Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 14. Jänner 2005 wurde in dem im 2. Untergeschoß gelegenen Depot eines Museums Dampf- und Kondensatbildung festgestellt, wodurch es zu Schäden an im Depot gelagerten Objekten gekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt führte ein Verein das Museum; dieser hatte in den Jahren 1997 und 1998 Aufträge für die Errichtung einer Klimaanlage an die beklagten Parteien erteilt. Die im Dezember 2006 gegründete klagende Partei, eine GmbH, hat 2007 die Betriebsführung des Museums vom Verein übernommen.
Mit der am 21. Dezember 2007 eingebrachten Klage nimmt die klagende Partei die erstbeklagte Partei als seinerzeitige Planerin und die zweitbeklagte Partei als seinerzeit ausführendes Unternehmen auf Schadenersatz und Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden in Anspruch.
Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet allein die Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die klagende Partei im Wesentlichen darauf berufen, der Betrieb des Museums sei mit allen Aktiven und Passiven in die klagende Partei eingebracht worden. Außerdem seien die Schadenersatzforderungen vom Verein an die klagende Partei abgetreten worden. In diesem Zusammenhang wird auch auf eine die künftige Betriebsführung des Museums betreffende Vereinbarung vom 14./16. März 2007 Bezug genommen, in der auch der Eintritt der klagenden Partei in bestehende, vom Verein abgeschlossene Verträge geregelt ist.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Es sei weder zu einer Einbringung noch zu einer Zession der Schadenersatzansprüche des Vereins an die klagende Partei gekommen. Bei dem Schaden handle es sich auch nicht um einen „eigenen“ Schaden der klagenden Partei.
Ihrer auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) gestützten außerordentlichen Revision stellt die klagende Partei voran, dass sie
- entweder aus dem Schadensfall direkt anspruchsberechtigt sei („Risikoverlagerung auf die klagende Partei bzw Schutzwirkung der geschlossenen Werkverträge zugunsten der klagenden Partei“; siehe Punkt 3. der Revisionsschrift) oder
- sich ihre Anspruchsberechtigung aus Zession ergebe, sei es durch entsprechende Auslegung des Betriebsübernahmevertrags vom 14./16. März 2007 (Punkt 1. der Revisionsschrift), sei es aufgrund einer Einzelzession (Punkt 2. der Revisionsschrift).
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Rechtsmittelschrift stellt die klagende Partei allerdings keine erhebliche Rechtsfrage dar. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allem die Frage der Auslegung einer Vereinbarung dahin, ob sie auch eine Abtretung von (nicht explizit genannten) Schadenersatzforderungen enthält, nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, warum es der klagenden Partei an der Aktivlegitimation fehle, halten sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung; die klagende Partei vermag weder aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei, noch dass es in relevanten Fragen an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehle.
1. Das Klagerecht ist immer der Ausfluss des dem einzelnen zustehenden materiellen Rechts und steht nur demjenigen zu, dem auch das materielle Recht zusteht; es kann von diesen nicht getrennt werden (RIS-Justiz RS0032658).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 14./16. März 2007 mit seiner Bestimmung unter dem Titel „Eintritt in Verträge“ umfasse nicht auch die - nicht explizit genannte - Abtretung der gegenständlichen Schadenersatzforderungen, ist vertretbar, vor allem weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Schadensfall vom 14. Jänner 2005 schon bekannt war.
Die Annahme einer Einzelzession scheitert daran, dass diesbezüglich von den Tatsacheninstanzen Negativfeststellungen getroffen wurden.
3. Auch die Berufung auf einen eigenen Schaden der klagenden Partei führt nicht zum Erfolg.
Ein Fall einer Schadensverlagerung liegt nicht vor, trat der (Primär-)Schaden an einem absoluten Recht des Vereins doch schon vor Gründung der klagenden Partei ein. Nach der Rechtsprechung gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus einem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schaden nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwälzt wurde (RIS-Justiz RS0021797).
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet als Anspruchsgrundlage für die klagende Partei schon deshalb aus, weil die Werkverträge bereits 1997/1998 abgeschlossen wurden, also lange vor der Gründung der klagenden Partei.
4. Mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Die von ihm verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Mangel (zugleich) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird (RIS-Justiz RS0106371 [T7]).
Die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann in dritter Instanz nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0036890, RS0036897 [T3]).
5. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)