Normen
EO §216 Abs1 Z3
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4
WEG 2002 §27
3 Ob 164/01s | OGH | 30.08.2002 |
3 Ob 294/02k | OGH | 26.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ansprüche sind urkundlich, in der Regel durch Vorlage einer Klagsgleichschrift mit Eingangsvermerk, verbunden mit ausreichendem Vorbringen zum Rechtsgrund, zur Dauer des Forderungsrückstands und Fälligkeit der Forderung nachzuweisen; andernfalls ist der Antrag auf Zuweisung im Vorzugsrang abzuweisen. (T1) |
3 Ob 162/02y | OGH | 25.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Als Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) kommt die Forderung auf Bezahlung des Anteils an den Aufwendungen für die Liegenschaft (§ 19 WEG 1975) in Betracht, weiters der Anspruch auf Zahlung der Rücklagen gemäß § 16 WEG. (T2); Beisatz: In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und -falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht)- eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird. (T3) |
8 Ob 219/02t | OGH | 12.06.2003 |
Auch |
3 Ob 278/07i | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beisatz: Bei Versteigerung mehrerer Wohnungseigentumsobjekte (bzw Miteigentumsanteile) ist eine „globale" Anmeldung unzulässig. (T4)<br/>Beisatz: Die Anmerkung der Klage gemäß § 27 WEG kann die im Exekutionsverfahren notwendige Aufschlüsselung nicht ersetzen. (T5) |
3 Ob 2/20w | OGH | 27.05.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20020830_OGH0002_0030OB00164_01S0000_001
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