Rechtssatz
Die Rügepflicht des § 196 ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen (hier Unterlassung der Parteienvernehmung durch Berufungsgericht bei Verletzung der Voraussetzungen des § 380 Abs 2 ZPO).
Stoffsammlungsmangel
2 Ob 533/82 | OGH | 15.06.1982 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung von an Zeugen gerichteten Fragen. (T1) |
9 Ob 5/02d | OGH | 13.03.2002 |
Beisatz: Die Heranziehung des Gutachtens eines abgelehnten Sachverständigen muss schon deshalb nicht gemäß § 196 ZPO gerügt werden, weil im vorangegangenen Ablehnungsantrag bereits eine entsprechende Stellungnahme liegt. (T2) |
4 Ob 26/07p | OGH | 22.05.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Daran ist - ungeachtet der mit der ZVN 2002 angestrebten Konzentration des Zivilprozesses - zumindest für den Fall festzuhalten, dass die Mängel auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Vorbringens beruhen. (T3)<br/>Bem: Die Frage, ob § 196 ZPO nach der ZVN 2002 auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T4) |
7 Ob 53/08g | OGH | 09.07.2008 |
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist § 196 ZPO (generell) auf Stoffsammlungsmängel nicht anzuwenden. (T5)<br/>Beisatz: Hinsichtlich primärer Stoffsammlungsmängel hat sich daran auch durch die ZVN 2002 nichts geändert. (T6) |
1 Ob 69/08s | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen unter anderem die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen. (T7) |
2 Ob 150/10p | OGH | 11.11.2010 |
Auch; Beisatz: Zu diesen Mängeln gehört auch die Unterlassung der Einvernahme von zu entscheidungswesentlichen Beweisthemen beantragten Zeugen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00203_7400000_003
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