OGH 3Ob19/54 (RS0035488)

OGH3Ob19/5420.1.1954

Rechtssatz

Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozesshandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen.

Normen

ZPO §6 Abs2

3 Ob 19/54OGH20.01.1954

Veröff: SZ 27/14

3 Ob 368/58OGH14.10.1958

nur: Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozeßhandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen. (T1)

6 Ob 193/64OGH29.10.1964

nur T1

6 Ob 37/70OGH18.02.1970

nur: Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. (T2); Beisatz: Das Gericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie eine angemessene Zeit zuzuwarten ehe es das Verfahren für nichtig erklärt (hier: Vorlage des Beschlusses über die Entlassung aus der väterlichen Gewalt durch die minderjährige Klägerin in zweiter Instanz nach Nichtigerklärung des Verfahrens). (T3)

6 Ob 764/81OGH07.10.1981

Vgl auch; Beisatz: Solange aber für die Partei kein für den Pflichtkreis der Prüfung und allfälligen Genehmigung der bisherigen Prozessführung tauglicher gesetzlicher Vertreter bestellt ist, kann ihr gegenüber auch keine Fristbestimmung wirksam werden. Es ist daher trotz Ablaufs der begrenzten Frist im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein neuerlicher Versuch zur Mängelbehebung vorzunehmen, ehe Folgerungen aus der nun feststehenden Prozeßunfähigkeit der Beklagten gezogen werden. (T4)

8 Ob 588/86OGH19.11.1986

Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,258

7 Ob 296/01gOGH19.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein Sanierungsversuch von vornherein offenbar aussichtslos beziehungsweise unmöglich ist, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T5)

5 Ob 282/03mOGH13.01.2004

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 84/06hOGH26.07.2006

Auch; nur T2

3 Ob 87/09dOGH25.11.2009

Auch; nur T2

3 Ob 87/09dOGH27.01.2010

Auch; nur T2

3 Ob 112/11hOGH24.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19540120_OGH0002_0030OB00019_5400000_001

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