe diese Zahlung geleistet, um dem Antragsteller und seiner damaligen Lebensgefährtin (und nunmehrigen Gattin) die Übersiedlung in eine größere Wohnung zu ermöglichen. Träfe dies zu, so hätte es sich bei dieser Zahlung um eine dem Wesen und der Funktion des Ausstattungsanspruches entsprechende Starthilfe gehandelt, die überdies zeitlich mit der Geltendmachung des Anspruches und mit der Eheschließung zusammengefallen ist. Eine derartige Leistung nur deshalb nicht anzurechnen, weil sie von der - über die unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht informierten - Antragsgegnerin nicht für die bevorstehende Ehe gewidmet wurde, wäre nicht sachgerecht. Ob die eben wiedergegebene Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft, wurde aber im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht festgestellt.

Selbst wenn aber die (vom Antragsteller bestrittene) Behauptung der Antragsgegnerin nicht zutreffen sollte, könnte eine am Tag der Geltendmachung des Ausstattungsanspruches an bzw. für den Antragsteller erbrachte Leistung der Antragsgegnerin nicht völlig unbeachtet bleiben: Selbst wenn nämlich im Hinblick auf einen den Intentionen des Ausstattungsanspruchs nicht entsprechenden Leistungszweck eine unmittelbare Anrechnung nicht möglich wäre, müßte die Tatsache, daß der Dotationspflichtige in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung und der Eheschließung eine namhafte Zahlung für den Dotationsberechtigten erbringt, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen, der damit gerade im maßgeblichen Zeitpunkt einen erheblichen Teil seiner Mittel für den Dotationsberechtigten verwendet, angemessen Berücksichtigung finden.

In diesem Zusammenhang ist aber eine abschließende Beurteilung derzeit noch nicht möglich, weil bisher nicht feststeht, ob es sich bei der Zahlung der Antragsgegnerin überhaupt um eine Leistung an oder für den Antragsteller handelt. Dies wurde mit dem Hinweis bestritten, daß der Kreditvertrag für den damals minderjährigen Antragsteller vom zu Unrecht als dessen gesetzlicher Vertreter auftretenden Bruno M***** unterschrieben worden und die Zahlung nur erfolgt sei, um M***** von seiner Mithaftung für die Kreditverpflichtung zu befreien. Außerdem macht der Antragsgegner erkennbar geltend, daß die Kreditmittel nur teilweise für ihn verwendet worden seien und daß ihm mit diesem Kredit finanzierte Möbel vorenthalten werden. Damit stellt der Antragsteller sowohl die Wirksamkeit des Kreditvertrages als auch den Umstand in Frage, daß die Kreditmittel für ihn verwendet wurden. Damit ist aber auch fraglich, ob überhaupt eine Leistung an oder für ihn vorliegt.

Das Erstgericht hat dazu einerseits festgestellt, daß Bruno M***** den Kreditvertrag als "gesetzlicher Vertreter" des Antragstellers unterfertigt hat, andererseits aber auch ausgeführt, daß die Antragsgegnerin die geltend gemachte Zahlung geleistet hat, um dem Antragsteller bei der Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten behilflich zu sein. Dies reicht aber zur abschließenden Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht aus, was das Erstgericht durchaus erkannt hat, das selbst davon ausgeht, daß "nähere Feststellungen dahingehend, ob es sich .... um eine Leistung an den Antragsteller handelt" unterblieben sind (S 7 des erstgerichtlichen Beschlusses). Insofern erweisen sich die Feststellungen aber auch das Vorbringen der Parteien als ergänzungsbedürftig. Den Parteien wird daher Gelegenheit zu geben sein, zur Klarstellung der aufgeworfenen Fragen geeignete Behauptungen aufzustellen, auf deren Grundlage sodann die Feststellungen zu ergänzen sein werden.

Diese Klarstellung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn - wie die Antragsgegnerin geltend macht - im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zahlung ihre Verpflichtung zur Leistung einer Ausstattung auszuschließen wäre. Auch insofern ist aber das Verfahren noch nicht spruchreif:

Zur Ausmittlung der Ausstattung stellt das Gesetz keine starre Regelung auf; maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalles, bezogen auf den Verehelichungszeitpunkt des Ausstattungsberechtigten (RZ 1993/21; EFSlg 60.008, 56.940; daß unter Umständen - nämlich bei einer Verschlechterung des Einkommens des Dotationspflichtigen - auch der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches von Bedeutung sein kann [RZ 1993/21], ist hier nicht von Bedeutung).

Zunächst ist auf das Vermögen des Dotationspflichtigen abzustellen. Vermögen iS des § 1220 ABGB ist auch ein Arbeitseinkommen des Ausstattungsverpflichteten, wenn dieses ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes und des Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermöglicht (RZ 1993/21; SZ 53/87; EvBl 1962/489). Auch auf Liegenschaften ist Bedacht zu nehmen, sofern sich durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch unmittelbare Übertragung an den Ausstattungsberechtigten der Ausstattungspflichtige ohne Beeinträchtigung der dem eigenen Lebensstandard entsprechende Bedürfnisse und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann (RZ 1993/21; EFSlg 60.013 uva). Völlig ertragloser Liegenschaftsbesitz, wie etwa ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragsgegners dienendes Einfamilienhaus, ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1993/21; EFSlg 48.599, 48.598, 48.597 ua). Auch auf die Schulden des Dotationspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen ist Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährde (RZ 1993/21; EvBl 1977/98; SZ 47/82; EvBl 1962/489).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, daß der Hälfteanteil der Antragsgegnerin an der Liegenschaft in G***** nicht in Anschlag zu bringen ist, weil diese Liegenschaft der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsgegnerin dient und überdies belastet ist.

Aber auch die kurz nach der Eheschließung verkaufte Liegenschaft in E***** ist nicht zu berücksichtigen, weil sie derart belastet war, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen der gesamte Verkaufserlös zur Schuldentilgung verwendet werden mußte. Aus eben diesem Grund ist der Antragsgegnerin auch kein verwertbarer Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft zugeflossen. Bei dem vom Erstgericht in diesem Zusammenhang festgestellten "Einkommen aus dem Verkauf" handelt es sich nämlich - wie aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen ersichtlich ist - um ein "wirtschaftliches" (fiktives) Einkommen in Form der Differenz zwischen dem Buchwert der Liegenschaft und dem erzielten Verkaufserlös (S 10 des Gutachtens). Tatsächlich wurde ja - wie ausdrücklich festgestellt - der gesamte Kaufpreis zur Schuldentilgung verwendet, weshalb der Antragsgegnerin aus dem Verkauf der Liegenschaft kein für die Ausstattung verwertbarer Erlös verblieb.

Da die Antragsgegnerin 1995 keine Einkünfte aus Vermietung erzielte - insofern erwirtschaftete sie einen Verlust von S 17.844,- - kann als Bemessungsgrundlage nur das 1995 erzielte Einkommen aus der Partnervermittlung herangezogen werden, das - nach Abzug der Einkommensteuerbelastung - ca. S 315.107,- - und damit im Monatsdurchschnitt etwa S 26.000,- - betrug.

Zu berücksichtigen sind allerdings die nicht unbeträchtlichen Schulden der Antragsgegnerin und ihre Sorgepflichten für fünf Kinder. Wenngleich iS § 1221 ABGB "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" vorzugehen ist, reichen in diesem Zusammenhang die erstgerichtlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus. Das Rekursgericht geht davon aus, daß "der Gatte der Antragsgegnerin sein Einkommen vorwiegend für die laufenden Schuldtilgungen" verwendet, weshalb es einerseits - abgesehen von der Begründung der Möglichkeit, die Ausstattung auf Raten zu bezahlen - auf von der Antragsgegnerin zu leistende Schuldtilgungen nicht Bedacht nimmt, andererseits aber vom Einkommen der Antragsgegnerin in voller Höhe den nach der Prozentkomponente ermittelten Unterhalt für ihre Kinder abzieht. Daß der Gatte der Antragsgegnerin sein Einkommen vorwiegend für Schuldtilgungen verwendet, wurde aber nicht festgestellt. Fest steht nur, daß er "die Wohnbauförderungsraten am Haus H*****gasse" zurückzahlt. Dabei handelt es sich aber nur um einen Teil der Verbindlichkeiten. Um den Einfluß der Schulden der Antragsgegnerin auf den Ausstattungsanspruch abschließend beurteilen zu können, bedarf es daher ergänzender Feststellungen darüber, wie hoch die monatlichen Rückzahlungen tatsächlich sind (die Antragsgegnerin spricht von S 18.500,-), wie sich die Rückzahlungsverpflichtungen auf die Antragsgegnerin und ihren Gatten aufteilen und wer die Rückzahlungen wirklich leistet. Diese Klarstellungen sind letztlich auch für die Berücksichtigung der Sorgepflichten der Antragsgegnerin von Bedeutung: Wie im Hinblick auf den Familiennamen der Kinder bis zur Behauptung des Gegenteiles zu unterstellen ist, ist auch ihr Gatte für sie sorgepflichtig, weshalb die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe den für die Kinder erforderlichen Aufwand allein zu tragen. Auch insoweit erweisen sich daher Verfahren und Feststellungen als ergänzungsbedürftig.

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