Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten, die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu 7 C 9/93w des Bezirksgerichtes Linz-Land eingebrachte Oppositionsklage aufzuschieben, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und keine der Ausnahmen zutrifft, die dennoch einen weiteren Rechtszug eröffnen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorschrift des § 528 ZPO stellt eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses dar und gilt daher über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl. 1985, 113 uva). Die Neufassung des § 83 Abs.3 EO und des § 239 Abs.3 EO durch die WGN 1989 zeigt, daß nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 Z 2 ZPO bestehen soll (AB 991 BlgNR
17. GP zu Art.XI Z 2 und 3 WGN 1989; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; 3 Ob 16/93).
Ist die Anfechtung der voll bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 78 EO und § 528 Abs.2 Z 2 ZPO versagt, steht auch kein "außerordentliches" Rechtsmittel zu.
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