OGH 3Ob212/08k (RS0124330)

OGH3Ob212/08k13.10.2010

Rechtssatz

Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden, wo bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. In einem so weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium kann die schon vorliegende Schätzung bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen werden.

Normen

EO §42 A
EO §44 A
EO §44 A1
EO §44 C
EO §331 C

3 Ob 212/08kOGH19.11.2008

Veröff: SZ 2008/172

3 Ob 139/10bOGH13.10.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_20081119_OGH0002_0030OB00212_08K0000_001

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