OGH 3Ob222/75 (RS0049197)

OGH3Ob222/7523.1.2024

Rechtssatz

Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im Rechtsmittelverfahren die Heilung nach § 6 ZPO herbeizuführen (hier OGH; Senatsbeschluss).

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 C
ZPO §4 Abs2
ZPO §6
ZPO §235 A

3 Ob 222/75OGH14.10.1975

Veröff: EvBl 1976/111 S 213

1 Ob 544/86OGH17.03.1986
2 Ob 180/04sOGH05.08.2004

Beisatz: Hier: Mehrfach vorgenommene Änderungen (Ausdehnungen) des Klagebegehrens; die Genehmigungsbedürftigkeit des § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T1)

7 Ob 45/05aOGH16.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Es bedarf jedoch nicht jede einzelne Prozesshandlung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Vielmehr ist nur bei Dispositivhandlugnen (positive Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch wie Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich) eine solche einzuholen. (T2)

2 Ob 268/05hOGH16.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht auf die fehlende „Deckung" durch die Verfahrenshilfe anzuwenden. (T3)

2 Ob 176/05dOGH19.01.2006

Auch; Beisatz: Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T4)

4 Ob 53/07hOGH24.04.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Passivprozess. (T5); Veröff: SZ 2007/63

3 Ob 87/09dOGH23.06.2009

Vgl; Beisatz: Die Beschlussfassung über die Erteilung eines Verbesserungs- bzw Sanierungsauftrags hat mit Senatsbeschluss zu erfolgen. (T6); Veröff: SZ 2009/84

7 Ob 36/11mOGH30.03.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage (vgl § 275 Abs 2 ABGB) gilt bei unverändertem Streitgegenstand für das Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung, also insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung vermeidet. (T7); <br/>Beisatz: Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist nicht genehmigungsbedürftig. (T8); <br/>Veröff: SZ 2011/42

1 Ob 148/16wOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

1 Ob 75/17mOGH12.07.2017

Vgl auch

3 Ob 193/17dOGH22.11.2017

Auch

3 Ob 81/18kOGH23.05.2018

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 190/23iOGH23.01.2024

vgl; nur: Genehmigungsbedürftig ist auch die Ausdehnung des Klagebegehrens (T9)<br/>Beisatz wie T2: Hier: Genehmigung erforderlich für Fortsetzungsantrag eines Verlassenschaftskurators in einem noch vom Erblasse reingeleiteten, jedoch ruhenden Aktivprozess mit hohem Streitwert. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19751014_OGH0002_0030OB00222_7500000_001

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