European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00228.16Z.1123.000
Spruch:
1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B‑VG einen Antrag auf Aufhebung des § 144 EO stellen, wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Seit der Neufassung der §§ 144 und 145 EO durch die EO‑Novelle 2000 ist eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS‑Justiz
RS0116953), weshalb die Höhe des Schätzwerts auch mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt nicht bekämpfbar ist (RIS‑Justiz RS0118674 [T1]).
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen ist, weil den Parteien ein solches Antragsrecht nicht zukommt (RIS‑Justiz RS0056514; jüngst 3 Ob 162/16v in diesem Verfahren).
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