Spruch:
Die außerordentlichen Rechtsmittel werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der drei Parteien an mehreren Liegenschaften, wovon eine Liegenschaft derzeit im Eigentum aller drei Parteien, drei weitere Liegenschaften (einschließlich eines geschlossenen Hofs) derzeit im Eigentum der Klägerin und des Erstbeklagten stehen.
Rechtliche Beurteilung
Die von den beklagten Revisionswerbern als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, ob bei Realteilung mehrerer Liegenschaften einheitlich zu entscheiden sei - auch in dem Sinn, dass die verschiedenen Liegenschaften zum Ausgleich herangezogen werden - ist hier schon deswegen nicht zu beantworten, weil das Gericht zweiter Instanz schon die Möglichkeit einer Realteilung in jedenfalls vertretbarer Anwendung des § 843 ABGB verneinte. Das ergibt sich schon aus der zutreffenden Erwägung, dass beim Bauernhof die Realteilung ausscheidet und insbesondere in der Form, wie es die Beklagten wünschen (Zuweisung des Bauernhauses an die Klägerin und Ausgleich durch unbebaute Liegenschaften für die Beklagten), nach der stRsp nicht zulässig ist, weil die den Teilhabern zufallenden Stücke nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein müssten (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke: Sailer in KBB § 843 ABGB Rz 3 mwN; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 843 ABGB Rz 4).
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zeigen die Beklagten aber auch mit ihrer durch nichts belegbaren Rechtsansicht nicht auf, in einem auf Teilung mehrerer Liegenschaften gerichteten Verfahren sei eine Klageeinschränkung auf einzelne Liegenschaften unzulässig. Eine gesetzliche Regel, wonach Teilungsklagen nicht eingeschränkt werden dürften, gibt es nicht. Ein derartiges Verbot ergibt sich aus dem Charakter des über eine solche ergehenden Urteils als iudicium duplex nicht, bedeutet das doch nur, dass beide Teile das Urteil vollstrecken können (s § 561 Abs 2 ZPO). Dass von vornherein Teilung auch nur in Ansehung eines Teils der gemeinschaftlichen Liegenschaften gerichtlich begehrt werden kann (mit Ausnahmen, die hier aber nicht geltend gemacht werden: Sailer aaO Rz 6; Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO Rz 16, je mwN) bestreiten die Beklagten selbst nicht. Teilungsbeklagte bedürfen auch keines Schutzes gegen solche Einschränkungen, können sie doch selbst jederzeit (mangels Streitanhängigkeit: Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO § 830 ABGB Rz 40) die Teilung der von der Einschränkung betroffenen Liegenschaften begehren.
Die Rücknahme einer Aufkündigung ist mit einer quantitativen Einschränkung der Teilungsklage in keiner Weise vergleichbar. Zum einen geht es doch dabei gerade nicht um eine teilweise Zurücknahme (§ 235 Abs 4 ZPO), zum anderen ist ja jedenfalls der nach § 564 ZPO über die gerichtliche Aufkündigung unverzüglich zu erlassende Auftrag des Gerichts - anders als die Teilungsklage - schon selbst
rechtsgestaltend (1 Ob 217/98p = SZ 72/26 = JBl 1999, 475 = immolex
1999, 238 = EvBl 1999/141 = wobl 2000, 97 [Hausmann] = NZ 2000, 283 =
MietSlg 51/10 u.a.; Frauenberger in Rechberger² § 561 ZPO Rz 1 mwN; für rechtsgestaltende Wirkung schon der Parteihandlung Aufkündigung dagegen 9 ObA 102/04x = ARD 5609/2/2005). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der ins Treffen geführten Lehrmeinung von Fasching (LB² Rz 2146; ggt nunmehr Oberhammer, wobl 1997, 176 f, und diesem folgend Lovrek in Fasching/Konecny² § 237 ZPO Rz 18; ebenso aaO § 571 ZPO Rz 3).
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)