OGH 3Ob179/49 (RS0038807)

OGH3Ob179/4926.5.2021

Rechtssatz

Umwandlung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage und umgekehrt, Klagsänderung.

Normen

ZPO §228 A1
ZPO §235 Abs1 D

3 Ob 179/49OGH07.09.1949

Veröff: SZ 22/124

2 Ob 561/52OGH17.09.1952

Gegenteilig

1 Ob 128/73OGH05.09.1973

Vgl aber; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1) Veröff: SZ 46/81= EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99

7 Ob 37/77OGH23.06.1977

Vgl aber; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren stellt gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus dar, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfasst ist. (T2)

8 Ob 19/86OGH19.03.1986

Vgl; Beis wie T2; Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247

1 Ob 531/92OGH19.02.1992

Vgl; Beisatz: Dem Grundsatz, Klagsänderungen vorzugsweise zuzulassen, ist gerade bei der Umstellung (Erweiterung) eines Schadenersatzfeststellungsbegehrens ein solches Leistungsbegehren, nachdem der Kläger während des Rechtsstreits in die Lage versetzt wurde, seine Ersatzansprüche auch der Höhe nach festzulegen, im besonderen Maß Rechnung zu tragen. (T3) Veröff: RZ 1993/81 S 214

1 Ob 120/02gOGH25.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Erweiterung des Klagebegehrens durch ein Feststellungsbegehren stellt eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO dar, und zwar unabhängig davon, ob ein solches Feststellungsbegehren gänzlich neu erhoben oder nach rechtskräftiger Abweisung eines inhaltsgleichen Begehrens neuerlich gestellt wird. (T4)

7 Ob 190/04yOGH20.04.2005

Auch

7 Ob 41/07sOGH18.04.2007

Beisatz: Stellt nun der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren, so ist dies als Klagsänderung zu qualifizieren. (T5)

6 Ob 44/09bOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auf den selben anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt; die Beklagte hat das Geldleistungsbegehren für verjährt angesehen. Als der Kläger um ein Feststellungsbegehren ausdehnte, hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Verweis nicht auch der Verjährungseinwand erfasst gewesen sein sollte. Dass durch die Klageänderung ein „neuer Streitgegenstand" zu behandeln war, ändert daran nichts. (T6)

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Auch

7 Ob 26/21fOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19490907_OGH0002_0030OB00179_4900000_001

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