Spruch:
Dem Revisionsrekurs der betreibenden und gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.
Dagegen wird dem Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei dahin Folge gegeben, dass insgesamt die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die betreibende und gefährdete Partei ist schuldig, ihrem Gegner die mit 1.552,95 EUR (darin 258,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 3.725,64 EUR (darin enthalten 26,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Zur Hereinbringung von Geldforderungen von 58.138,27 EUR sA und von 19.985,02 EUR sA auf Grund eines vollstreckbaren Beschlusses und eines vollstreckbaren Urteils des Erstgerichts bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 10. September 2002 der Betreibenden gegen den Verpflichteten die Exekution durch Pfändung der "Gesamtrechte" desselben aus dem im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens, falls es rechtswirksam zustandegekommen sein sollte, andernfalls aber durch Pfändung der ihm am Nachlass "zustehenden Rechte (insbesondere Erbrechts- und Pflichtteilsansprüche)". Die Entscheidung über den Verwertungsantrag behielt sich das Exekutionsgericht vor. Diesen Beschluss änderte das Rekursgericht über Rekurs des Verpflichteten dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Nach Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. August 2003, AZ 3 Ob 170/03a, die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wieder her.
Mit Antrag vom 12. Dezember 2002 (der entgegen § 390 Abs 1 Geo gesondert in das C-Register eingetragen wurde) beantragte (die in der Folge nur als solche bezeichnete) Betreibende im Exekutionsverfahren "unter Berufung auf § 379 EO sowie auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund" ist die Erlassung einer fünfgliedrigen einstweiligen Verfügung (EV). Das Erstgericht erließ diese antragsgemäß, ohne zuvor den Verpflichteten gehört zu haben. Ihre Wirksamkeit befristete sie mit 30. September 2003.
Mit Beschluss vom 15. April 2003 (ON 11) hob das Erstgericht die EV infolge des in erster Linie gegen sie erhobenen Widerspruchs des Verpflichteten zur Gänze wieder auf. Es stellte u.a. fest, dass der Verpflichtete zusammen mit der Erbin und einer dritten Person bereits am 3. Juli 2002 jene Liegenschaft, an der er einen Viertelanteil erhalten sollte, mit einem Kaufvertrag an eine GmbH veräußert hatte.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass eine EV zur Sicherung von Geldforderungen dann unstatthaft sei, wenn die Partei zu gleichen Zwecken die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken könne (§ 379 EO). Da es keinen Hinweis auf einen Rücktritt des Käufers vom festgestellten Kaufvertrag oder andere Gründe gebe, aus denen der Kaufvertrag nicht mehr wirksam sein sollte und hinsichtlich des Kaufpreises eine Exekution des Vermögens des Verpflichteten direkt möglich sei, sei eine EV zur Sicherung der Durchsetzung des Anspruchs im vorliegenden Fall nicht notwendig.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Punkt I) gab das Rekursgericht dem Rekurs der Betreibenden gegen den erstinstanzlichen Beschluss dahin Folge, dass es ihn in Ansehung der Punkte 1., 2. und 4. der EV bestätigte, im Übrigen aber insofern abänderte, als es den Widerspruch gegen die Punkte 3. und 5. der EV abwies und diese aufrecht erhielt. Es wiederholte ausdrücklich, dass die Wirksamkeit der EV am 30. September 2003 ende. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In der Begründung seiner Entscheidung vertrat es die Auffassung, es sei unzutreffend, das zur Befriedigung einer Geldforderung durch Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft erworbene Befriedigungsrecht als "anderen Anspruch" iSd § 381 EO zu behandeln. Es werde hier die Sicherung der Befriedigung einer Geldforderung aus bestimmten Vermögensobjekten angestrebt. Dabei handle es sich um eine Geldforderung. Gemäß dem Katalog der Sicherungsmöglichkeiten gemäß § 379 EO erweise sich jedenfalls der Antrag, dem Gegner zu untersagen, die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob eines Liegenschaftsanteils zu erwirken, als unzulässig. Selbst wenn aber doch ein anderer Anspruch iSd § 381 ff EO vorliegen würde, wäre der Sicherungszweck eines solchen Gebots mehr als fraglich. Das Verbot an das Verlassenschaftsgericht, den Verpflichteten eine Amtsbestätigung auszufolgen, sei unzulässig, weil dies dem Art 87 B-VG widersprechen würde. Demnach sei die angefochtene Entscheidung in den Punkten 1., 2. und 4. (das Schicksal des Letzteren sei untrennbar mit Punkt 1. verknüpft) zu bestätigen. Dagegen sei der Rekurs betreffend die Punkte 3. und 5. der EV berechtigt. Dabei handle es sich um Anträge gemäß § 379 Abs 2 Z 1 und Z 5 EO. Im letzten Punkt sei, weil schon das Erstgericht bei Erlassung der EV die Anträge auf Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots abgewiesen habe, der Charakter der zu sichernden Forderung (Geldforderung oder nicht) nicht von Bedeutung.
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil eine Fülle von nicht eindeutig geklärten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu entscheiden sei, insbesondere, welche Sicherungsmöglichkeiten (§ 379 oder §§ 381 ff EO) zur Sicherung der exekutiven Befriedigungsrechte zur Verfügung stehen.
Den bestätigenden Teil dieser Entscheidung bekämpft die Betreibende, den abändernden Teil der Verpflichtete, jeweils mit Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist berechtigt, jener der Betreibenden dagegen nicht.
Auf deren noch vor Ablauf der Geltungsdauer der EV gestellten Antrag hat das Erstgericht nunmehr mit Beschluss vom 4. Oktober 2003 (ON 41) die Gültigkeitsdauer um ein Jahr verlängert. Die Beschwer der Betreibenden durch den bestätigenden Teil der angefochtenen Rekursentscheidung ist daher weiterhin gegeben.
Auf die Ausführungen in ihrem Rechtsmittel ist aber inhaltlich nicht einzugehen, weil sich aus den zutreffenden Erwägungen im Rechtsmittel ihres Gegners ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen aus den schon darin angeführten Gründen zur Gänze wiederherzustellen ist.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, kann angesichts des Wortlauts des § 378 EO kein Zweifel daran bestehen, dass auch während des Exekutionsverfahrens einstweilige Verfügungen getroffen werden können. Mit solchen hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher nur selten zu befassen (etwa in den Entscheidungen SZ 32/52; SZ 58/81; 3 Ob 92/99x, 93/99v). In der Lehre finden sich durchwegs nur knappe Stellungnahmen dazu (Heller/Berger/Stix, EO4 2699; König, einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/37; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, vor § 378 Rz 1; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 378 Rz 2). Stark eingeschränkt wird jedenfalls die praktische Bedeutung einstweiliger Verfügungen im Exekutionsverfahren durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderung einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV: Sailer, aaO § 379 Rz 2 mN). Die Sicherstellungsexekution ist das gegenüber der EV weiter reichende Sicherungsmittel, weil sie zum Erwerb von Pfandrechten, ja sogar unter Umständen zur Überweisung einer gepfändeten Forderung führt (aaO). Da aber die Sicherungsexekution nichts anderes ist als ein auf halben Weg angehaltenes Vollstreckungsverfahren (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 409), muss dasselbe nach einem Größenschluss auch dann gelten, wenn der Exekutionstitel bereits rechtskräftig ist und damit sogar schon Exekution zur Befriedigung geführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist das Exekutionsverfahren zur Hereinbringung zweier Geldforderungen der Betreibenden bereits im Gang. Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit der beantragten EV, zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde. Die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach § 379 Abs 1 EO kann auch mit Widerspruch nach § 397 EO geltend gemacht werden, weil das Gesetz die darin geltend zu machenden Gründe gegen die Statthaftigkeit und Angemessenheit der EV nicht einschränkt (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 397, 398 Rz 8; E. Kodek in Angst, EO, § 398 Rz 4, je mwN).
Wie bereits dargelegt betreibt die Betreibende im gegenständlichen Exekutionsverfahren zwei Geldforderungen. Entgegen § 389 Abs 1 EO ist dem Sicherungsantrag der Betreibenden die genaue Bezeichnung des von ihr behaupteten oder (im konkreten Fall) bereits zuerkannten Anspruchs nicht zu entnehmen. Immerhin hat sie sich ausdrücklich auf § 379 EO berufen, daneben aber auch nebulos auf "jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund". Berücksichtigt man, dass im Rubrum des Antrags das Aktenzeichen des Exekutionsakts des Erstgerichts und als Verfahrensgegenstand "Exekution auf eine Vermögensmasse gemäß § 331, 333 EO" genannt wird, könnte man zu Gunsten der Betreibenden allenfalls annehmen, sie beantrage die Sicherung der in diesem Verfahren exekutiv betriebenen Geldforderungen. Konkrete "andere" Ansprüche, die nach §§ 381, 382 EO gesichert werden könnten, werden jedoch nicht eindeutig geltend gemacht. Nicht einmal in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist dies der Fall.
Daraus folgt, dass - jedenfalls was allenfalls auch intendierte Sicherungsmittel nach § 382 EO angeht - schon mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs der Sicherungsantrag abzuweisen gewesen wäre (E. Kodek aaO § 389 Rz 5; G. Kodek aaO § 389 Rz 8). Dasselbe gilt aber wegen § 379 Abs 1 EO, soweit man eine bestimmte Bezeichnung des Anspruchs in Form der betriebenen Geldforderung annähme, für die Sicherungsmittel nach § 379 EO, weil der Betreibenden zu deren Hereinbringung schon die Exekution bewilligt wurde.
Daraus folgt, dass das Erstgericht zu Recht die von ihm erlassene EV infolge Widerspruchs des Verpflichteten zur Gänze aufgehoben hat. Demnach ist in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses diese Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.
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