Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie die Höhe der auferlegten Ausgleichszahlung, die beide jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen, werfen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn das Gericht zweiter Instanz in Überschreitung seines Ermessensspielraums von den allgemeinen Grundsätzen abweicht (RIS-Justiz RS0113732; RS0115637). Solches vermag die Antragstellerin nicht darzulegen.
Auch im Verfahren außer Streitsachen bilden nur Mängel des Verfahrens zweiter Instanz, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren, einen Revisionsrekursgrund (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG). Auch nach der seit 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage können vom Rekursgericht mit - wie hier - durch die Aktenlage gedeckter Begründung verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (3 Ob 208/06v; 6 Ob 69/07a; 3 Ob 101/07k uva, RIS-Justiz RS0050037).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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