Rechtssatz
Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor der Tilgung der Raten beginnt.
7 Ob 222/04d | OGH | 20.04.2005 |
Beisatz: Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten jeweils nicht schon mit Zahlung der monatlichen Raten, sondern erst ab „Überzahlung". (T1) |
1 Ob 68/05i | OGH | 09.11.2005 |
Beisatz: Selbst wenn beim Annuitätenkredit die Zinssatzänderung zu einer Veränderung der Ratenhöhe bei gleichbleibender Anzahl der Raten („variable Annuitäten bei unveränderter Gesamtlaufzeit") führte, tritt die Bereicherung nicht mit jeder (überhöht) geleisteten Rate, sondern erst mit dem Eintritt in die „Überzahlungsphase" ein. (T2) |
6 Ob 172/05w | OGH | 16.02.2006 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Kläger stützt sich auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzrechtes. Ein Schaden des Kreditnehmers kann aber erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vorliegen; vor diesem Zeitpunkt geleistete Rückzahlungen reduzierten ja - wenn auch allenfalls vor vertraglich bedungener Fälligkeit - die Darlehensschuld des Darlehensnehmers. (T3) |
4 Ob 208/08d | OGH | 24.02.2009 |
Auch; nur: Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20050126_OGH0002_0030OB00234_04I0000_001
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