European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00159.25S.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren des Klägers gegen die beklagte Eigentümerin und Betreiberin einer Eisenbahnstrecke. Die am 20. November 1871 eröffnete Eisenbahnstrecke kreuzt einen nicht asphaltierten Weg, den der Kläger als Zufahrtsmöglichkeit zu seinem landwirtschaftlichen Grundstück nutzt. An dieser Stelle befindet sich seit jeher ein Bahnübergang. Im Juni 2023 sperrte die Beklagte diesen Bahnübergang mit Betonblöcken ab.
[2] Der Kläger, der sich auf ein seit dem Jahr 1871 von ihm und seinen Rechtsvorgängern unbeanstandet ausgeübtes Wegerecht über diesen Bahnübergang stützt, begehrte die Entfernung der Absperrung und die Unterlassung gleichartiger Störungshandlungen.
[3] Die Beklagte wendete ein, der Bahnübergang sei seit jeher eine öffentliche Straße gewesen. Seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau- und Betriebsordnung 1928 im Jahr 1941 komme eine Ersitzung nicht mehr in Betracht.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Weg und der Bahnübergang seien nur von den Eigentümern der dortigen Flächen und damit auch von den Rechtsvorgängern des Klägers zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung befahren worden. Es habe sich daher gerade nicht um einen Weg gehandelt, der von der Bevölkerung als öffentlicher Weg benützt worden sei. Der von der Beklagten behauptete Gemeingebrauch sei daher einer Ersitzung nicht entgegengestanden. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung zu 5 Ob 30/14v bereits festgehalten, dass in der Eisenbahn‑Bau- und Betriebsordnung 1851 keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen enthalten gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 1. Der Kläger hat sein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren vor allem auf eine bereits vor dem Jahr 1941 abgeschlossene Ersitzung eines den Bahnübergang einschließenden Wegerechts gestützt. Eine von der Beklagten angestrebte gerichtliche Aussage darüber, wie „allgemein bei derartigen Situationen zu verfahren ist“, kann nicht getroffen werden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in Zukunft mit vermehrten Fällen rechnet, in denen eine Ersitzung von Wegerechten über Eisenbahnkreuzungen behauptet wird, kann daher keine erhebliche Rechtsfrage für den Anlassfall abgeleitet werden (vgl RS0042816; RS0042742 [T12]). Das Gleiche gilt für den Hinweis der Beklagten, dass es in Österreich mehr als 5.000 Eisenbahnkreuzungen gebe und keine einheitliche Vorgehensweise der Eisenbahnbehörden im Zusammenhang mit der Aufstellung von Privatwegtafeln bestehe.
[8] 2.1 Mit Fragen der Ersitzung von Rechten an nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung zu 5 Ob 30/14v näher befasst. Dabei ist er zum Ergebnis gelangt, dass mit dem Inkrafttreten des § 79 der deutschen Eisenbahn‑Bau- und Betriebsordnung 1928, DRGBl Pkt II S 541, mit 15. Februar 1941 eine Ersitzung von Rechten an nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen nicht mehr stattfinden kann und dass Ersitzungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, nicht mehr vollendet werden können. Hingegen müssen die durch Zeitablauf bis dahin bereits erworbenen Rechte voll gewahrt werden. Weder das Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau- und Betriebsordnung 1928 noch das Inkrafttreten der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 43 Abs 7 EisbG 1957 (bzw § 47a EisbG idgF) haben allenfalls bis zum 15. Februar 1941 ersessene Rechte zum Erlöschen gebracht (RS0129710).
[9] 2.2 Weshalb vor dem Inkrafttreten des § 43 Abs 7 EisbG 1957 eine für den Anlassfall relevante unterschiedliche Rechtslage für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnübergänge bestanden haben soll, legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar. So wurde bereits in der Entscheidung zu 5 Ob 30/14v ausgeführt, dass die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau- und Betriebsordnung 1928 keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen vorsah. Abgesehen davon sind die im gegebenen Zusammenhang von der Beklagten ins Treffen geführten Bestimmungen der §§ 98 und 99 der Eisenbahn-Betriebs-Ordnung 1851, RGBl 1852, I. Stück S 1, die zusammengefasst Verbote von Beschädigungen und Veränderungen an der Bahn und ihrem Zugehör normierten, für die Frage, ob der Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger ein Wegerecht über den Eisenbahnübergang ersessen haben, nicht von Bedeutung.
[10] 2.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sämtliche vom Erstgericht ermittelten Rechtsvorgänger des Klägers zumindest ab dem Jahr 1860 den Weg und ab dem Jahr 1871 auch den Bahnübergang regelmäßig nutzten, um zu ihrem landwirtschaftlichen Grundstück zu gelangen, und dass dies der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch bewusst war. Außerdem wurde festgestellt, dass es sich beim fraglichen Weg nicht um einen solchen gehandelt hat, der von der Bevölkerung als öffentlicher Weg genutzt wurde. Schließlich ist die 40-jährige Ersitzungszeit infolge der festgestellten Nutzung des Weges durch die Rechtsvorgänger des Klägers in der Zeit zwischen den Jahren 1871 und 1912 – und damit ein Jahr vor der Gründung der Agrargemeinschaft, die seit dem Jahr 1943 Eigentümerin der Weggrundstücke ist – erfüllt.
[11] Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass zugunsten des Klägers ein ersessenes Wegerecht über den fraglichen Eisenbahnübergang – zum Zweck der Zufahrt zu seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück – besteht, begründet demnach keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[12] 3.1 Das Argument der Beklagten, aus dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Wortlaut der historischen Grundbuchsauszüge über die Eigentumsrechte an den Weggrundstücken im hier interessierenden Bereich, insbesondere aus der Bezeichnung „Gemeingut der Nachbarschaft S*, M* und P*“ sei abzuleiten, dass es sich dabei um öffentliches Gut gehandelt habe, ist ebenfalls nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Das Berufungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass hier aus historischen Gründen zwischen dem „Gemeingut der Nachbarschaft“ und dem „Gemeindegut“ zu unterscheiden ist. Damals waren in Kärnten nämlich die als „Nachbarschaften“ bezeichneten zahlreichen kleinräumigen Zusammenschlüsse von Anteilsberechtigten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften kaum mit den Ortsgemeinden ident. Dementsprechend gab es im Jahr 1885 etwa 3.013 solcher Gemeinschaften, aber nur 230 Ortsgemeinden (vgl Goljevšček, Nachbarschaften im unteren Gailtal, 941 ff; vgl auch Bachler/Haunold in Norer, Handbuch des Agrarrechts2 588 f). Mit dem Begriff „Gemeingut der Nachbarschaft“ wird hier somit nur zum Ausdruck gebracht, dass die dazu gehörenden Grundstücke im gemeinschaftlichen Besitz und Eigentum bestimmter Personen standen. Mit einem öffentlichen Gemeingebrauch hat dies nichts zu tun.
[13] 3.2 Weshalb sich aus den beiden von der Beklagten zitierten Bescheiden des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus den Jahren 1985 und 1988 eine andere Beurteilung zur Frage der Nutzung des Bahnübergangs durch die Rechtsvorgänger des Klägers für die Zeit zwischen den Jahren 1871 und 1912 ergeben soll, wird von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt.
[14] 3.3 Ob das von der Beklagten behauptete eigenmächtige Aufstellen von Verbotszeichen einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, ist hier ohne Bedeutung.
[15] 4. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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