European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00211.25P.0325.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Scheidungs- und Unterhaltsverfahren anhängig. In diesem Verfahren wurde der Kläger mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Juli 2024 verpflichtet, der Beklagten ab 1. August 2023 einen einstweiligen Unterhalt von 1.814 EUR monatlich zu leisten.
[2] Mit Antrag vom 20. Dezember 2024 begehrte der Kläger, die einstweilige Verfügung gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO insoweit einzuschränken, als er ab 1. Jänner 2025 nur mehr zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts von 90 EUR pro Monat verpflichtet sei. Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 30. Mai 2025 (rechtskräftig) statt.
[3] Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 bewilligte das Erstgericht der Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung zur Hereinbringung des Unterhalts für die Monate Jänner 2025 und Februar 2025 sowie des laufenden Unterhalts die Exekution gegen den Kläger.
[4] Der Kläger begehrte mit seiner Oppositionsklage, den Anspruch der Beklagten aus der einstweiligen Verfügung ab 1. Jänner 2025 in dem 90 EUR monatlich übersteigenden Umfang für erloschen zu erklären.
[5] Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Rechtliche Beurteilung
[6] In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[7] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung über den Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Ausgehend davon stellen sich die in der Revision aufgeworfenen Fragen zum Erlöschen des betriebenen Anspruchs nicht mehr.
[8] 2.1. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Partei grundsätzlich das Recht hat, zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen (RS0102898). Ausgehend davon steht dem Verpflichteten ab dem Zeitpunkt, in dem aufgrund einer einstweiligen Verfügung Exekution geführt wird, die Wahl zwischen einer Oppositionsklage und einem Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 EO zu (3 Ob 143/16z = RS0131065; 3 Ob 213/13i Pkt 4.). Dies wird unter anderem damit begründet, dass zwar sowohl Oppositionsklage(vgl RS0000824) als auch Aufhebungsantrag (vgl RS0005606 [T4]; RS0108498 [T1]) darauf abzielen, das (teilweise) Erlöschen des vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs geltend zu machen. Ein stattgebendes Urteil im Oppositionsprozess hatallerdings weitergehende Wirkungen als ein erfolgreicher Aufhebungsantrag, weil damit auch die Unzulässigkeit der Exekutionsführung herbeigeführt wird (3 Ob 213/13i Pkt 4.3; vgl zur Kombinationstheorie: RS0001674 [T10]; RS0001652 [T1]). Aus dieser insofern unterschiedlichen Zielsetzung folgt, dass Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO auch nebeneinander zulässig sind (3 Ob 213/13i Pkt 3.4. und 4.4). Nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass eine Oppositionsklage schon anhängig ist und ein nachfolgender Aufhebungsantrag das gleiche Rechtsschutzziel hat, also den gleichen Zeitraum betrifft, hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der spätere Antrag aus Gründen der Prozessökonomie zurückzuweisen sei (6 Ob 103/12h).
[9] 2.2. Die Rechtslage stellt sich insofern nicht anders dar, als in jenem Fall, in dem der Unterhalt durch ein Urteil festgesetzt wurde und vor Einleitung der Exekution eine negative Feststellungsklage erhoben wird (vgl RS0001931 [T4]; RS0001715 [T7]). Auch in dieser Konstellation ist der Unterhaltsschuldner nicht daran gehindert, dieses Verfahren ungeachtet eines späteren Exekutionsverfahrens mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen, und für denselben Zeitraum überdies eine Oppositionsklage zu erheben (RS0000816 [T4]; 3 Ob 190/13g Pkt 2.3 Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3§ 35 EO Rz 10; Simotta in Garber/Simotta, EO § 35 Rz 77 und 80). Aufgrund der zusätzlichen Rechtsgestaltungswirkung der Oppositionsklage besteht nämlich auch in dieser Situation keine gänzliche Identität zwischen den beiden Ansprüchen (RS0001674 [T9]; 2 Ob 93/00s). Unzulässig ist eine negative Feststellungsklage nur dann, wenn sie nach Bewilligung der Exekution eingebracht wird (RS0000833; RS0001652 [T2]; RS0001715 [T8]), weil mit der Oppositionsklage alles erreicht werden kann, was mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist (RS0001652; 3 Ob 86/14i Pkt 1.). Das mit der negativen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht insofern in jenem einer Oppositionsklage auf.
[10] 2.3. Einer näheren Untersuchung der Auswirkungen der späteren Oppositionsklage auf den schon vor der Exekutionsführung gestellten Antrag nach § 399 Abs 1 EO bedarf es hier nicht, weil das Aufhebungsverfahren bereits rechtskräftig beendet ist. Entscheidend ist daher nur, dass das (rechtskräftig beendete) Aufhebungsverfahren der weitergehenden Oppositionsklage nicht entgegensteht.
[11] 3.1. In der Situation eines Antrags auf Unterhaltsherabsetzung und einer späteren Oppositionsklage entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2014, BGBl I 2014/69 (nach der Einwendungen gegen den Anspruch auch beim Kindesunterhalt im Prozessweg geltend zu machen waren), dass die Rechtskraft der Entscheidung des Außerstreitrichters über die Unterhaltsherabsetzung im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen war, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert hatten (RS0000960 [T2]; 4 Ob 17/11w Pkt 2.; 3 Ob 24/80). Der für den Kindesunterhalt geltenden neuen Rechtslage durch Novellierung des § 35 Abs 2 EO mit der EO-Novelle 2014, wonach sowohl über den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als auch über die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO im Außerstreitverfahren entschieden wird, dem das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit fremd ist (vgl dazu 3 Ob 66/25i), kommt hier keine Bedeutung zu.
[12] 3.2. Die hier vorliegende Konstellation, die den Ehegattenunterhalt betrifft, ist vielmehr mit jener vergleichbar, die für den Ehegatten- sowie für den Kindesunterhalt nach der Rechtslage vor der EO‑Novelle 2014 bestanden hat. Aus diesem Grund gelten die dazu dargelegten Grundsätze auch für den Anlassfall. Auch Beschlüsse in Verfahren über einstweilige Verfügungen sind der materiellen Rechtskraft fähig,soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten (RS0041398 [T1, T2, T11]). Aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zu einer Vorfrage für den Folgeprozess folgt die Bindungswirkung, die eine selbständige Beurteilung der im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage (vgl RS0041115 [T1]; RS0107340; RS0127052 [T1]) im Folgeverfahren verbietet (4 Ob 67/25v [Rz 17]; 8 Ob 151/24z [Rz 13]).
[13] 3.3. Hier steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den Aufhebungsantrag fest, dass die Beklagte aufgrund der auf beiden Seiten eingetretenen geänderten (Einkommens‑)Verhältnisse ab 1. Jänner 2025 nur mehr Anspruch auf einstweiligen Unterhalt in Höhe von 90 EUR monatlich hat. Damit ist über den in der Oppositionsklage geltend gemachten (zeitlich als auch der Höhe nach) identen Anspruch bindend abgesprochen und im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der von der Beklagten in Exekution gezogene Unterhaltsanspruch insoweit erloschen ist (vgl auch Jakusch § 35 EO Rz 11).
[14] 4. Zusammenfassend zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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