European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00213.17W.0221.000
Spruch:
Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin wendet sich nur insoweit gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen, als sie ihrem Impugnationsklagebegehren im Umfang eines einmaligen Titelverstoßes (Abbruch der Hofmauer im Zeitraum 6. bis 12. Juni 2007) nicht stattgegeben haben. Sie steht auf dem Standpunkt, (auch) diese Arbeiten, die das von ihr beauftragte Abbruchunternehmen im maßgeblichen Zeitraum durchführte, seien aufgrund des gegen sie (für eine von der Baubehörde in Aussicht genommene Ersatzvornahme des behördlichen Abbruchauftrags) ergangenen Kostenvorauszahlungsbescheids entschuldigt gewesen.
In der Entscheidung 3 Ob 120/10h (in einem Parallelverfahren der Streitteile) wurde bereits klargestellt, dass die Klägerin hier durch die vorangegangene Beauftragung des Abbruchunternehmens einen ihr zuzurechnenden Dauer-(Störungs-)zustand geschaffen hat, der sie auch dazu verpflichtete, die Befolgung ihrer Anweisung, die Arbeiten einzustellen, sicherzustellen. In einem anderen Rechtsstreit der Parteien hat der Oberste Gerichtshof auch schon entschieden, dass allein der verwaltungsbehördliche Abbruchauftrag die Klägerin nicht zur eigenmächtigen Räumung des Beklagten berechtigte (3 Ob 255/08h). Nach den im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren Feststellungen der Tatsacheninstanz war die vom Gebäude ausgehende Gefahr für Anrainer und Passanten (als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für die vor Rechtskraft des Räumungsverfahrens gegen den Beklagten in Auftrag gegebenen Abbrucharbeiten) im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Titelverstoßes bereits beseitigt, weil der größte Teil des Hauses am 29. Mai 2007 abgerissen war. Damit war auch dem wesentlichen Teil des Abbruchauftrags offensichtlich bereits entsprochen (und eine Ersatzvornahme faktisch nicht mehr durchführbar). Die angefochtene Entscheidung, nach der hier die für ihr fehlendes Verschulden beweispflichtige Klägerin (RIS-Justiz RS0000756 [T2]) in diesem Umfang nicht ohne jedes Verschulden dem Exekutionstitel (der sie zur Unterlassung der Veränderung der allgemeinen Teile der Liegenschaft verpflichtete) zuwider handelte, stellt daher keine Fehlbeurteilung dar. Die Revisionswerberin vermag keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen.
2. Der Beklagte beanstandet in seiner außerordentlichen Revision im Wesentlichen seine (krankheitsbedingt) unterbliebene Teilnahme an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren.
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nur verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, oder wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RIS-Justiz RS0005915). Hat das Berufungsgericht, wie hier, die behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens inhaltlich geprüft und verneint, können diese im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0044273 [T3]; RS0042963; RS0106371).
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem– wie hier – eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405; vgl auch RS0042981; RS0042925; jüngst 1 Ob 218/17s).
Soweit der Beklagte sich (neuerlich) gegen Feststellungen zu den im maßgeblichen Zeitraum auf der Liegenschaft (noch) vorhandenen Abbruchresten (sowie deren Entfernung durch das Unternehmen) wendet, handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Oberste Gerichtshof – wie bereits erwähnt – nicht berufen ist (RIS-Justiz RS0043371).
3. Beide Rechtsmittel sind daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
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