OGH 3Ob294/02k

OGH3Ob294/02k26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Christian U*****, wegen 2.889,37 EUR sA, (Revisionsrekursinteresse 11.376,25 EUR) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2002, GZ 47 R 323/02a-58, womit infolge Rekurses der Pfandgläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. Februar 2002, GZ 50 E 96/00w-44, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Liegenschaftsanteil des Verpflichteten, mit dem Wohnungseigentum (bzw. die grundbücherlich angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts) verbunden ist, wurde am 21. August 2001 dem Ersteher um das Meistbot von 323.000 S = 23.473,33 EUR zugeschlagen.

Die betreibende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, zu deren Gunsten auf dem Anteil des Verpflichteten zu C-LNr. 35, 42, 51 und 54 Klagen gemäß § 13c WEG angemerkt und Pfandrechte zu C-LNr. 38 über 39.758,58 S, zu C-LNr. 44 über 32.301,84 S, zu C-LNr. 53 über 31.206,36 S sA und zu C-LNr. 56 (nach dem Versteigerungstermin) über 31.753,32 S, je sA, einverleibt sind, meldete zum Versteigerungstermin am 9. Juli 2001 eine als bevorzugt bezeichnete, nach Kapital, Zinsen und Kosten mehrfach aufgegliederte Gesamtforderung von 237.979,49 S unter Einschluss aller Kosten aus vorangegangenen Klage- und Exekutionsverfahren sowie des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens an (ON 23).

Zur Meistbotsverteilung meldeten überdies u.a. die nach dem Grundbuchsstand vorrangigen Pfandgläubiger unter Vorlage entsprechender Belege zu C-LNr. 6 - 171.154,55 S (ON 39) und zu C-LNr. 18 - 832.104,36 S (ON 33a) an.

Zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 6. November 2001 erschien nur die Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18, die Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen der hier betreibenden Partei und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6a erhob.

Das Erstgericht wies der betreibenden Partei 156.540,65 S (= 11.376,25 EUR) im Vorzugsrang gemäß § 216 Abs 1 Z 3 EO und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6 im laufenden Rang gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO das restliche Meistbot von 166.459,35 S (= 12.097,07 EUR) zu.

Das Rekursgericht wies - in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18, die die Zuweisung des gesamten Meistbots an sich anstrebte (wodurch der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt) - im bücherlichen Rang der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6a - wie das Erstgericht - 12.097,07 EUR und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18 den Meistbotsrest von 11.376,25 EUR zu. Die betreibende Partei habe sich in ihrer Forderungsanmeldung nur auf die "Vorzugspfandrechte" C-LNr. 38, 44 und 53 sowie auf eine "pfandrechtlich sichergestellte Forderung, wobei das Vorzugspfandrecht im Grundbuch noch nicht eingetragen sei", berufen. Unter C-LNr. 38a, 44a, 53a und 56a seien Zwangspfandrechte zugunsten der betreibenden Partei einverleibt, jedoch gegenüber den Pfandrechten C-LNr. 6a und 18a nachrangig. In der Forderungsanmeldung fehle ein Vorbringen, dass die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen mit den zu C-LNr. 35a, 42a, 51a und 54a angemerkten Klagen geltend gemacht worden, binnen sechs Monaten ab Eintritt der Fälligkeit eingeklagt worden und aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständig seien. Die in § 216 Abs 1 Z 3 EO iVm § 13c Abs 3 und 4 WEG geforderten Voraussetzungen für eine vorzugsweise Befriedigung seien damit nicht einmal schlüssig behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Die Zuweisung an die betreibende Partei, deren eingetragene Pfandrechte einen schlechteren Rang als die der Pfandgläubiger zu C-LNr. 6a und C-LNr. 18 aufwiesen, sei daher zu Unrecht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Der erkennende Senat hat die hier interessierende Rechtsfrage über die zur Durchsetzung des Vorzugspfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c Abs 3 WEG 1975 in der hier anzuwendenden Fassung der WRN 1999 BGBl I 1999/147 und § 216 Abs 1 Z 3 EO nötigen Voraussetzungen bereits entschieden (3 Ob 164/01s = ecolex 2003, 28). Der Forderungsberechtigte kommt gemäß § 13 Abs 4 WEG 1975 in den Genuss des Vorzugspfandrechts nur, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend gemacht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt hat. Die Ansprüche sind urkundlich, in der Regel durch Vorlage einer Klagsgleichschrift mit Eingangsvermerk, verbunden mit ausreichendem Vorbringen zum Rechtsgrund, zur Dauer des Forderungsrückstands und Fälligkeit der Forderung nachzuweisen (Angst in Angst, EO, § 216 Rz 11; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 216, 217 Rz 27). Da aus der Forderungsanmeldung der betreibenden Partei ON 23, aber auch aus dem Grundbuch selbst allenfalls Bestand und Umfang der zugunsten der betreibenden Partei nachrangig pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, nicht aber die von der zweiten Instanz zutreffend dargelegten Voraussetzungen für den Bestand des Vorzugspfandrechts und die Zuweisung im Vorzugsrang (siehe dazu auch Würth/Zingher, WohnR 2000, § 13c WEG Anm 6) zu entnehmen sind, ist die eine derartige Zuweisung an die betreibende Wohnungseigentümergemeinschaft ablehnende Entscheidung der Vorinstanz in Gesetz und Rsp gedeckt. Die nunmehr im außerordentlichen Revisionsrekurs vorgenommene Aufschlüsselung und Aufgliederung der für die Berücksichtigung eines Vorzugspfandrechts und eine Zuweisung im Vorzugsrang gemäß § 13c Abs 3 WEG 1975 iVm § 216 Abs 1 Z 3 EO in Frage kommenden Beträge können die Unterlassung derartiger Angaben in der Forderungsanmeldung zufolge des Neuerungsverbots nicht mehr sanieren.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO, § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte