Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Punktes 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO) durch das Rekursgericht richtet, zurückgewiesen.
2. Im übrigen Umfang wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben:
a) Die angefochtene Rekursentscheidung wird im Punkt 1. und in den Kostenentscheidungen der Punkte 2. und 4. abgeändert. Der Beschluss des Erstgerichts wird in seinem Punkt 1. (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des Landgerichts Mannheim) wiederhergestellt.
b) Die Aufhebung der Einstellung des Exekutionsverfahrens wird bestätigt.
c) Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung
Die in Deutschland domizilierte betreibende KG ist Inhaberin von Patenten und Gebrauchsmustern. Auf der Basis eines mit der verpflichteten Partei geschlossenen Lizenzvertrags begehrte sie mit ihrer im September 2000 beim Landgericht (LG) Mannheim eingebrachten Stufenklage die Rechnungslegung über den Gebrauch von insgesamt 18 geschützten Rechten (Patenten und Gebrauchsmustern) für die Zeit ab 20. Dezember 1989.
Mit dem Teil-Urteil des LG Mannheim vom 23. November 2001 (AZ 7 O 548/00) wurde dem Klagebegehren in Ansehung von zwölf Schutzrechte stattgegeben und ausgesprochen, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000 DM vorläufig vollstreckbar sei. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, dass die betreibende Partei diese Sicherheitsleistung erlegt hat.
Das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz (AZ 6 U 210/01) erließ wegen des teilweisen Klageverzichts der klagenden Partei in dem in Deutschland weiter anhängigen Prozess am 16. Juli 2003 ein Teil-Verzichts-Urteil und änderte mit seinem Schluss-Urteil vom 17. Dezember 2003 das obgenannte Teil-Urteil vom 23. November 2001 ab unter Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren. Auch dieses Urteil wurde für vollstreckbar erklärt. Das OLG Karlsruhe sprach weiters aus, dass die dort beklagte und hier verpflichtete Partei die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR abwenden dürfe, wenn nicht die dort klagende und hier betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH ließ mit Beschluss vom 18. Jänner 2005 entgegen dem Ausspruch des OLG Karlsruhe die Revision der beklagten Partei zu. Eine Sachentscheidung des BGH ist noch nicht ergangen.
Über Antrag der klagenden Partei wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, GZ 5 E 527/03z-2, das Teil-Urteil des LG Mannheim und ein weiterer Beschluss dieses Gerichts vom 5. Juni 2002 (AZ 7 O 548/00 [ZV II]) für in Österreich vollstreckbar erklärt und aufgrund dieser Exekutionstitel der betreibenden Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Zwangsgeldes von 3.000 EUR sowie die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der Auskunftserteilung durch Androhung einer Geldstrafe von 3.000 EUR bewilligt. In der Folge ergingen mehrere Strafbeschlüsse gemäß § 354 iVm § 359 EO.
Am 29. November 2005 stellte die verpflichtete Partei folgende Anträge (ON 41) auf:
1. Aufhebung der Vollstreckbarerklärung; 2. Einstellung gemäß § 84c Abs 1 EO; 3. Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 9 EO und
4. Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO. Seit Vorliegen des Teil-Verzichts-Urteils und des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe sei die Exekutionsführung zur Gänze unberechtigt. Das Urteil des LG Mannheim habe jegliche Wirkung verloren. Die verpflichtete Partei habe die mit dem Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe verfügte Sicherheitsleistung von 40.000 EUR geleistet und dürfe so die Vollstreckung abwenden. Der Betrag sei beim Amtsgericht München hinterlegt worden. Die betreibende Partei habe vor der Vollstreckung keine Sicherheit iSd Schluss-Urteils geleistet. Der Exekutionstitel (Teil-Urteil des LG Mannheim) sei im Ursprungsstaat außer Kraft getreten. Es lägen daher die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung iSd § 84c EO vor. Die Frage, ob der Exekutionstitel des Ursprungsstaats aufgehoben oder abgeändert worden sei, sei nach deutschem Zivilprozessrecht zu lösen. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren sei durch das Teil-Verzichts-Urteil des OLG Karlsruhe teilweise aufgehoben worden und schließlich mit Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe gänzlich abgeändert worden. Der Tenor sei neu gefasst, also nicht nur ergänzt worden. Die betreibende Partei schränkte am 6. Februar 2006 aufgrund des genannten Teil-Verzichts-Urteils in Ansehung der dort genannten Auskunftsansprüche die Exekution ein und äußerte sich zu den Anträgen der verpflichteten Partei vom 29. November 2005 dahin, dass mit dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung - abgesehen von der Einschränkung aufgrund des Teil-Verzichts-Urteils - sogar erweitert worden sei, sodass die Exekutionsführung auf Basis des Teil-Urteils des LG Mannheim von geringerem Ausmaß gegenüber dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe sei. Die betreibende Partei habe die im Teil-Urteil angeführte Sicherheitsleistung erbracht. Die Exekutionsführung sei nach den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung zulässig. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung des Urteils des Rechtsmittelgerichts nur im Umfang von Abänderungen außer Kraft. Hier sei der maßgebliche Teil der mit dem Teil-Urteil ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung nicht abgeändert, sondern präzisiert und ausgedehnt worden. Das Teil-Urteil entfalte immer noch Rechtswirkungen. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von 40.000 EUR durch die verpflichtete Partei werde „aus anwaltlicher Vorsicht" bestritten. Der verpflichteten Partei möge die Vorlage einer gerichtlichen Bestätigung der Zahlung aufgetragen werden. Insoweit die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs Rechnung gelegt habe, entsprächen die gegebenen Auskünfte nicht dem Teil-Urteil des LG Mannheim. Die Anträge der verpflichteten Partei seien daher abzuweisen.
Das Erstgericht hob 1. seine Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim auf, stellte 2. die Exekution „gemäß § 84c Abs 1 iVm § 39 Abs 1 Z 11 EO" ein, wies 3. den Antrag der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO sowie 4. die Gegenanträge der betreibenden Parteien ON 42 AS 205 f ab. Der Tenor des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe habe das Teil-Urteil des LG Mannheim abgeändert und den Spruch insgesamt neu gefasst. Damit sei das Teil-Urteil in Ansehung seiner Vollstreckbarkeit für Österreich aufzuheben, weil die Exekution sonst aufgrund eines Titels geführt würde, der im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Urteils liege nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Exekution sei zu bewilligen, weil bei einer Fortsetzung der Exekution dies auf der Basis eines abgeänderten und neu gefassten Titels geschehe. Maßgeblich sei das neu gefasste Schluss-Urteil. Bevor dieses Urteil nicht für in Österreich vollstreckbar erklärt worden sei, sei eine weitere Exekutionsführung nicht möglich. Eine Aberkennung der Kosten nach § 75 EO komme nicht in Frage, weil die erste Rechnungslegung vom 10. März 2005 stamme, die Exekution aber bereits im Jahr 2003 bewilligt worden sei. Die Gegenanträge der betreibenden Partei gingen ins Leere und seien abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 2., 3. und 4. ersatzlos auf und änderte seinen Punkt 1. dahin ab, dass dieser zu lauten habe:
„Die Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteiles des Landgerichtes Mannheim, 7. Zivilkammer, vom 23. November 2001, GZ 7 O 548/00, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, 5 E 227/03z-2, wird dahin abgeändert, dass diese Vollstreckbarerklärung dahin eingeschränkt wird, dass sie insgesamt zu lauten hat:
Das Teil-Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 23.11.2001, 7 O 548/00, ist insoweit vollstreckbar, als die verpflichtete Partei verurteilt wurde, der betreibenden Partei darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die verpflichtete Partei Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der jeweils nachgenannten Zeit Gebrauch gemacht wird (Vertragsgegenstand), hergestellt und an Dritte geliefert hat:
a) Deutsches Patent 3110185 C 3, Anmeldung 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988, „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteil, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2000,
b) Dänisches Patent 155874 C, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 21.05.1989 und erteilt am 03.02.1997, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
c) Französisches Patent 8201487 (Patentschrift Nr. 2502057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), erteilt am 03.07.1987, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
d) Österreichisches Patent 390582 B, angemeldet am 20.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 15.06.1987 und erteilt am 25.05.1990, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
e) Deutsches Patent 3422981 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 04.05.1995, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
f) Deutsches Patent 3422980 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung", erteilt am 06.10.1994, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2002,
- g) US-Patent 4610422, angemeldet am 24.01.1985 mit Priorität u.a. von
- e) „Moulding apparatus for shaping concrete parts", erteilt am 09.09.1986, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 09.09.2003,
h) Deutsches Patent 3501845 C2, Anmeldetag 22.01.1985 „Vorrichtung zur Herstellung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 07.05.1992, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.07.2002,
i) Europäisches Patent 0154 038 B1, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen", Erteilungstag 15.03.1989 hinsichtlich Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und von 01.10.1997 bis 29.12.2001, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2001,
j) Europäisches Patent 0160170 B1, Anmeldetag 20.02.1985 „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen", Erteilungstag 29.07.1987 hinsichtlich von Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 28.02.2002,
k) Deutsches Patent 3742946 C2, Anmeldetag 18.12.1987 „Verfahren zum Herstellen von Betonteilen", Erteilungstag 23.11.2000, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
l) deutsche Patentanmeldung P 3932759.0, Anmeldetag 30.09.1989 „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile", Offenlegungstag 11.04.1991, mit am 05.06.1998 rechtskräftig gewordenen Beschluss des Patentamtes zurückgewiesen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 04.06.1998. Die Abrechnung durch die Beklagte muss eine Aufstellung über die Herstellung und Lieferung unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Vertragsgegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Vertragsgegenstandes enthalten."
Das Rekursgericht verwies die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs gegen Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses auf seine Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zu den von den Parteien relevierten Rechtsfragen führte das Rekursgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Grundlage der Vollstreckbarerklärung des Erstgerichts und der bewilligten Exekution sei das Teil-Urteil des LG Mannheim, auf welches noch die Bestimmungen des EuGVÜ anzuwenden seien. Gemäß Art 26 EuGVÜ entfalteten anerkannte ausländische Entscheidungen im ersuchten Staat dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat. Dem ausländischen Urteil komme volle Wirkungserstreckung zu. Nach § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergehe. Die vorläufige Vollstreckbarkeit trete ipso-iure außer Kraft. Von der Verkündung an sei die Zwangsvollstreckung eine unerlaubte Handlung. Soweit eine Entscheidung einen Teil des Ersturteils bestehen lasse, bestehe weiter die Vollstreckbarkeit für den aufrecht erhaltenen Teil des Urteils. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe habe die Rechnungslegungsverpflichtung der verpflichteten Partei nur länderweise in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, jedoch in Ansehung des Umfangs des Inhalts der Verpflichtung sogar ausgedehnt, sodass das Teil-Urteil des LG Mannheim durch das Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe nahezu unverändert bestehen geblieben sei bzw. nur in einem ganz geringfügigen Bereich (bezüglich des Zeitraums der Abrechnung) abgeändert worden sei. Für den aufrecht erhaltenen Teil des erstinstanzlichen Urteils bestehe weiterhin dessen Vollstreckbarkeit. Es könne keine Rede davon sein, dass das Teil-Urteil im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Es komme daher nur die vom Rekursgericht verfügte Abänderung der Vollstreckbarerklärung in Frage. Die Abänderung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim sei im vorliegenden Fall kein „aliud", sondern gegenüber der begehrten gänzlichen Aufhebung ein „minus". Dies sei dem Fall vergleichbar, dass die gänzliche Einstellung der Exekution beantragt werde, aber nur eine Einschränkung der Exekution berechtigt sei. Der Antrag der verpflichteten Partei auf gänzliche Aufhebung der Vollstreckbarerklärung sei nur teilweise iSd einer Einschränkung der Vollstreckbarerklärung berechtigt.
Eine Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 2 Z 11 EO komme erst nach Rechtskraft der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils in Frage. Die Einstellung sei daher verfrüht und demgemäß die erstinstanzliche Entscheidung zu diesem Punkt ersatzlos aufzuheben. Bei einer allfälligen neuerlichen Entscheidung nach § 75 EO habe das Erstgericht zu berücksichtigen, dass bei einer Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung kein Grund gemäß § 75 EO bestehe, dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens ohne ein ihm zur Last fallendes Verschulden abzuerkennen. Die ersatzlose Aufhebung der vom Erstgericht verfügten Einstellung der Exekution führe im vorliegenden Fall dazu, dass auch die Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens ersatzlos aufzuheben sei, weil ohne rechtskräftige Einstellung der Exekution eine Aberkennung der Kosten gar nicht möglich sei. Wegen der überwiegenden Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei sei eine Entscheidung über ihre Gegenanträge gegenstandslos, sodass auch zu diesem Punkt (Punkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses) die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben sei.
Zur relevierten Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 9 EO könne das Rekursgericht nicht Stellung nehmen, weil über den Aufschiebungsantrag das Erstgericht - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht entschieden habe und damit auch dem Rekursgericht die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag fehle. Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die verpflichtete Partei erkennbar die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses in seinen Punkten 1., 2. und 4. (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, Einstellung des Exekutionsverfahrens und Abweisung der Gegenanträge der betreibenden Partei) sowie die Stattgebung ihres Antrags auf Aberkennung der Verfahrenskosten. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Mit der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt die betreibende Partei, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über den Kostenaberkennungsantrag zulässig.
Rechtliche Beurteilung
I. Unzulässig ist der Revisionsrekurs mit seiner Anfechtung der vom Rekursgericht verfügten ersatzlosen Aufhebung der Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung von Kosten des Exekutionsverfahrens. Bei jeder Entscheidung gemäß § 75 EO handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Kostenentscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO (RIS-Justiz RS0015103).
II. Da aus noch zu erläuternden Gründen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht zu folgen ist, dass schon wegen der gänzlichen Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren durch das OLG Karlsruhe die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Urteils des LG Mannheim aufzuheben sei, ist es erforderlich, den Wortlaut der Sprüche aller drei im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen wiederzugeben, weil nur so der Vergleich gezogen werden kann, der die Beurteilung der Frage ermöglicht, in welchem Umfang das Teil-Urteil vom Rechtsmittelgericht bestätigt, also aufrechterhalten, wurde.
Der Spruch des Teil-Urteils des LG Mannheim lautet:
„1. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der Zeit vom 06. 04. 1997 bis zum 30. 06. 1997 und seit 01. 10. 1997 Gebrauch gemacht wurde, an Dritte geliefert hat:
a) Deutsches Patent 31 10 185, Anmeldetag 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen" hinsichtlich der o.g. Handlungen in der Zeit vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 03.02.2001
b) Patentanmeldung in Dänemark Nr. 249/82, Bekanntmachungsschrift Nr. 155 874, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.
c) Französisches Patent Nr. 82 01 487 (Patentschrift Nr. 25 02 057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.
d) Patentanmeldung in Österreich Nr. A 179/82 vom 21.01.1982 mit Priorität von a), bekanntgemacht am 15.06.1987,
e) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 981.7, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z.B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",
f) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 980.9, Anmeldetag: 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung".
g) US-Patent 46 10 422, Anmeldetag: 24.01.1985, Erteilungstag 09.09.1986 „Moulding apparatus for shaping concrete parts",
h) Deutsche Patentanmeldung P 35 01 845.3, Anmeldetag 22.01.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z. B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",
i) Europäisches Patent 154 038, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich.
j) Europäisches Patent 160 170, Anmeldetag 20.02.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich,
k) Deutsche Patentanmeldung P 37 42 946.7, Anmeldetag 18.12.1987, „Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen von Betonteilen",
l) Deutsche Patentanmeldung P 39 32 759.0, Anmeldetag 30. 09. 1989, „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile" für o.g. Handlungen vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 06.06.1998.
Die Auskunft durch die Beklagte muss eine Aufstellung der Lieferungen unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Gegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Gegenstandes enthalten.
- 2. Im Übrigen wird der Klageantrag Ziffer 1 abgewiesen.
- 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 50.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden."
Der Spruch des Teil-Verzichts-Urteils des OLG Karlsruhe lautet:
„1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2001 wegen des Klageverzichts der Klägerin dahin abgeändert, dass die Verurteilung zur Auskunft in Ziffer 1 der Urteilsformel wie folgt eingeschränkt wird:
b) Über den Gebrauch der dänischen Patentanmeldung Nr. 249/82 kann Auskunft nur bis zum 31.01.2001 verlangt werden;
c) über den Gebrauch des französischen Patents Nr. 82 01 487 kann Auskunft nur bis zum 31.01.2001 verlangt werden;
i) über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 154 038 kann Auskunft hinsichtlich Handlungen in Österreich nur bis 29.12.2001 und hinsichtlich Handlungen in Frankreich nur bis 31.12.2001 verlangt werden;
j) über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 160 170 kann hinsichtlich von Handlungen in Österreich und Frankreich Auskunft nur bis zum 28.02.2002 verlangt werden.
2. Die weitergehende Klage (Auskunft über den Gebrauch der dänischen Patentanmeldung Nr. 249/82 vom 01.02.2001 bis 31.07.2001, über den Gebrauch des französischen Patents Nr. 82 01 487 vom 01.02.2001 bis 31.07.2001, über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 154 038
hinsichtlich Handlungen in Österreich nach dem 29.12.2001 und
hinsichtlich Handlungen in Frankreich nach dem 31.12.2001 sowie über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 160 170 hinsichtlich von Handlungen in Österreich und Frankreich nach dem 28.02.2002) wird abgewiesen.
- 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schussurteil vorbehalten."
Der Spruch des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe lautet:
„I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2001 abgeändert und in Ziffer 1. des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der jeweils nachgenannten Zeit Gebrauch gemacht wird (Vertragsgegenstand), hergestellt und an Dritte geliefert hat:
a) Deutsches Patent 31 10 185 C3, Anmeldetag 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988, „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2000,
b) dänisches Patent 15 58 74 C, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 29.05.1989 und erteilt am 03.02.1997, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
c) französisches Patent 82 01 487 (Patentschrift Nr. 25 02 057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), erteilt am 03.07.1987, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
d) österreichisches Patent 390 582 B, angemeldet am 20.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 15.06.1987 und erteilt am 25.05.1990, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
e) deutsches Patent 34 22 981 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 04.05.1995, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
f) Deutsches Patent 34 22 980 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung", erteilt am 06.10.1994, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2002,
g) US-Patent 46 10 422, angemeldet am 24.01.1985 mit Priorität u.a. von e) „Moulding apparatus for shaping concrete parts", erteilt am 09.09.1986, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 09.09.2003,
h) Deutsches Patent 35 01 845 C2, Anmeldetag 22.01.1985 „Vorrichtung zur Herstellung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen versehenen Betonteilen, z.B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 07.05.1992, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.07.2002,
i) Europäisches Patent 0154 038 B1, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen", Erteilungstag 15.03.1989 hinsichtlich Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 29.12.2001, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2001,
j) europäisches Patent 0160 170 B1, Anmeldetag 20.02.1985 „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen", Erteilungstag 29.07. 1987 hinsichtlich von Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06. 1997 und ab 01.10.1997, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 28.02.2002,
k) deutsches Patent 37 42 946 C2, Anmeldetag 18.12.1987 „Verfahren zum Herstellen von Betonteilen", Erteilungstag 23.11.2000, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
l) deutsche Patentanmeldung P 39 32 759.0, Anmeldetag 30.09.1989 „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile", Offenlegungstag 11.04.1991, mit am 05.06.1998 rechtskräftig gewordenem Beschluss des Patentamtes zurückgewiesen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 04.06.1998. Die Abrechnung durch die Beklagte muss eine Aufstellung über die Herstellung und Lieferung unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Vertragsgegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Vertragsgegenstandes enthalten, worunter auch folgende Angaben fallen: Jede nachträgliche Umrüstung von Anlagen der Beklagten und solchen Anlagen, die bereits nachgerüstet sind, und sonstige Nachrüstungen sowie Gesamtaufträge, die die Herstellung und/oder Lieferung von zum Vertragsgegenstand zusätzlichen Komponenten enthalten, sowie komplette Gesamtanlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren und jede innerhalb von 3 Jahren nach Erstlieferung erfolgende Nachlieferung für jeden Gesamtauftrag bzw. jede Gesamtanlage, wobei bei „Gesamtaufträgen" bzw. „Gesamtanlagen" sämtliche Komponenten eingeschlossen sind, insbesondere Fertigungsanlagen, Formkerne, Formmäntel, Untermuffen, Obermuffen, etwaige Stützringe, Bewehrungshalter, Steigeisenmagazine, Einlegegeräte, Komponenten für das Handling der hergestellten Betonprodukte, kompletter Formenpark und Sonstiges, aber davon Direktlieferungen anderer Firmen mit Fakturierung dieser an die Abnehmer sowie Gebäude ausgenommen sind.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen."
III. Zum Thema der Abänderung des Exekutionstitels des LG Mannheim (Teil-Urteil vom 23. November 2001) durch das am 17. Dezember 2003 verkündete Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe:
Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Ansicht, dass infolge der gänzlichen Neufassung des Spruchs der Entscheidung eine gänzliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über das Rechnungslegungsbegehren erfolgt sei. Maßgeblich sei die Rechtslage des „urteilsausstellenden Mitgliedsstaats". Nach § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergehe. Die Neufassung durch das deutsche Berufungsgericht bewirke, dass das Urteil des LG Mannheim in Deutschland nicht mehr vollstreckbar sei. Für die Vollstreckbarerklärung des Urteils des OLG Karlsruhe sei das Rekursgericht sachlich nicht zuständig. Dem österr. Gericht obliege es auch nicht, einen inhaltlichen Vergleich der Urteile des Mitgliedsstaats vorzunehmen. Die ausländische Entscheidung dürfe in der Sache nicht nachgeprüft werden. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Entgegenzutreten ist der Ansicht, das Rekursgericht habe mit seiner Entscheidung das Urteil des deutschen Berufungsgerichts für vollstreckbar erklärt. Nach dem klaren Wortlaut des angefochtenen Spruchs wurde die Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim eingeschränkt, also teilweise iSd § 84c EO aufgehoben.
2. Zutreffend ist zwar die Ansicht, dass das inländische Exekutionsgericht die sachliche Richtigkeit der den Exekutionstitel schaffenden ausländischen Entscheidung nicht nachprüfen darf (Art 45 Abs 2 EuGVVO für den Bereich der Vollstreckbarerklärung und Art 36 EuGVVO für den Bereich der Anerkennung). Um eine sachliche Nachprüfung handelt es sich aber nicht beim denknotwendigen Vergleich der beiden Urteilssprüche der deutschen Gerichte, um iS des tatsächlich hier maßgeblichen § 717 Abs 1 dZPO feststellen zu können, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wurde. Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, dass bei einer inhaltlich nur teilweisen Abänderung schon infolge Neufassung des gesamten Spruchs der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht von einer gänzlichen Abänderung auszugehen sei, kann nicht geteilt werden, weil nicht formale Stilfragen bei der Fassung von Urteilssprüchen für die Frage entscheidend sein können, wie und in welchem Umfang eine Abänderung erfolgte.
3. Der Revisionsrekurswerberin ist zuzustimmen, dass ein ausländisches Urteil im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat entfaltet (vgl. Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84b Rz 3 mwN aus Lehre und Rsp des EuGH). Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu (§ 84b EO). Schon daraus ergibt sich die Maßgeblichkeit der deutschen Verfahrensbestimmungen in der Frage der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Fällen der Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels durch das Rechtsmittelgericht (zur Prüfung der Vollstreckbarkeit eines vor einem deutschen Amtsgericht geschlossenen Vergleichs: 3 Ob 98/03p = EvBl 2004/23).
4. Zu den Wirkungen einer aufhebenden oder abändernden Rechtsmittelentscheidung nach deutschem Recht:
Nach § 717 Abs 1 dZPO tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. Im deutschen Schrifttum wird dazu einheitlich die Ansicht vertreten, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit nur in dem Umfang außer Kraft tritt, in dem die Rechtsmittelentscheidung die Abänderung ausspricht (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz³ Band I Zwangsvollstreckung, § 717 dZPO Rz 2; Zöller, Zivilprozessordnung25 § 717 Rz 1). Eine Entscheidung, die einen Teil des Urteils bestehen lässt, ändert das Urteil ab, belässt aber die Vollstreckbarkeit für den aufrechterhaltenen Teil des Urteils (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung64 § 717 Rz 3). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Ersturteils gilt in diesem Umfang fort (Zöller aaO). Diese einhellige Auffassung ist genauso durch den Gesetzeswortlaut gedeckt (arg.: „...insoweit außer Kraft) wie die weiters übereinstimmende Ansicht, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung der Rechtsmittelentscheidung ex lege, also ipso iure, außer Kraft tritt (Baumbach aaO).
5. Zu untersuchen ist, inwieweit die Entscheidung des OLG Karlsruhe unter Einbeziehung seines Teil-Verzichts-Urteils vom 16. Juli 2003 das Ersturteil des LG Mannheim abgeändert hat und inwieweit dieses Urteil samt seiner Vollstreckbarerklärung davon unberührt und demgemäß weiter wirksam blieb:
a) Zutreffend ist die generelle Bewertung des Rekursgerichts, dass die Rechtsmittelentscheidung die Rechnungslegungsverpflichtung der verpflichteten Partei im Wesentlichen nur im zeitlichen Ausmaß abgeändert (eingeschränkt) und im Übrigen den Inhalt bzw. Umfang der Auskunftsverpflichtung sogar erweitert hat. Mangels konkreter Revisionsrekursausführungen über die festzustellenden sprachlichen Unterschiede in den Sprüchen beider Instanzen ist daher dazu nur Folgendes zu bemerken: Ein Unterschied besteht darin, dass nach der Entscheidung des LG Mannheim die verpflichtete Partei nur „Auskunft" zu erteilen hat, nach der Rechtsmittelentscheidung aber „Rechnung zu legen" hat. In beiden Entscheidungen wird aber konkret, detailliert und wortident ausgeführt, worüber Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen ist. Die unterschiedliche Formulierung bedeutet also keine inhaltliche Abänderung. Bei der Bezeichnung der Patente, über deren Gebrauch Auskunft zu geben ist, differieren die Formulierungen teilweise. Wenn im Teil-Urteil des LG Mannheim die Patente teilweise nur mit den Daten der Patentanmeldung bezeichnet wurden, hat das OLG Karlsruhe durchgehend auf die Patenterteilungen abgestellt. Die Identität der streitgegenständlichen Schutzrechte ist aber unstrittig, sodass auch hier keinerlei inhaltliche Abänderung iSd § 717 dZPO erfolgte.
b) Im Revisionsrekursverfahren ist die Behauptung der betreibenden Partei nicht mehr strittig, dass sie die vom LG Mannheim auferlegte Sicherheit geleistet hat, die Exekutionsführung aufgrund dieses Titels also zunächst nach deutschem Recht zulässig war. Zu prüfen ist daher, ob die Abänderung der Vollstreckbarerklärung durch das OLG Karlsruhe dazu führt, dass das Ersturteil iSd § 717 Abs 1 dZPO als gänzlich abgeändert zu qualifizieren wäre. Diese Frage ist zu verneinen. Denn die dem Gläubiger durch die erste Instanz eingeräumte vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung steht die davon zu unterscheidende, dem Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung eingeräumten Sicherheitsleistung gegenüber, worauf noch einzugehen ist, die aber jedenfalls ausschließlich im deutschen Prozessrecht ihre Grundlage hat. Mit dieser Einräumung wurde vom OLG Karlsruhe weder der Inhalt der Leistungsverpflichtung noch die vorläufige Vollstreckbarerklärung abgeändert, sodass insoweit von einer relevanten Abänderung des Ersturteils des LG Mannheim iSd § 717 Abs 1 dZPO keine Rede sein kann. Festzuhalten bleibt noch, dass das Teil-Verzichts-Urteil des OLG Karlsruhe in seinem Punkt 3. ebenfalls ausspricht, dieses Urteil sei vorläufig vollstreckbar.
Als Zwischenergebnis ist daher zusammenzufassen, dass die Leistungsverpflichtung der verpflichteten Partei in dem mit dem Spruch der Berufungsentscheidung festgelegten Umfang in Deutschland vorläufig vollstreckbar wurde. Für die Anerkennung relevant ist ja das ausländische Sachurteil in der Fassung der letzten Rechtsmittelentscheidung (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 33 EuGVVO Rz 14). Deshalb ist nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung auch eine Exekutionsführung in Österreich zulässig geblieben.
IV. Zum Revisionsrekursvorbringen, die verpflichtete Partei habe die Sicherheit geleistet, weshalb die weitere Exekutionsführung in Österreich unzulässig sei:
1. Der ausländische Exekutionstitel ist nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln (§ 84b EO). Ab diesem Zeitpunkt gilt grundsätzlich und von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, inländisches Verfahrensrecht (Jakusch in Angst, EO, § 84b Rz 2). Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd §§ 55 f EO durchzuführen (Burgstaller/Höllwerth aaO § 84c Rz 4). Die notwendigen Erhebungen, insbesondere über strittige Umstände, sind zu pflegen (§ 55 Abs 3 EO); die Beweislast über entscheidungswesentliche Umstände trifft aber grundsätzlich den Antragsteller (§ 55 Abs 2 EO). Zunächst ist zu diesem Thema aber auf die deutsche Rechtslage einzugehen: Gemäß § 704 Abs 1 dZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Darunter fallen auch Teilurteile iSd § 301 dZPO (Lackmann in Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 704 Rz 1). Das LG Mannheim hat in Punkt 4. seines Urteils ausgesprochen, dass dieses gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000 DM vorläufig vollstreckbar ist, wobei die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann. Dieser Urteilspunkt entsprach § 709 erster Satz dZPO, wonach andere Urteile - also nicht in § 708 dZPO genannte, darunter auch das vorliegende erstinstanzliche Teilurteil - gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Eine Abwendungsbefugnis des Schuldners (Beklagten) wie in § 711 dZPO sieht dagegen § 709 dZPO nicht vor. Das OLG Karlsruhe hat dagegen als Berufungsgericht in seinem Schluss-Urteil im Punkt III. ausgesprochen, sein Urteil sei vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte dürfe die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dies entspricht der Bestimmung des § 711 erster Satz dZPO, wonach in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 dZPO (vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung) - hier kommt Nr. 10 in Betracht (Berufungsurteil in vermögensrechtlichen Streitigkeiten) - das Gericht auszusprechen hat, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Normzweck der Bestimmung ist der Schutz des Schuldners vor einer ohne sie möglichen Vollstreckung des Gläubigers ohne Sicherheitsleistung vor Rechtskraft des Urteils. Da grundsätzlich aber dem Gläubiger der Vorrang eingeräumt wird, wird ihm ermöglicht, seinerseits Sicherheit zu leisten und damit auch vollstrecken zu können. Letztlich kann der Schuldner den Gläubiger also nur zur Sicherheitsleistung zwingen, nicht aber die Vollstreckung verhindern (Lackmann aaO § 711 Rz 1). Macht der Schuldner von der Abwendungsbefugnis Gebrauch, ist die Zwangsvollstreckung des Gläubigers so lange unzulässig, wie er nicht selbst Sicherheit leistet. Leistet der Gläubiger vor oder nach dem Schuldner Sicherheit, was im Berufungsverfahren auch durch „Stehenlassen" der erstinstanzlich geleisteten Gläubigersicherheit geschehen kann (Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, § 711 Rz 1 mwN; Münzberg in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung22 § 711 Rz 11;
Krüger in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 711 Rz 7;
Kindl in Saenger, Zivilprozessordnung Handkommentar, § 711 Rz 3 mwN), kann er die Vollstreckung betreiben. Gemäß § 711 erster Satz dZPO kommt es somit nicht darauf an, dass der Gläubiger vor dem Schuldner, sondern vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (Lackmann aaO § 711 Rz 3 mwN in FN 7; Baumbach aaO § 711 Rz 5). Bei Erlag der Sicherheit durch den Schuldner und fehlender - oder unzureichender - Sicherheitsleistung des Gläubigers ist eine begonnene Vollstreckung einzustellen (§ 775 Z 3 dZPO) und getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben sind (§ 776 dZPO).
Da hier unbestritten die nun betreibende Partei 50.000 DM in Befolgung des Teil-Urteils des LG Mannheim leistete, dagegen vom OLG Karlsruhe der hier verpflichteten Partei die Abwendungsbefugnis vom Erlag einer Sicherheit von 40.000 EUR - welcher Betrag den von 50.000 DM bei weitem übersteigt - abhängig machte und die hier betreibende Partei auch nicht behauptete, die fehlende Differenz erlegt zu haben, ist davon auszugehen, dass als Folge der Abwendungsbefugnis eine in Deutschland geführte Exekution einzustellen gewesen wäre, wenn die verpflichtete Partei von ihrer Abwendungsbefugnis nach § 711 dZPO Gebrauch machte. Voraussetzung dafür war der Erlag einer Sicherheitsleistung von 40.000 EUR. Die verpflichtete Partei hat den Erlag dieser Sicherheit beim Amtsgericht München am 19. Juli 2005 im Rahmen ihrer Anträge vom 29. November 2005 behauptet und dazu auch die Kopie ihres Hinterlegungsantrags sowie einer Annahmeanordnung für Geldhinterlegungen über 40.000 EUR des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2005 vorgelegt. Die betreibende Partei hat eine wirksame Hinterlegung des Geldbetrags jedoch bestritten. Die Vorinstanzen haben zu diesem entscheidungswesentlichen Thema keine Feststellungen getroffen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Verfahrensergänzung erübrigt sich aber, weil die betreibende Partei in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung nunmehr den Umstand inhaltlich durch ihre Behauptung zugestanden hat, „dass die verpflichtete Partei erst am 19. Juli 2005 die Sicherheitsleistung von EUR 40.000,00 erlegt hat" (S 12 der Revisionsrekursbeantwortung). Dass diese Hinterlegung nach deutschem Recht nicht wirksam gewesen wäre, wurde dazu nicht vorgebracht.
2. § 84c EO regelt zwar nur den Fall der Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung, wenn der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert wurde. Diese Bestimmung ist also für den hier zu beurteilenden Fall, bei dem es nicht um die Aufhebung des Exekutionstitels, sondern um den Wegfall seiner Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat geht, nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung der Verfahrensbestimmung ist aber wegen der Ähnlichkeit des Sachverhalts zum Zwecke der Herstellung des Gleichklangs mit der Rechtslage des Ursprungsstaates, von dem der Exekutionstitel stammt, geboten. Wenn der Verpflichtete mit der Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung „abwenden" kann, ist eine dennoch fortgeführte Exekution unzulässig. Nach Erlag der Sicherheitsleistung durch die verpflichtete Partei nach deutschem Recht haben auch in einem in Österreich geführten Exekutionsverfahren aus den schon erwähnten Gründen die gleichen Rechtswirkungen einzutreten.
Die inländische Vollstreckbarerklärung kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Dies führt zu der schon dargestellten Unzulässigkeit der Exekutionsführung im Titelstaat und schlägt auf die österr. Rechtslage durch.
V. Die dargelegten Erwägungen führen zu folgendem Ergebnis:
1. Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des deutschen Teil-Urteils ist wiederherzustellen.
2. Die Aufhebung des Punkts 2. des erstinstanzlichen Beschlusses (Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 84c Abs 1 EO iVm § 39 Abs 1 Z 11 EO) durch das Rekursgericht ist zu bestätigen, weil zutreffend erkannt wurde, dass die Einstellung der Exekution nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle die Rechtskraft der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung voraussetzt, die erst mit der Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung (des BGH) an die Parteien eintreten wird.
3. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den auf § 75 EO gestützten Kostenantrag ist - wie schon erläutert - als absolut unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenskosten ist infolge teilweiser Abänderung der Rekursentscheidung durch eine neue Kostenentscheidung dahin zu ersetzen, dass die Verfahrenskosten aller Instanzen wegen ungefähr gleichem Prozesserfolg gegeneinander aufgehoben werden (§ 43 ZPO iVm § 78 EO).
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