OGH 3Ob119/13s

OGH3Ob119/13s19.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der (führenden) betreibenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Christoph Hatvanger, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die verpflichtete Partei Z*****, wegen Aufschiebung der Exekution (Streitwert 72.670 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach der am 20. März 2009 verstorbenen J*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Markus Sorger, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2013, GZ 4 R 144/12v-54, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 10. Mai 2012, GZ 7 E 20/10x-42, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht lehnte eine Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der Begründung ab, dass die von der Revisionsrekurswerberin eingebrachte Exszindierungsklage schon nach ihrem Vorbringen aussichtslos sei.

Rechtliche Beurteilung

In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

1. Die Aufschiebung der Exekution ist unzulässig, wenn die Klage, auf die sich der Aufschiebungsantrag beruft, mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (3 Ob 223/98k SZ 71/171; RIS-Justiz RS0001522 [T17]).

2. Gemäß § 37 Abs 1 EO kann gegen die Exekution auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte geltend gemacht werden.

Allerdings ist die Klage nach § 37 EO nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten innehat, zulässig (3 Ob 203/02b; 3 Ob 320/02h SZ 2003/134; RIS-Justiz RS0001001; Jakusch in Angst, EO2 § 37 Rz 33). Bloße Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums berechtigen nicht zur Exszindierung (Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 96).

3. Die Entscheidung 3 Ob 223/98k ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Exszindierungskläger dieses Verfahrens ein deliktisches Zusammenwirken der betreibenden Partei mit dem Verpflichteten bei Abschluss des Liegenschaftskaufvertrags behauptete.

4. Da sich die Exszindierungsklage - wie der Revisionsrekurs ohnedies zutreffend erkennt - gegen die Exekutionsführung durch Zwangsversteigerung wendet, somit die Frage, ob die betreibende Partei wirksam vertragliche Pfandrechte erwarb, nicht zu beantworten ist, bedarf es auch keines Eingehens auf die behauptete „Schlechtgläubigkeit“ der betreibenden Partei zum Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbs.

5. Darauf, dass der mit dem Verpflichteten geschlossene (gemischte) Schenkungsvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Geschenkgeberin unwirksam sei, war nur das Eventualbegehren der Klage der Revisionsrekurswerberin gegen den Verpflichteten, nicht aber die hier als Aufschiebungsgrund zu beurteilende Exszindierungsklage gegründet.

Stichworte