OGH 3Ob234/75 (RS0001001)

OGH3Ob234/7528.10.1975

Rechtssatz

Eine Widerspruchsklage betreffend obligatorische Ansprüche ist nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten innehat, zulässig.

Normen

EO §37 Ak
EO §37 D
EO §37 P

3 Ob 234/75OGH28.10.1975
3 Ob 82/89OGH15.11.1989

Veröff: BankArch 1990,472

3 Ob 203/02bOGH17.07.2003

Auch; nur: Eine Widerspruchsklage betreffend obligatorische Ansprüche ist nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen zulässig. (T1); Beisatz: Als Exszindierungsgründe können auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden. (T2)

3 Ob 320/02hOGH22.10.2003

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/134

3 Ob 27/09fOGH25.03.2009

Beis wie T2

3 Ob 113/10dOGH01.09.2010
3 Ob 119/13sOGH19.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0030OB00234_7500000_002

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