OGH 3Ob2325/96z (RS0108252)

OGH3Ob2325/96z18.6.1997

Rechtssatz

Insichgeschäfte sind dann zulässig, soweit keine Interessenkollision droht, sofern der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen, es darf keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen bestehen.

Normen

ABGB §1009

3 Ob 2325/96zOGH18.06.1997
3 Ob 2106/96vOGH23.02.1998

Veröff: SZ 71/27

1 Ob 115/02xOGH11.06.2002

nur: Insichgeschäfte sind dann zulässig, soweit keine Interessenkollision droht. (T1)

10 Ob 216/02sOGH26.11.2002

Vgl auch

3 Ob 22/08vOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Verpfändung des Geschäftsanteils an einer Einpersonengesellschaft. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/49

5 Ob 153/08yOGH23.09.2008
5 Ob 179/09yOGH25.03.2010

Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T3)

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010

Beis wie T3

9 ObA 121/15gOGH28.10.2015

Auch

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Keine Gefahr der Schädigung besteht insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Markt‑ oder Börsenpreis hat. (T4)<br/>Beisatz: Insichgeschäfte sind ferner wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind. (T5); Veröff: SZ 2017/52

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB02325_96Z0000_003

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